Entscheidungsvorlage - FB 11/0034/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Stelleneinrichtungen, Verlängerung von kw-Vermerken und Umwandlung der Stellen für therapeutische Kräfte im Bereich der städtischen Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- Frau Kaever
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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10.06.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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23.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin empfiehlt er dem Rat der Stadt Aachen auf Grundlage der jährlich fortgeschriebenen Kindertagesstättenbedarfsplanung (KBPL) die Veränderung des Stellenplans 2021 durch
- Einrichtung von vier Vollzeitstellen für Erzieher*innen (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE),
- Einrichtung von sechs halben Stellen für Erzieher*innen (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE),
- Einrichtung von vier Vollzeitstellen für Ergänzungskräfte (auszuweisen nach EG S 3 TVöD-SuE),
- befristete Einrichtung von zehn halben Stellen für „Erzieher*innen plusKiTas“ (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE) (Anbringung kw-Vermerk 2024) sowie
- Verlängerung der kw-Vermerke (kw2021 kw2024) an 14 halben Stellen für „Erzieher*innen plusKiTas“ (ausgewiesen nach EG S8a TVöD-SuE) und drei halben Stellen „Erzieher*innen plusKiTas“ (ausgewiesen nach EG S 8b TVöD-SuE).
Darüber hinaus empfiehlt er dem Rat der Stadt Aachen im Kontext der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Veränderung des Stellenplans 2021 durch
- Umwandlung von 15 Vollzeitstellen für therapeutische Kräfte (ausgewiesen nach EG 9a TVöD) in 30 halbe Stellen für „Fachkräfte BTHG“ (auszuweisen nach EG S 8b TVöD-SuE) sowie
- Umwandlung von zehn halben Stellen für therapeutische Kräfte (ausgewiesen nach EG 9a TVöD) in zehn halbe Stellen für „Fachkräfte BTHG“ (auszuweisen nach EG S 8b TVöD-SuE).
2. Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen auf Grundlage der jährlich fortgeschriebenen Kindertagesstättenbedarfsplanung (KBPL) die Veränderung des Stellenplans 2021 durch
- Einrichtung von vier Vollzeitstellen für Erzieher*innen (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE),
- Einrichtung von sechs halben Stellen für Erzieher*innen (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE),
- Einrichtung von vier Vollzeitstellen für Ergänzungskräfte (auszuweisen nach EG S 3 TVöD-SuE),
- befristete Einrichtung von zehn halben Stellen für „Erzieher*innen plusKiTas“ (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE) (Anbringung kw-Vermerk 2024) sowie
- Verlängerung der kw-Vermerke (kw2021 kw2024) an 14 halben Stellen für „Erzieher*innen plusKiTas“ (ausgewiesen nach EG S8a TVöD-SuE) und drei halben Stellen „Erzieher*innen plusKiTas“ (ausgewiesen nach EG S 8b TVöD-SuE).
Darüber hinaus beschließt er im Kontext der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die Veränderung des Stellenplans 2021 durch
- Umwandlung von 15 Vollzeitstellen für therapeutische Kräfte (ausgewiesen nach EG 9a TVöD) in 30 halbe Stellen für „Fachkräfte BTHG“ (auszuweisen nach EG S 8b TVöD-SuE) sowie
- Umwandlung von zehn halben Stellen für therapeutische Kräfte (ausgewiesen nach EG 9a TVöD) in zehn halbe Stellen für „Fachkräfte BTHG“ (auszuweisen nach EG S 8b TVöD-SuE).
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen ist Trägerin von 56 städtischen Kindertageseinrichtungen. Die Personalausstattung für diesen Bereich orientiert sich dem Grunde nach an den gesetzlichen Vorgaben des Kinderbildungsgesetz [KiBiz], welche u.a. auf die Anzahl vorhandener Plätze, die jeweiligen Gruppenstrukturen und die angebotenen Betreuungsumfänge in den einzelnen Einrichtungen abstellen.
Darüber hinaus sind städtische Standards für diesen Bereich definiert, die ebenfalls in die Stellenbemessung mit einfließen. So stehen neben den sogenannten „Aufrundungsstunden“ (durchschnittlich 30-32 VZÄ/ Jahr verteilt auf alle städtischen Einrichtungen) weitere 45 Stellen zur Verfügung, die – zusammen mit den Aufrundungskontingenten – dazu dienen sollen, kurzzeitige personelle Ausfälle durch Krankheit, Urlaub außerhalb der Schließzeiten und Fortbildungen in den Einrichtungen zu kompensieren. Im Rahmen der Novellierung des KiBiz zum 01. August 2020 wurde in § 28 u.a. neu definiert, dass die vorgesehene Mindestbesetzung (zwei pädagogische Kräfte pro Gruppe) auch in Ausfallzeiten vorgehalten werden soll. Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Aachen dem Umstand kurzfristiger Ausfälle bereits seit 2013 durch die v.g. städtischen Kontingente Rechnung trägt, stehen die stellenplantechnischen Ressourcen hierfür zur Verfügung.
Neben den Stellen für pädagogische Kräfte werden jährlich 33 Stellen i.R. der praxisintegrierten Ausbildung besetzt. Weitere 33 Stellen stehen für Erzieher*innen im Anerkennungsjahr zur Verfügung. Auch wenn die Personalvereinbarung zum KiBiz für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dem Grunde nach eine anteilige Anrechnung der Ausbildungskontingente auf den Personalschlüssel der jeweiligen Einrichtung zulassen würde, wird hiervon bei der Stadt Aachen kein Gebrauch gemacht.
Im Rahmen der Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung (KBPL) ist aufgrund der sich verändernden Platzzahlen und Buchungskontingente eine jährliche Überprüfung und ggfs. Anpassung der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen erforderlich.
Unter Zugrundelegung der Bedarfsplanung für das KiTa-Jahr 2021/2022, welche der Kinder- und Jugendausschuss in seiner Sitzung am 09. März 2021 und der Hauptausschuss der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 10. März 2021 beschlossenen haben, treten in verschiedenen städtischen Kindertageseinrichtungen Änderungen hinsichtlich der Anzahl an Plätzen bzw. Gruppen und deren Strukturen sowie der sogenannten Buchungskontingente (25, 35 oder 45 Stunden/ Woche) ein.
Nach Prüfung der damit einhergehenden Änderungen ist die Einrichtung von insgesamt vier Vollzeit- und sechs halben Erzieher*innenstellen (Beschlussvorschlag a und b) sowie die Einrichtung von vier Stellen von Ergänzungskräften (Beschlussvorschlag c) erforderlich.
Darüber hinaus sind weitere Veränderungen des Stellenplans im Kontext der sogenannten „plusKiTas“ notwendig. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich gemäß § 16a des Kinderbildungsgesetzes um KiTas mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bereich des Bildungsprozesses. Der Kinder- und Jugendausschuss und der Rat der Stadt Aachen haben in den o.g. Sitzungen im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfsplanung für die KiTa-Jahre 2021/2022 bis 2023/2024 festgelegt, welche Einrichtungen im Stadtgebiet als sogenannte „plusKiTas“ gefördert werden sollen. Da hiervon insgesamt 27 städtische Einrichtungen betroffen sind, ist zum einen die Verlängerung der an den bisher vorhandenen 17 halben Stellen angebrachten kw-Vermerke (2021 => 2024) notwendig. Gleichzeitig bedarf es aufgrund der Ausweitung auf 27 städtische Einrichtungen der befristeten Einrichtung (kw 2024) von 10 zusätzlichen halben Stellen „Erzieher*innen plusKiTas“ (Beschlussvorschlag d und e).
Neben den jährlichen stellenplantechnischen Veränderungen im Rahmen des Betreuungsplatzausbaus und der Veränderungen im Zusammenhang mit den „plusKiTas“ ist in diesem Jahr auch die Umwandlung der vorhandenen Stellen für therapeutische Kräfte erforderlich (Beschlussvorschlag f und g).
Bislang wurden diese Kräfte in den sogenannten „Anker-Kitas“ eingesetzt, in denen eine gewisse Anzahl der vorhandenen Plätze für Kinder mit (drohender) Behinderung vorgehalten wurden. Hierdurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, in diesen Einrichtungen therapeutische Leistungen auf Grundlage ärztlicher Verordnungen während der Anwesenheit der Kinder in der KiTa zu erbringen. Die Refinanzierung dieser Stellen sollte überwiegend aus den Einnahmen der Rezeptabrechnung und den zufließenden Fördermitteln des LVR (FinK-Pauschale) gesichert werden.
Das Modell der „Anker-Kitas“ und damit einhergehend auch der Finanzierung der Stellen lässt sich nunmehr jedoch nicht weiter fortsetzen. Zum einen besteht aufgrund einer gesetzlichen Änderung seit Juli 2020 nicht mehr die Möglichkeit, in den KiTas erbrachte therapeutische Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen. Gleichzeitig ist zum 01. Januar 2020 die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten, die u.a. auch die Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung regelt. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist dabei, jedem Kind die Möglichkeit zu eröffnen, in jeder Einrichtung betreut zu werden. Damit ist der Gedanke der „Anker-Kitas“ langfristig nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, da die Kinder zukünftig nicht mehr überwiegend nur in diesen Einrichtungen betreut werden. Darüber hinaus stellte der LVR mit Verweis auf die neuen BTHG-Förderungen (sogenannte „Basisleistungen I“) zum 31. Juli 2020 ebenfalls die Bewilligung der FinK-Pauschalen ein. Die neue „Basisleistung I“, die auf Antrag der Eltern durch den LVR geprüft und bewilligt wird, muss seitens des Trägers für den Aufbau zusätzlicher, über die regulären KiBiz-Stunden hinausgehender personelle Ressourcen genutzt werden.
Unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten sollen die vorhandenen Stellen für therapeutische Kräfte daher in Stellen für Fachkräfte umgewandelt werden, die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zur Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung vorgesehen sind. Die bisherige anteilige Refinanzierung der Stellen (Abrechnung erbrachter therapeutischer Leistungen und „FinK-Pauschale“) wird dabei zukünftig durch die zufließenden Basisleistungen I abgelöst. In einem Übergangzeitraum werden dabei beide Förderungen – bis zum Ablauf der Bestandsfälle aus dem Bereich der „FinK-Förderung“ – parallel erfolgen. Die Höhe der Mittel ist abhängig von der Anzahl und Verteilung von Kindern mit entsprechendem Förderbedarf auf die Einrichtungen, steigt jedoch nicht – wie bislang bei der FinK-Pauschale - linear an. Somit ist eine genaue Prognose derzeit nicht möglich. Ersten Einschätzungen zufolge ist aber davon auszugehen, dass mindestens die bisherige Refinanzierungsquote erreicht werden kann.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
| JA | NEIN |
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| x |
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konsumtive Auswirkungen |
| Ansatz 2021* | Fortgeschr. Ansatz 2021* | Ansatz 2022 ff. | Fortgeschr. Ansatz 2022 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | ||
Ertrag* | Summe | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | ||
Personal-/ Sachaufwand/ Personalkosten-verbund | Stelleneinrichtungen KBPL | 0 € | 254.500 € | 0 € | 1.832.400 € | 0 € | 0 € | ||
Ergebnis | Summe | -254.500 € | -1.832.400 € | 0 € | 0 € | ||||
Mittelverlagerung aus dem Etat des FB 45 | 264.300 € | 1.901.700 € |
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+Verbesserung/ -Verschlechterung Personalkostenverbund | 9.800 € | 69.300 € |
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Personal-/Sach-aufwand Etat FB 45* | Stelleneinrichtungen „plusKitas“ und Verlängerung kw-Vermerke „plusKiTas“ | 0 € | 339.400 € | 0 € | 2.104.100 € | 0 € | 0 € | ||
Ergebnis | Summe | -339.400 € | -2.104.100 € | 0 € | 0 € | ||||
Im Etat des FB 45 eingeplanten Mittel | 365.600 € | 2.266.900 € | 0 € | 0 € | |||||
Verbesserung/ -Verschlechterung/ Etat FB 45 (Fördermittel) | 26.200 € | 162.800 € |
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+Verbesserung/ -Verschlechterung gesamtstädtisch | 36.000 € | 232.100 € |
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*Die Ansätze für das Jahr 2021 beziehen sich auf das KiTa-Jahr 2021/2022, so dass hier der Zeitraum 01. August bis 31. Dezember 2021 für die Berechnung zu Grunde gelegt wurde.
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Bei der Berechnung der Personalkosten für den Personalkostenverbund werden die jeweiligen Durchschnittswerte der KGSt zu Grunde gelegt:
Funktion | Entgeltgruppe | KGSt-Wert |
Ergänzungskräfte | S 3 TVöD-SuE | 48.400 € |
Erzieher*innen | S 8a TVöD-SuE | 59.600 € |
Erzieher*innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (u.a. Einsatz in Inklusionsgruppen) | S 8bTVöD-SuE | 66.200 € |
Auswirkungen der Kindertagesstättenbedarfsplanung im Einzelnen:
Eine Deckung der zusätzlich anfallenden Personalkosten im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfsplanung wird durch die aus dem Etat des FB 45 in den Personalkostenverbund zu verlagernden Mittel vollumfänglich sichergestellt. Die Mittel basieren auf den im Kinderbildungsgesetz definierten „Kindpauschalen“. Diese sollen pauschal alle Kosten widerspiegeln, die zum Betrieb der KiTa erforderlich sind und bilden die Grundlage für die Finanzierung/Bezuschussung der KiTa. Aus Sicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers setzt sich die Pauschale aus dem Landeszuschuss, dem Trägeranteil, den Elternbeiträgen und dem städtischen kommunalen Anteil zusammen. Die Kindpauschalen wurden im Rahmen der KiBiz-Novellierung 2020 angepasst bzw. überarbeitet. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird daher zukünftig von einer Auskömmlichkeit der Pauschalen ausgegangen, da sich die maßgebliche Indexierung u.a. auch an den KGSt-Werten (Personalkosten) orientieren soll.
Für das kommende KiTa-Jahr übersteigen die zur Verfügung stehenden Mittel die für Stelleneinrichtungen anzusetzenden Kosten geringfügig. Dies ist u.a. auf das städtische Berechnungssystem für die Stundenkontingente in den Kindertageseinrichtungen zurückzuführen, das sogenannte „Aufrundungsmodell“. Auf Grundlage der Kindertagesstättenbedarfsplanung werden die gem. KiBiz spitz ermittelten Stundenkontingente pro Profession in jeder Einrichtung auf die nächste halbe bzw. volle Stelle aufgerundet. Hierdurch können kleinere Schwankungen aufgefangen werden, ohne Anpassungen der Personalausstattung vornehmen zu müssen. Da gleichzeitig aber jede Änderung der Platzanzahl bzw. der Buchungskontingente Auswirkungen auf die Kindpauschalen hat, kann es hier von Jahr zu Jahr zu Abweichungen zwischen vorhandenen Mitteln im Etat des FB 45 und den notwendigen finanziellen Mittel für die Anpassung der Stellenkontingente kommen.
Mit den verbleibenden Mitteln werden gleichzeitig punktuell dort, wo durch den Betreuungsplatzausbau zusätzliche Gruppen entstehen, auch die vorhandenen Kontingente für Küchenkräfte aufgestockt.
Auswirkungen der Verlängerung der kw-Vermerke an den Stellen für die plusKiTas und der Einrichtung zusätzlicher Stellen
Die notwendigen Mittel zur Verlängerung der kw-Vermerke (kw2021 kw2024) und zur Einrichtung weiterer Stellenkontingente stehen im Etat des FB 45 (PSP-Element 4-060101-958-2) zur Verfügung.
Auswirkungen der Umwandlung vorhandener Stellen für therapeutisches Personal in Stellen für sogenannte „Fachkräfte BTHG“:
Da die Personalkosten für die vorhandenen Stellen im Personalkostenverbund (PKV) enthalten sind und fortgeschrieben wurden, ergeben sich hier keine finanziellen Auswirkungen für den PKV.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |