Entscheidungsvorlage - FB 61/0134/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung zu beschließen und rückwirkend zum 03.08.2018 in Kraft zu setzen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung zu beschließen und rückwirkend zum 03.08.2018 in Kraft zu setzen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB als Satzung zu beschließen und rückwirkend zum 03.08.2018 in Kraft zu setzen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik – wurde am 11.07.2018 gefasst. Ziel war, im Zuge der Erweiterung der Uniklinik, eine Verbreiterung der Kullenhofstraße zu ermöglichen. Der anschließend erfolgte Ausbau der Kullenhofstraße ist inzwischen abgeschlossen.

2019 reichte ein Anwohner Klage gegen den Bebauungsplan ein mit der Begründung, dass (neben anderen Punkten) der Lärmschutz nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

 

In der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW den Bebauungsplan Nr. 1000 S für unwirksam erklärt. Grund dafür ist, dass der 7. Senat ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit bei den Schallschutzbelangen sieht. Die Verbreiterung der Kullenhofstraße ist eine wesentliche Änderung der bestehenden Straße und führt dazu, dass an einzelnen der angrenzenden Häuser (unter anderem dem des Antragstellers) die Schallbelastung um drei Dezibel (dB(A)) steigt.

 

Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, auch aktive Schallschutzmaßnahmen wie etwa eine Schallschutzwand zu betrachten und nicht nur passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster in den Blick zu nehmen. Zudem müssen auch Zwischenlösungen geprüft werden, die aktive und passive Schallschutzmaßnahmen kombinieren.

Dies ist im Verfahren abzuwägen. Nach Ansicht des Gerichts ist das so nicht geschehen. Entsprechende Betrachtungen sind zwar im Normenkontrollverfahren erfolgt, aber nicht Grundlage des Satzungsbeschlusses gewesen. Zudem hätten ergänzend auch noch Zwischenlösungen untersucht werden müssen.

Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass dies ein Zwischenergebnis ist und es der Stadt Aachen möglich ist, durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan zu "reparieren“.

Dieser Paragraph des Baugesetzbuches ermöglicht, dass Fehler nachträglich behoben werden können und der Bauungsplan anschließend rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Das in der Beschlussfassung genannte Datum (03.08.2018), ist der Zeitpunkt, an dem der Bebauungsplan nach Satzungsbeschluss und  öffentlicher Bekanntmachung Rechtskraft erlangt hat.

 

Die Verwaltung hat nun die Abwägung und Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1000 S entsprechend ergänzt.  In der Begründung wurde auf den Seiten 10-12 und auf Seite 22 ergänzt (siehe Anlage 4, gelbe Markierung), welche Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes möglich sind. Zudem wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die dem Zeitablauf geschuldet sind. Da der Umbau der Kullenhofstraße inzwischen umgesetzt wurde, entspricht aber nicht mehr jede Formulierung der heutigen Situation.

 

Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sind der Einsatz lärmmindernder Materialien im Straßenbau,  die Abschirmung der Wohnbebauung durch Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle sowie Teil- oder Vollabdeckungen der Lärmquelle Straße. Nach Prüfung und Bewertung dieser Möglichkeiten wurde festgestellt, dass diese sowohl städtebaulich nicht wünschenswert als auch wirtschaftlich nicht sinnvoll umsetzbar sind. Auch die Zugänglichkeit zu den Gebäuden würde erheblich erschwert.  Der Einsatz lärmmindernder Materialien ist ebenso nicht zielführend, da die Geschwindigkeit auf der Kullenhofstraße auf 30 km/h beschränkt ist. Bei diesen niedrigen Geschwindigkeiten ist die maßgebliche Lärmquelle nicht das Reifenrollgeräusch auf der Fahrbahn, sondern der Motor.

 

Weitere Lösungen könnten Maßnahmen sowohl des aktiven als auch des passiven Schallschutzes sein, also beispielsweise die Kombination einer niedrigen Schallschutzwand mit dem Einbau von Schallschutzfenstern ab dem 1. OG. Positiv an einer derartigen Kombination wäre, dass mit den niedrigeren Schallschutzwänden die städtebauliche Wirkung der „Einmauerung“ erheblich vermindert werden könnte. Es blieben aber die erschließungstechnischen Schwierigkeiten und die fehlende Zugänglichkeit der Garagen und Eingänge. Auch bei niedrigen Schallschutzwänden wird für die Wohnhäuser der Blickkontakt auf die erschließende Straße und den Gehweg verhindert.

 

Im Ergebnis werden deshalb weiterhin die im Schallschutzgutachten empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern) weiterverfolgt. Die Übernahme der Kosten für die passiven Schallschutzmaßnahmen durch das UKA als Planungsverursacherin wurde über den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert. Die Maßnahmen werden derzeit umgesetzt.

 

Auch die Abwägung wurde auf Seite 26 entsprechend ergänzt (siehe Anlage 6, gelbe Markierung).

 

Anlage der Vorlage zum ergänzenden Verfahren sind alle Unterlagen, die beim damaligen Satzungsbeschluss beigefügt wurden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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