Kenntnisnahme - AVV/0015/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Tarifliche und vertriebliche Angelegenheiten (AVV)Einführung eTarif NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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17.06.2021
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Auf Initiative des Landes NRW soll jeder Fahrgast ab dem 01.12.2021 die Möglichkeit haben, sich flächendeckend in NRW mit einem auf Luftlinienkilometern basierenden eTarif im öffentlichen Personennahverkehr fortzubewegen. Als Zielgruppe sollen zunächst die Gelegenheitskunden angesprochen werden, die aufgrund der Komplexität der aktuellen Tariflandschaft besonderen Nutzungshemmnissen gegenüberstehen.
Unter der Projektleitung des Kompetenzcenter Marketing wurden seit September 2020 verschiedene Teilarbeitsgruppen sowie diesen untergeordneten Unterarbeitsgruppen zum Thema eTarif geschaffen, in denen man den eTarif gemeinsam zwischen Verbund- und Verkehrsunternehmensvertretern diskutiert und die erforderlichen Beschlüsse ausgearbeitet werden. Zu diesen Teilarbeitsgruppen gehören bisher die folgenden:
• Tarif
• Vertrieb
• Kommunikation
• Einnahmenaufteilung
• Rechtliche Fragestellungen
Innerhalb dieser Teilarbeitsgruppen wurden die Spezifika zum eTarif NRW erarbeitet und daraufhin im Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW (LAK NRW) am 23.03.2021 der folgende konkrete Beschluss zur Einführung des eTarif NRW gefasst:
LAK-Beschluss 09/2021: Der LAK Nahverkehr NRW empfiehlt den regionalen Gremien die Einführung des eTarif NRW zum 01.12.2021 mit den in Anlage 13 aufgeführten Rahmenbedingungen. Der Markteinführung und dem Vertriebsstart soll ein maximal dreimonatiger Testlauf, möglichst mit Beginn 1. September 2021, vorgeschaltet sein. Der Vertriebsstart des landesweiten eTarifs muss, möglichst breitflächig*, im Jahr 2021 sichergestellt sein. Das KCM wird beauftragt, hierzu ein Zustimmungsverfahren einzuleiten.
* Der Zusatz „möglichst breitflächig“ zielt auf die Anzahl der Vertriebskanäle – nicht auf die geografische Ausdehnung – ab. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass eine bestimmte Mindestanzahl vertriebsbereiter Apps bei Vertriebsstart vorliegen muss.
Die Anlage 13, auf die im Beschluss Bezug genommen ist, ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
In einer Sondersitzung des LAK NRW am 30.04.2021 wurde der folgende konkrete Beschluss zu den Tarifbestimmungen des eTarif NRW gefasst:
LAK-Beschluss 12/2021: Der LAK Nahverkehr NRW empfiehlt den regionalen Gremien, die Tarifbestimmungen zum NRW-eTarif zu beschließen und beauftragt das KCM, ein Zustimmungsverfahren einzuleiten.
Die Tarifbestimmungen sind dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der Unternehmensbeirat stimmte der Einführung des eTarifs NRW basierend auf dem Grundkonzept in seiner Sitzung am 27.04.2021 zu.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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719,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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733,4 kB
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