Entscheidungsvorlage - FB 11/0030/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer Einigungsstelle bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW und Benennung eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- Personalrat
- Verfasst von:
- Frau Vogten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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21.04.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Für die bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung (09.12.2020 bis 30.06.2024) zu bildende Einigungsstelle werden im Einvernehmen mit dem Personalrat
a) Herr Dr. Klaus Brondics, Direktor des Arbeitsgerichts Aachen, zum Vorsitzenden
b) Herr Rudi Bertram, ehemaliger Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden
bestellt.
2. Die Oberbürgermeisterin wird - wie bereits in der letzten Wahlperiode - ermächtigt, die Beisitzer*innen der Dienststelle für einzelne Einigungsstellenverfahren zu benennen, soweit nicht dem Rat der Stadt in der jeweiligen Angelegenheit selbst die Entscheidung vorbehalten ist.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 67 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer*m Stellvertreter*in und Beisitzer*innen. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertretung haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.
Da zum Ende des Jahres 2020 eine neue Personalvertretung gewählt wurde, muss für die laufende Wahlperiode (09.12.2020 bis 30.06.2024) eine neue Einigungsstelle gebildet werden.
Für die Dauer der letzten Wahlperiode der Personalvertretung waren Herr Michael Klee, ehemaliger Beigeordneter bei der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden und Herr Rudi Bertram, ehemaliger Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt.
Durch die Tätigkeit von Herrn Klee für die Stadt Aachen (Referent der Oberbürgermeisterin) ist eine erneute Übernahme der vorsitzenden Funktion der Einigungsstelle für die neue Wahlperiode der Personalvertretung im Hinblick auf das Neutralitätsgebot nicht möglich.
Herr Bertram hat seine Zustimmung zu weiteren Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes der Einigungsstelle erklärt.
Im Einvernehmen mit der Personalvertretung wird daher empfohlen, für die laufende Wahlperiode der Personalvertretung den Direktor des Arbeitsgerichts Aachen Herrn Dr. Klaus Brondics zum Vorsitzenden und Herrn Rudi Bertram zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle zu berufen.
Die sechs Beisitzer*innen sind gem. § 67 LPVG NRW erst später im Einzelfall für das jeweils anstehende Einigungsstellenverfahren von der obersten Dienstbehörde (drei Beisitzer*innen) und der Personalvertretung (drei Beisitzer*innen) zu benennen. Dies ist im Hinblick auf die Einbindung des Rates (oberste Dienstbehörde) bei der anlassbezogenen Benennung der Beisitzer*innen aus zeitlichen Gründen nicht unproblematisch, da es in der Regel erforderlich ist, ein Einigungsstellenverfahren zeitnah einzuleiten und durchzuführen, um vorgesehene Fristen einhalten zu können. Der Sitzungsplan des Rates könnte einem solchen eilbedürftigen Verfahrensablauf entgegenstehen. Ggfls. wäre ein Dringlichkeitsbeschluss des Rates der Stadt einzuholen.
Bereits für die letzte Wahlperiode wurde deshalb die Benennung der Beisitzer*innen im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens in den Beteiligungsverfahren nach dem LPVG NRW, in denen nicht dem Rat der Stadt aufgrund gesetzlicher oder städtischer Regelung die Entscheidung vorbehalten ist (z. B. Einstellung von Fachbereichsleitungen), durch Beschluss des Rates auf die*den Oberbürgermeister*in übertragen. Dies wird auch für die laufende Wahlperiode empfohlen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |