Entscheidungsvorlage - FB 11/0031/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin beschließt der Rat der Stadt, die*den Beigeordnete*n für Personal- und Organisation mit sofortiger Wirkung anstelle der Fachbereichsleitung des FB 37 zur*m Dienststellenleiter*in der Teildienststelle Feuerwehr und Rettungsdienst (FB 37) im Sinne des § 1 Abs. 3 Landespersonalvertretungs-gesetz NRW zu bestellen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Bei der Stadt Aachen wurde gem. § 1 Abs. 3 LPVG NRW vom Rat der Stadt als oberste Dienstbehörde i. S. d. LPVG NRW mit Beschluss vom 25.09.1958 das seinerzeitige Amt „Feuerwehr“ - heute Fachbereich Feuerwehr und Rettungsdienst (FB 37) - zur selbständigen Dienststelle erklärt. Dies hatte zur Folge, dass für diese Dienststelle ein eigenständiger Personalrat zu bilden war.

 

Durch die Verselbständigung werden die Entscheidungsbefugnisse der Dienststellenleitung (Oberbürgermeister*in) grundsätzlich nicht berührt. Sie*Er erlangt vielmehr aus personalvertretungsrechtlicher Sicht eine Doppelfunktion als Leiter*in der Gesamtdienststelle und der verselbständigten Teildienststellen bzw. verbliebenen Stammdienststelle. Für eine oder sämtliche verselbständigten Teildienststellen können aber auch gesonderte Dienststellenleitungen bestellt werden.

 

Mit der Verselbständigungserklärung verblieb die Dienstellenleitung zunächst bei dem*der Oberbürgermeister*in. Erst mit Beschlussfassung des Rates der Stadt in der Sitzung vom 22.10.1997 wurde der Leiter der Feuerwehr für die Teildienststelle Feuerwehr (FB 37) im Rahmen der ihm „übertragenen Zuständigkeiten“ zum Dienststellenleiter im Sinne des LPVG NRW bestellt.

 

Aus den in 1997 festgelegten Zuständigkeiten für die Teildienststellenleitung FB 37 ergibt sich, dass die Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheiten – im Unterschied zu den Regelungen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen - dem*der Oberbürgermeister*in vorbehalten ist. Gerade diese machen einen großen Anteil der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten aus. Die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der*des Oberbürgermeisters*in bei personellen Angelegenheiten der Bediensteten des FB 37 hat erhebliche Auswirkungen auf die Zuständigkeit von Gesamtpersonalrat und Teildienststellenpersonalrat der Feuerwehr.

Danach unterliegen alle personellen Angelegenheiten der Bediensteten des FB 37 (z. B. Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Versetzungen, Entlassungen, Versetzungen in den Ruhestand, Kündigungen) der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrates. Da es sich aber um Bedienstete der Teildienststelle Feuerwehr handelt, hat der Gesamtpersonalrat vor Beschlussfassung dem Personalrat Feuerwehr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, mit der Folge, dass sich die Erklärungsfrist für den Gesamtpersonalrat verdoppelt. Durch die verlängerte Erklärungsfrist verlängert sich auch die Zeit bis zur Umsetzung der personellen Maßnahme in nicht unerheblichem Maße, obwohl gerade bei personellen Maßnahmen in der Regel eine zeitnahe Behandlung der Maßnahme geboten ist. Dies gilt aktuell insbesondere im Wettbewerb im Zusammenhang mit der Fachkräftegewinnung. Darüber hinaus hat sich die Personalstärke der Feuerwehr erheblich vergrößert.

 

Weiterhin kommt es durch die Befassung in zwei Personalratsgremien – zumindest im regelmäßigen Sitzungsgeschäft - zu einer zusätzlichen zeitlichen Belastung bzw. Bindung der Personalratsmitglieder von Gesamtpersonalrat (15 Beschäftigte) und Personalrat Feuerwehr (9 Beschäftigte), was mangels Freistellung bei dem überwiegenden Teil auch zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führt. Festzustellen ist, dass ein maßgeblicher Teil der im Gesamtpersonalrat zu behandelnden Maßnahmen personellen Angelegenheiten der Feuerwehr zuzuordnen ist.  

 

Hinzu tritt, dass durch die Änderung des § 1 Abs. 3 LPVG NRW im Rahmen der Gesetzesnovelle 2007 die Möglichkeit, Nebenstellen oder Teile von Dienststellen zu selbständigen Dienststellen zu erklären, auf solche Nebenstellen oder Dienststellenteile beschränkt wurde, deren Leitungen selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.

 

Die gesetzliche Regelung folgte damit auch der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung, dass eine Verselbständigung nur in Betracht kommt, wenn die Leitung der verselbständigten Dienststelle personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse besitzt, da andernfalls die Personalratsarbeit nicht verbessert, sondern nur verkompliziert werde.

 

Auch diese Auffassung spricht für eine Änderung der bisherigen Praxis. In diesem Zusammenhang bleibt zudem festzustellen, dass die Bediensteten der Feuerwehr in ihren personellen Angelegenheiten gerade nicht durch den von ihnen gewählten Personalrat unmittelbar vertreten werden. Faktisch läuft dies dem eigentlichen Zweck einer Verselbständigung entgegen.

 

An der Verselbständigung als solcher soll für die laufende Personalratswahlperiode festgehalten werden, da der FB 37 im Hinblick auf die Aufgabenstellung und Organisation die Anforderungen an einen Dienststellenteil i. S. d.   § 1 Abs. 3 LPVG NRW erfüllt

 

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungshandelns in personellen Entscheidungen soll an der Regelung, dass - mit Ausnahme für den Bereich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist - die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen der*die Oberbürgermeister*in bzw. die*der Beigeordnete für Personal und Organisation oder die Leitung des FB 11 aufgrund Übertragung durch Dienstanweisung trifft, festgehalten werden.

 

Im Ergebnis von Verselbständigung und personeller Entscheidungskompetenz ist danach aus rechtlichen und pragmatischen Gründen die Bestellung der Fachbereichsleitung Feuerwehr und Rettungsdienst zur Dienststellenleitung i. S. d. § 1 Abs.3 LPVG NRW für die Teildienststelle FB 37 durch den Rat der Stadt zu widerrufen.

Dies hätte zur Folge, dass diese personalvertretungsrechtliche Funktion der*dem Oberbürgermeister*in zugeordnet wird.

 

Da nach dem derzeitigen Dezernatszuschnitt die*der Beigeordnete für Personal- und Organisation auch gleichzeitig Beigeordnete*r des FB 37 ist und nach den geltenden städt. Regelungen über weitreichende Entscheidungs- und Regelungskompetenzen im personellen und sachlichen Bereich verfügt, ist es in der Folge konsequent, sie*ihn zur*m Leiter*in der Teildienststelle FB 37 i. S. d. LPVG NRW zu bestellen.

 

Mit dieser Bestellung ist sichergestellt, dass dem Gesetzeszweck entsprechend alle die Teildienststelle FB 37 allein betreffenden Angelegenheiten unmittelbar mit dem von den Bediensteten des FB 37 gewählten Teildienststellenpersonalrat im personalvertretungsrechtlichen Verfahren zu behandeln sind.

Der „Umweg“ über den Gesamtpersonalrat ist dann nicht mehr erforderlich.

 

Die Angelegenheit ist mit der Leitung FB 37 sowie mit dem Vorsitzenden des Personalrats FB 37 und dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates einvernehmlich ausgetauscht worden.

 

Diese Maßnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Mitbestimmungspflichtig ist nur die Erklärung zur selbständigen Dienststelle oder deren Widerruf durch die oberste Dienstbehörde (Rat der Stadt). Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die Bestellung einer besonderen Dienststellenleitung oder deren Widerruf.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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