Entscheidungsvorlage - FB 22/0006/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss beschließt bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen bis zum 30.09.2021 und der darüber hinausgehenden Ratenzahlungen bis längstens 31.12.2021 weiter auf die Verzinsung zu verzichten.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Verlängerung des Verzichts auf Stundungszinsen

Mit Beschluss vom 16.03.2021 hat der Finanzausschuss den Verzicht auf die Verzinsung von Stundungen, die wegen der Corona-Auswirkungen gewährt werden, bis zum 30.06.2021 verlängert.

 

Die weiterhin anhaltende Corona-Pandemie mit dem seit November 2020 bestehenden Teil-Lockdown führen bei nicht unerheblich betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen weiterhin zu Liquiditätsschwierigkeiten. Den Fachbereich Steuern und Kasse erreichen daher weiterhin Anträge auf Stundungsverlängerung bzw. auch neue Anträge.

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 163, 227 und 234 Abgabenordnung (AO) und Abschnitt 176 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) kann auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann z.B. in Betracht kommen bei Katastrophenfällen und bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle. Beide Fälle implizieren, dass den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft. Die Corona-Krise mit ihren bekannten weltweiten Auswirkungen und den einschneidenden behördlichen Anordnungen sind als Katastrophenfall im Sinne der AEAO anzusehen. Dabei müssen die Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle durch das Corona-Virus vorliegen.

 

Ein Verzicht ist auch weiterhin wegen der z.Zt. strittigen gesetzlichen Zinshöhe von 6 v.H. angezeigt.

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen eine weitere Verlängerung der Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden, erlassen. Diese Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Außerdem können über den 30.09.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

 

Aus den vorgenannten Gründen sind aus Sicht der Verwaltung bis zum 30.09.2021 weiterhin Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen zu gewähren und auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Ebenfalls sind über den 30.09.2021 hinaus Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung zu gewähren.

 

 

Freigabe von Stundungsanträgen über 150.000 €

Um zeitnahe Stundungsentscheidungen verfügen zu können, hatte der Finanzausschuss ebenfalls am 16.03.2021 entschieden, der Verwaltung Stundungen über 150.000 € weiterhin bis zum 30.06.2021 freizustellen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Freistellung bis zum 31.12.2021 zu verlängern.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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