Entscheidungsvorlage - FB 56/0060/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Richtlinien für das kommunale Arbeitsmarktförderungsprogramm  in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Richtlinien für das kommunale Arbeitsmarktförderungsprogramm  in der vorgelegten Fassung.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Ratsantrag vom 08.04.2019 hat die Fraktion der Grünen der Stadt Aachen die Verwaltung beauftragt, ein Konzept zur Unterstützung gemeinnütziger Träger bei der Umsetzung der Arbeitsmarktintegrationsmaßnahmen im Rahmen des Teilhabechancengesetztes - § 16i SGB II- zu erstellen. Am 27.08.2020 hat die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie einen Entwurf für ein kommunales Arbeitsmarkförderungsprogramm vorgestellt.  Danach sollten gemeinnützige Träger für Stellen, die nicht profitorientiert sind, folgende Förderung erhalten.

-          Einmaliger Zuschuss an gemeinnützige Träger zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bei Einstellung eines neuen Beschäftigten in Höhe von maximal 300 Euro.

 

-          Einmaliger Zuschuss an gemeinnützige Träger zur Deckung zusätzlicher Personalkosten, die durch die Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 16 i SGB II entstehen in Höhe von 600 Euro pro Stelle.

 

Für das Arbeitsmarktprogramm stehen im Jahr 2021 insgesamt  70.000 Euro eingesparte Unterkunftskosten aus dem Bereich des SGB II zur Verfügung. 

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie hat daraufhin in seiner Sitzung vom 27.08.2020 die Verwaltung beauftragt Richtlinien für ein kommunales Arbeitsmarktförderungs-programm aufzustellen.

 

Darüber hinaus sollte die Verwaltung prüfen, ob aus den Mitteln des Programms auch die Deckung der Finanzierungslücken aus dem Teilhabechancengesetz im Bereich der Lohnkosten ab dem 3. Beschäftigungsjahr bei kleinen gemeinnützigen Trägern, die keine wirtschaftlichen Einnahmen haben, bezuschusst werden kann.

 

1.  Aktueller Umsetzungsstand des Teilhabechancengesetzes bei der Stadt Aachen

 

Am 01.01.2019 trat das neue Teilhabechancengesetz in Kraft. Um sich an der Umsetzung des neuen Gesetzes zu beteiligen, entschied der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 23.01.2019 insgesamt 50 Stellen im niederschwelligen Bereich für langzeitarbeitslose Menschen zu schaffen.

Bisher wurden insgesamt 49 Einstellungen vorgenommen:

Bezirksämter (BA 1, BA 2 und BA 4) Bezirksservice 6

Bezirksämter (BA 2 und BA 3) Bezirksgrün 3

Bezirksämter (BA 2) Hausmeisterhelfer 1

Aachener Stadtbetrieb Grünflächen Bezirkskolonnen 6

FB Wohnen, Soziales, Integration Verwaltungshelfer 1

FB Wohnen, Soziales, Integration Hausmeisterhelfer Ü-Heime 3

FB Geoinformation Verwaltungshelfer Technik 1

FB Immobilienmanagement Helfer Kontrolle städt. Grundstücke 1

FB Kinder, Jugend, Schule Küchenhelfer in Kitas u. OGS 14

FB Kinder, Jugend, Schule Hausmeisterhelfer in städt. Schulen 8 Kulturbetrieb, Ludwig Forum Hilfskraft im Museumshop /Café 1

Kulturbetrieb, Ludwig Forum Hauswarthelfer 2

FB Sport Bäderbetrieb Reinigungskraft 1

 

Wegen fehlender Ausweispapiere konnte ein Teilnehmer trotz erfolgreichem Praktikums nicht eingestellt werden. Vier Arbeitsverträge wurden im Nachhinein wieder aufgelöst.

 

Von den angestrebten 50 Stellen sind somit derzeit 45 besetzt.

 

Derzeit werden noch folgende Stellen angeboten:

4 Hausmeisterhelfer in den Übergangswohnheimen des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration (FB 56)

1 Bürohelfer Vorzimmer Museumsdirektion Kulturbetrieb (E 49) Ludwig Forum

1 Bürohelfer Vorzimmer Geschäftsleitung Kulturbetrieb (E 49) Mozartstraße

1 Hilfskraft Museumsshop 39 Std. oder 19,25 Std. Kulturbetrieb (E 49) wechselnd in verschiedenen Museen

1 Café- und Shopbetreuung 15 Std. Kulturbetrieb (E 49) Ludwig Forum

1 Hausmeisterhelfer VHS (E 42) vorerst zurückgestellt, Bedarf besteht in jedem Fall

1 Helfer im Bereich Quartiersmanagement des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration (FB 56 vorerst zurückgestellt).

 

Der aus Sicht der Verwaltung gute Erfolg, bei der Stellenbesetzung ist unter anderem  auf  die sehr gute Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Jobcenters und der Fallmanagerin des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration der Stadt Aachen zurückzuführen. Vor der Einstellung wird im engen Austausch mit der Einsatzstelle, die Geeignetheit der Teilnehmer*innen intensiv geprüft. Viele städtische Dienststellen waren bereit, Einsatzstellen zur Verfügung zu stellen.

 

Die Rückmeldungen aus den Dienststellen über die Entwicklung der Teilnehmenden sind überwiegend positiv, sodass überlegt wird, welche Anschlussperspektiven die Stadt Aachen anbieten kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der größte Teil der eingestellten Personen keine Schul- bzw. Berufsausbildung hat. Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist fast immer eine Grundvoraussetzung, um von der Stadt Aachen übernommen zu werden.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie kam die Vermittlung von Bewerber*innen durch das Jobcenter in der Zeit von März bis April 2020 komplett zum Erliegen. Auch nachdem die Maßnahmen gelockert wurden, gestaltete sich das Abhalten persönlicher Gespräche bzw. die Durchführung von Probearbeiten (MAGs) wegen der Corona-Bestimmungen in den Dienststellen teilweise schwieriger.

Im Juli 2020 fand ein Wechsel der zuständigen Betriebsakquisiteurin beim Jobcenter statt. Die bereits etablierten Verfahrensabläufe in der Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und dem Fallmanagement wurden weiter konkretisiert und die gut bewährt Zusammenarbeit nochmals intensiviert.

 

Trotz der Schwierigkeiten auf Grund der Corona-Pandemie werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit dem JobCenter die Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt.

 

Da zwischenzeitlich aufgrund der Vielzahl von vermittelten Bewerber*innen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Jobcenters die Anzahl der vermittelbaren Bewerber*innen gesunken ist, ist eine weitere passgenaue Vermittlung schwieriger und zeitintensiver geworden.

 

 

 

2. Deckung der Finanzierungslücke bei den Lohnkosten im 3. Beschäftigungsjahr bei kleinen gemeinnützigen Trägern

 

Insgesamt sind in der Stadt Aachen mehr als 200 Stellen bei gemeinnützigen Trägern eingerichtet worden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen konnte die genaue Verteilung der Beschäftigungsverhältnisse nicht ermittelt werden. Daher ist nicht abzuschätzen, in welcher Höhe ein Bedarf für einen Lohnkostenzuschuss bei kleinen gemeinnützigen Trägern besteht und ob die Fördersumme ausreicht, eine Förderung der Lohnkosten zu ermöglichen.

 

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Teilhabechancengesetz u. a. das Ziel, dass Langzeitleistungs-bezieher nach dem Auslaufen der fünfjährigen Förderung in ein ungefördertes Arbeitsverhältnis einmünden. In der Regel sollte dies beim bisherigen, geförderten Arbeitgeber erfolgen. Bei Arbeitgebern, die bereits beim Einsetzen der Förderdegression nach zwei Jahren von 100 % auf 90 %, dann 80 % und schließlich 70 % den erforderlichen Eigenteil nur schwer aufbringen können, dürfte eine Übernahme in eine ungeförderte Beschäftigung von Vornherein ausgeschlossen sein. Seitens des Jobcenters StädteRegion Aachen werden daher im Rahmen der auch dort zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel prioritär Arbeitgeber gefördert, bei denen eine Übernahmemöglichkeit wahrscheinlich erscheint. Eine über die Möglichkeiten des Teilhabechancengesetzes hinausgehende Förderung von Arbeitgebern, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Menschen nach Auslaufen der Förderung in die Arbeitslosigkeit entlassen, sollte nicht erfolgen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Finanzierungslücke bei den Lohnkosten nicht mit städtischen Mitteln zu decken

 

3. Richtlinien für ein kommunales Arbeitsmarktförderungsprogramm

 

Die Richtlinien sind als Anlage beigefügt.          


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich in Höhe von 70.000 Euro für das Haushaltsjahr 2021. Die Deckung erfolgt durch entsprechende Minderaufwendungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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