Kenntnisnahme - FB 45/0101/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die veränderten Planungsgrundlagen für eine bedarfsgerechte Platzverteilung im Rahmen des geltenden Rechtsanspruches zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Mit Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses vom 03.03.2015 (Vorlage FB 45/0058/WP17, Absatz 6) sollen unter Berücksichtigung der Elternwünsche die Anteile der 45-Stunden-Plätze ab dem KiTa-Jahr 2016/2017 maximal bei 85 % im U3-Bereich und 75 % im ü3-Bereich liegen.

 

Die Nachfrage der Eltern wich jedoch regelmäßig von den v.g. Quoten ab, so dass auf Basis der tatsächlichen Nachfragesituation und damit verbunden dem Rechtsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch VIII eine abweichende Planung (siehe nachfolgende Tabelle) vorgenommen und letztendlich beschlossen wurde.

ü3-Bereich:

KiTa-Jahr

45-Stunden-Quote U3

Veränderung

45-Stunden-Quote ü3

Veränderung

2016/2017

79,85%

 

75,34%

 

2017/2018

80,29%

0,44%

76,77%

1,43%

2018/2019

80,29%

0,00%

77,94%

1,17%

2019/2020

79,14%

-1,15%

78,23%

0,29%

2020/2021

78,54%

-0,60%

79,32%

1,09%

2021/2022

78,75%

0,21%

79,92%

0,60%

 

Bei Zugrundelegung der Annahme und dem Bestreben, dass U3-Kinder nach Vollendung ihres 3. Lebensjahres in derselben Einrichtung bis zum Schuleintritt verbleiben können, ist es naheliegend, dass – aufgrund der Tatsache, dass die Anteile an 45-Stunden-Plätzen im U3-Bereich bereits von Beginn an sehr hoch war – die Eltern auch weiterhin einen 45-Stunden-Platz in Anspruch nehmen und den Betreuungsumfang nicht reduzieren möchten. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eher davon auszugehen ist, dass Eltern bei fortschreitendem Alter ihrer Kinder stärker in das Berufsleben einsteigen bzw. zurückkehren möchten. Ob die zu erwartende Zunahme an Homeoffice-Arbeit nach der Pandemie zu einem veränderten Buchungsverhalten der Eltern führen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.

 

Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der 45-Stunden-Plätze in den letzten Jahren ist vor dem Hintergrund des gesetzlichen Rechtsanspruches eine Anpassung der Quoten erforderlich. Grundlage sind die sich aus den vergangenen Jahren ergebende Nachfragesituation und die damit verbundenen gesetzlichen Erfordernisse.

 

2. Vergleichswerte aus anderen Kommunen

Nur in der Stadt Köln liegen die derzeitigen Anteile – sowohl im U3- noch im ü3-Bereich – über 80 %, danach folgen die Städte Bonn (U3: 78 %) und Düsseldorf (U3 und ü3 jeweils 78 %).

 

Im Ergebnis sind die prozentualen Anteile der 45-Stunden-Plätze in der Stadt Aachen im Vergleich zu den befragten Kommunen im oberen Bereich.

 

3. Perspektivische Abfrage des Elternbedarfs

Wichtige Hinweise auf die Bedarfslage können über das Instrument der Elternbefragung gesammelt werden, da hierüber die tatsächlichen Elternbedarfe abgefragt werden.

Ursprünglich war eine Elternbefragung für 2021 geplant. Aus Sicht der Verwaltung ist dies jedoch vor dem Hintergrund der pandemischen Situation zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll aufgrund der Annahme, dass die Rückläufe den derzeit aktuellen Bedarf unter Corona-Bedingungen (veränderte Berufsbedingungen, verstärkte Betreuung zu Hause, o. ä.) wiedergeben würden und nicht den „tatsächlichen“ Bedarf.

 

Daher wird die Elternbefragung auf einen Zeitraum nach Beruhigung der pandemischen Situation und nicht vor 2022 anvisiert. Die Ergebnisse und mögliche Auswirkungen auf die planerischen Grundlagen werden dem Ausschuss vorgestellt.

 

4. Planerische Positionierung und Vorschlag zur bedarfsorientierten Festsetzung der Anteile

Aufgrund der obigen Auswertungsergebnisse und unter Einbezug der Vergleichswerte aus anderen Kommunen wird zur Sicherstellung des Rechtsanspruches  eine Anpassung der planerischen Grundlagen wie folgt vorgeschlagen:  

Bis zu 80 % im U3-Bereich (Absenkung) und

Bis zu 80 % im ü3-Bereich (Anhebung)

 

Ein höherer, möglicher Anteil von 45-Stunden-Plätzen wird aktuell nicht befürwortet. Im Sinne eines vielfältigen und flexiblen Betreuungsangebotes sollten nach wie vor auch Plätze mit geringeren Stundenumfängen angeboten werden können, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Eltern den höchstmöglichen Stundenumfang benötigen oder in Anspruch nehmen wollen.

 

Durch die Festsetzung der Anteile an 45-Stunden-Plätzen im ü3-Bereich werden die bisher erreichten prozentualen Anteile abgedeckt, sodass aktuell keine Überschreitung stattfinden würde. Gleichzeitig entspricht dies auch im U3-Bereich den bisher gemeldeten Bedarfen, so dass mit den vorgeschlagenen Prozenten der aktuellen Verteilung weitestgehend entsprochen wird.

 

 

Die v.g. Anpassung soll hierbei einen Zwischenschritt darstellen, der auf die tatsächlichen Entwicklungen der letzten Jahre eingeht, und einen Übergang bis zur Elternbefragung bildet, deren Ergebnisse weiteren Aufschluss über die Bedarfe der Eltern liefern und eine wichtige Grundlage für die Schaffung einer bedarfsgerechten Verteilung der Stundenkontingente darstellen werden.

 

Bei Ausschöpfung der v.g. Maximalquoten wäre mit einer Mehrbelastung des städtischen Haushaltes im Umfange von rd. 64.300/Jahr zu kalkulieren.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

4-060101-901-9, SK 53180000

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

54.473.800

54.473.800

186.878.700

187.034.100

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-54.473.800

-54.473.800

-186.878.700

-187.034.100

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

-155.400

 

 

Deckung ist gegeben

keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Die erforderlichen Mittel würden im Rahmen der Mittelfristfinanzplanung 2022ff. eingeplant.

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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