Entscheidungsvorlage - FB 61/0117/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Konzept zur Eindämmung verkehrsgefährdender E-Roller-Vermietung;hier: Ratsantrag der Fraktion Die Linke vom 15.01.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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20.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Eine übermäßige Verkehrsgefährdung durch den Verleih von E-Tretrollern ist im Stadtgebiet Aachen derzeit nicht gegeben.
Er beauftragt die Verwaltung, ein Konzept für die Sondernutzung „Mikromobilität im Free Floating“ zu erarbeiten und dieses dem Mobilitätsausschuss zur weiteren Beratung vorzulegen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Tatsächliche Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
a) Ausgangslage
E-Tretroller stellen eine neue Form der Mikromobilität dar, welche in Aachen großen Zuspruch in der Bevölkerung findet. Ggü. anderen Städten liegt die Nutzung in Aachen über dem Durchschnitt.
Zurzeit bieten drei Leihanbieter im Aachener Stadtgebiet einen E-Tretroller Verleih an:
TIER: ca. 600 Roller
VOI: ca. 600 Roller
LIME: ca. 250 Roller
1.450 Roller
Seit Oktober 2019 wurden ca. 1 Mio. Fahrten durchgeführt. Beschwerden bei der Stadt Aachen gab es seitdem ca. 150 Stk. und 376 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Dunkelziffer ist sicherlich höher, jedoch stellt die Verwaltung nicht fest, dass die E-Roller Vermietung und damit verbundene Nutzung grundsätzlich verkehrsgefährdend ist.
b) rechtliche Rahmenbedingungen
Zurzeit besteht zwischen der Stadt Aachen und den Betreibern eine freiwillige Qualitätsvereinbarung. Diese soll die Leihanbieter in die Pflicht nehmen, die nachfolgend skizzierten Punkte zu berücksichtigen:
- Grundsätzliche Regelung: Einhaltung StVO & keine Behinderung des Verkehrs, Benennung von Verbotszonen (z.B. kein Abstellen in Fußgängerzone, Parks und Grünanlagen), Restgehwegbreiten
- Qualitätsanforderungen und Kooperationen: Sicherstellung des Verleihsystems, Anforderungen an die Roller, Datenweitergabe zur Nutzung an die Stadt Aachen & regelmäßiger Report über das Verleihangebot, Integration in die movA App sowie in Abo Modelle des ÖPNV
- Anforderung an das Beschwerdemanagement und Kundenservice: Benennung eines direkten Ansprechpartners für die Stadt Aachen, innerhalb 24 Stunden müssen Beschwerden von Bürgern oder der Verwaltung bearbeitet und Maßnahmen ergriffen worden sein inkl. Report an die Stadt Aachen
Es sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich um eine Vereinbarung auf Treu und Glauben handelt. Die Stadt Aachen hat keine Möglichkeit, die Firmen bei Zuwiderhandlungen zu sanktionieren. Lediglich die Nutzer*Innen können durch Überwachungskräfte des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung direkt sanktioniert werden.
c) Bisherige Verwaltungspraxis der Stadt Aachen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen von Leihanbietern.
Bislang werden Sondernutzungserlaubnisse für Verleihanbieter für das Einrichten von Verleihstationen im öffentlichen Straßenraum auf der Grundlage von Anträgen, in denen die Antragsteller von ihnen ausgewählte Standorte benennen, jeweils befristet auf ein Jahr erteilt. Die Standorte werden nach stadtbildpflegerischen und verkehrlichen Aspekten beurteilt und bei positivem Ergebnis genehmigt. Bisherige Anbieter sind Cambio und Velocity.
Die stationsunabhängige Nutzung s.g. „Free Floating“ wurde bisher als Gemeingebrauch eingeordnet. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde ein ähnlich gelagertes Verleihsystem (Fahrräder) in Düsseldorf als Sondernutzung eingruppiert und ist nach Einschätzung des Rechtsamtes übertragbar auf die im öffentlichen Straßenraum der Stadt Aachen aufgestellten E-Tretroller und sollte dementsprechend behandelt werden.
d) rechtliche Problematik
Aufgrund der stationsunabhängigen Nutzung ergeben sich rechtliche Fragen die durch die Verwaltung noch nicht abschließend geklärt worden sind.
Insbesondere die Aufnahme aller in der Qualitätsvereinbarung aufgezeigten Punkte als Auflage einer Sondernutzungserlaubnis, stellt sich rechtlich problematisch dar. Bedingungen und Auflagen sind grundsätzlich bei einer Sondernutzungserlaubnis zulässig, wenn und soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Die Verwaltung steht aktuell in engem Erfahrungsaustausch hinsichtlich der rechtlichen Fragen mit anderen Städten, u.a. Düsseldorf.
Des Weiteren werden zur Zeit die rechtlichen Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit dem Rechtsamt geprüft.
Die Verwaltung wird die rechtliche Prüfung in den kommenden Wochen abschließen und beabsichtigt, darauf aufbauend ein Konzept für die Sondernutzung „Mikromobilität im Free Floating“ zu erarbeiten, das mit seinem Regelungsgerüst E-Tretroller, Leih-Fahrräder, Leih-Scooter gesamthaft adressiert.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
X |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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519,8 kB
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