Kenntnisnahme - AVV/0020/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen

 

nimmt den Sachstand zur geplanten Förderung des Landes NRW anlässlich der Einführung des eTarif NRW zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Das Land NRW beabsichtigt, die Einführung des eTarif NRW, über die bereits in der letzten Sitzung des Beirats der Stadt Aachen am 18.03.2021 berichtet wurde, in vier aufeinanderfolgenden Phasen über einen Förderzeitraum von 10 Jahren mit einem Fördervolumen von insgesamt 100 Mio. Euro nach § 14 ÖPNVG NRW zu unterstützen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen einschließlich der zur Förderung vorgesehenen Maß­nahmen ergeben sich dabei aus einem gemeinsam von den NRW-Verkehrsverbünden und -Tarifgemeinschaften sowie dem Verkehrsministerium NRW unterzeichneten Memorandum of Understanding (MoU).

 

Entsprechend diesem MoU sind in der ersten Phase (2021 - 2023: Einführung; laufende Marktforschung und Evaluation im 3. Jahr) Fördermittel für folgende verbundraumüber-greifende Zwecke vorgesehen, soweit diese nicht bereits in anderen Fördervorhaben des Landes (z. B. ÖPNV-Digitalisierungsoffensive NRW) erfasst sind:

 

a)  Mindererlöse auf verbundraumübergreifenden Relationen im NRW-Tarif bzw. in den Kragen- bzw. Übergangstarifen, wenn diese durch den eTarif NRW ausgelöst werden

b)  Mindererlöse durch ein gemeinsames verbundübergreifendes, landeseinheitliches Anreizsystem (einschl. einheitlicher und zeitlich befristeter Marketing-/Tarifaktionen)

c)  Vertriebliche Aufwendungen infolge der Implementierung des eTarif NRW in landesweite Apps, z. B. die App mobil.nrw, in die Verbund-Apps und in Apps der Verkehrsunternehmen. Wichtig: Eine (anteilige) Förderung einmaliger Kosten zur Implementierung erfolgt dabei nur dann, wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Start des eTarifs NRW erfolgt

d)  Begleitende Marktforschung und eine (spätestens Mitte 2023 abgeschlossene) erste Evaluation durch einen externen Gutachter als Voraussetzung für weitere Förderperioden

e)  Marketingaktivitäten (Kommunikation) auf Grundlage eines abgestimmten Vorgehens mit landesweit einheitlichen Vorgaben. Dabei sind regionale Anpassungen – insbesondere zur Einbeziehung der dortigen eTarife – möglich

f)  Berateraufwand, der im Zusammenhang mit den komplexen Projektaufgaben zum eTarif NRW anfällt

 

In Bezug auf die unter a) genannte Förderung von Mindererlösen ist – analog der Förderung z. B. des Mobil-Tickets oder der Azubitickets – im AVV eine Weiterleitung der Fördermittel über den Zweckverband AVV (ZV AVV) vorgesehen. Die Verbandsversammlung hat die Verbundgesellschaft in diesem Zusammenhang in ihrer letzten Sitzung am 24.03.2021 bereits mit der Erarbeitung einer entsprechenden allgemeinen Vorschrift für den ZV AVV beauftragt. Diese wird auf einer Grundlage basieren, die aktuell bereits von einer landesweiten Arbeitsgruppe erarbeitet und abgestimmt wird.

 

Von besonderem Interesse für die Verkehrsunternehmen ist auch die unter c) angeführte Förderung vertrieblicher Einführungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem eTarif NRW. Nach den Bestimmungen des MoU kann eine entsprechende Förderung in Anspruch genommen werden, wenn eine Implementierung in die relevanten Apps innerhalb des ersten Jahres nach Start des eTarifs NRW erfolgt.

 

Die Verkehrsunternehmen wurden zwischenzeitlich landesweit dazu aufgerufen, für die vorgenannten vertrieblichen Zwecke ab sofort Förderanträge bei der Bezirksregierung Köln einzureichen, welche für die Prüfung und Bescheidung entsprechender Förderanträge zuständig ist. Fachliche Unterstützung erhalten potenzielle Antragsteller bei Bedarf durch das beim VRS angesiedelte KompetenzCenter Marketing (KCM) sowie durch das beim VRR angesiedelte KompetenzCenter Digitalisierung (KCD).

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