Entscheidungsvorlage - FB 61/0124/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausweisung aller Straßen im Stadtbezirk Brand als Tempo-30-Zonen;hier: Antrag der Grüne-Bezirksfraktion Aachen-Brand vom 06.03.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Entscheidung
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16.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand beschließt, die Münsterstraße von An der Kirschkaul bis Haus 87, die Niederforstbacher Straße ab der Pützgasse bis zum Kreisverkehr, die Pützgasse komplett und
die Eilendorfer Straße zwischen Im Roth und Freunder Landstraße in die benachbarten Tempo-30-Zonen aufzunehmen. An den in den neuen Zonen liegenden Kreuzungen und Einmündungen wird mit Ausnahme der beiden Kreisverkehre Münsterstraße zukünftig rechts-vor-links gelten. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Brander Straßennetz liegt seit etwa 2000 außerhalb der Hauptverkehrsstraßen schon weitgehend in flächendeckenden Tempo-30-Zonen. Bei der aktuellen Überprüfung bleiben nach Abzug der bereits in Tempo 30-Zonen liegenden Straßen und den vom Antragsteller selbst ausgeschlossenen Hauptverkehrsstraßen nur noch folgende innerörtliche Straßen übrig, die aktuell mit 50 km/h befahren werden dürfen:
- Eilendorfer Straße zwischen Im Roth und Freunder Landstraße
- Münsterstraße zwischen An der Kirschkaul und Rollefbach
- Niederforstbacher Straße zwischen Pützgasse und Kreisverkehr
- Pützgasse.
Die Verwaltung sowie die Polizei haben aus folgenden Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Straßen in die angrenzenden Tempo-30-Zonen (siehe anliegende Beschilderungspläne):
-Eilendorfer Straße zwischen Im Roth und Freunder Landstraße:
Das Teilstück der Eilendorfer Straße zwischen Erberichshofstraße und Freunder Landstraße ist bereits jetzt mit einem unbefristeten Streckengebot „30“ ausgeschildert, sodass sich hier an der angeordneten Höchstgeschwindigkeit nichts ändern würde. Die Einmündung Im Roth wird im Endausbau als Grundstückszufahrt gestaltet und kann somit nicht mit rechts-vor-links angebunden werden. Es wäre lediglich an der Einmündung Erberichshofstraße die bestehende positive Vorfahrt der Eilendorfer Straße in rechts-vor-links zu ändern.
Die ASEAG befährt den Straßenzug Eilendorfer Straße / Erberichshofstraße mit den Buslinien 27 / 37 und wäre in einem Teilstück von etwa 100m von dieser reduzierten Höchstgeschwindigkeit betroffen.
Münsterstraße zwischen An der Kirschkaul und Haus 173 (Rollefbach):
Die Münsterstraße ist in den Außenbereichen zwischen Grauenhof und Kornelimünster noch aus früheren Zeiten als Vorfahrtsstraße (Zeichen 306 StVO) ausgeschildert, was eigentlich nach § 45 Abs. 1i StVO eine Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone ausschließt. Der Charakter der Münsterstraße als Vorfahrtsstraße mit hauptsächlicher Funktion für den Durchgangsverkehr ist in den vergangenen Jahren jedoch deutlich zugunsten der einer Wohnsammelstraße zurückgegangen. In der geschlossenen Ortschaft Kornelimünster ist sie bereits auf gesamter Länge als Tempo-30-Zone mit rechts-vor-links ausgeschildert und in Brand wurden zwei Kreisverkehre angelegt, an denen die Vorfahrt der Münsterstraße kraft Gesetz (§ 8 Abs. 1a StVO) untergeordnet ist. An den beiden dazwischen liegenden Nebenstraßen Arensgasse und Im Brander Feld ist die Vorfahrt nur noch mit Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) ausgeschildert, Die verbleibenden Abschnitte mit Z. 306 zwischen Lintertstraße und Vennbahnweg sowie zwischen Niederforstbacher Straße und Kornelimünster haben jeweils in einer Richtung überhaupt keine untergeordnete Straßeneinmündung mehr und in der anderen Richtung nur drei bzw. eine. Von einer Durchgangsstraße, die eine Ausschilderung nach Z. 306 verdient, kann bei der Münsterstraße keine Rede mehr sein. Deswegen wird die Verwaltung bei einer Entscheidung der Bezirksvertretung für die Einführung einer Tempo-30-Zone die verbliebenen Z. 306 in diesem Straßenzug in Z. 301 abändern lassen.
Im Zusammenhang mit der Einbeziehung in die benachbarte Tempo-30-Zone wären die Vorfahrten an den Einmündungen Arensgasse und Im Brander Feld abzubauen. Die Vorfahrtsregelungen an den beiden Kreisverkehren müssen jedoch wegen § 8 Abs.1a StVO wie jetzt bleiben.
Die ASEAG befährt den Teilabschnitt der Münsterstraße zwischen Niederforstbacher Straße und Schagenstraße mit einzelnen Bussen der Linie 173 sowie das andere Teilstück der Münsterstraße zwischen Niederforstbacher Straße und Kornelimünster mit den Linien 55 und 65.
Durch das einseitige Fahrbahnrandparken ist der Fahrverkehr bereits jetzt besonders in verkehrsstarken Zeiten gezwungen, bei Gegenverkehr in Parklücken oder extra dafür eingerichtete Haltverbotszonen auszuweichen und zu warten, bis der Gegenverkehr vorbeigefahren ist. Die Fahrzeitverluste bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone würden sich somit in kleinen Grenzen halten.
Niederforstbacher Straße zwischen Pützgasse (Haus 87) und Kreisverkehr:
In diesem nur etwa 100m langen Abschnitt wird ebenfalls einseitig am Fahrbahnrand geparkt, sodass eine Durchfahrt im täglichen Verkehr nur unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Warten in Parklücken möglich ist. Die Ausdehnung der Tempo-30-Zone bis ans Ende der Bebauung wirkt sich deshalb auf die Fahrzeiten kaum aus. Da die Einmündung Pützgasse mit in die Tempo-30-Zone einbezogen werden soll, ist auch dort rechts-vor-links einzuführen.
Pützgasse:
In dieser verkehrlich unbedeutenden Erschließungsstraße ohne begleitenden Gehwege kann auch heute schon nicht schneller gefahren werden. Die Einbeziehung hat also keine verkehrlichen Auswirkungen.
Die Einbeziehung von Straßen mit baulichen Kreisverkehren in Tempo-30-Zonen stellt wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bezüglich Vorfahrten ein gewisses Risiko dar. Auf Befragen teilt die Bezirksregierung Köln als städtische Aufsichtsbehörde in Verkehrsregelungsfragen mit, dass zwar die Einbeziehung von vorfahrtsberechtigten Kreisverkehren in Tempo-30-Zonen gesetzlich nicht verboten sei (§ 45 Abs.1c StVO: „An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten); die Bezirksregierung rät aber ausdrücklich davon ab, Straßen mit vorfahrtsberechtigten Kreisverkehren in Tempo-30-Zonen mit rechts vor links einzubeziehen. Es gehe dann der Grundsatz der Stetigkeit in der Vorfahrtsregelung verloren und ein erhöhtes Unfallaufkommen sei zu befürchten / erwarten.
Die Verwaltung bietet trotzdem an, die Münsterstraße und die Niederforstbacher Straße wie oben dargelegt in die Tempo-30-Zone einzubeziehen, wird aber die Regelung zurücknehmen, wenn sich ein erhöhtes Unfallaufkommen wegen wechselnder Vorfahrten einstellt.
Die ASEAG spricht sich generell gegen die Erweiterung von Tempo-30-Zonen zu Lasten von Straßen mit bereits bestehendem Linienverkehr aus, weil hierdurch der Auftrag der Politik an die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs untergraben wird.
Anlagen
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