Entscheidungsvorlage - B 03/0043/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Franzstraßevon Matthiashofstraße bis Karmeliterstraße / BorngasseAbrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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26.01.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
die Abrechnung der
als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Franzstraße von
Matthiashofstraße bis Karmeliterstraße / Borngasse zum Zwecke der Erhebung
von Beiträgen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Franzstraße im o.g. Bereich wurde in den Jahren 2002/2003 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung als Hauptverkehrsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 18.12.2003. Die Franzstraße befand sich in einem dringend sanierungsbedürftigen Zustand. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.
Die Maßnahme wurde durch Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gefördert, die zur Deckung der unrentierlichen Kosten der Stadt dienen.
Die Fahrbahn,
die vor dem Ausbau aus einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark
beschädigten Unterbau bestand, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem
Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und
einer Frostschutzschicht.
Die Parkstreifen befanden sich ebenfalls in einem sehr schlechten technischen Zustand. Der überwiegend aus Betonpflaster bestehende, stark beschädigte vorhandene Oberbelag ohne ausreichendem Unterbau wurde entfernt und ein Komplettausbau bestehend aus Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau wurde eingebaut.
Die Gehwege, die teilweise mit einem Asphalt- und auch teilweise mit einem Plattenbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau in Betonplattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Pflaster angelegt.
Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen defekt waren und nicht mehr den tech-nischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Die Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation neuer Lampen dem heutigen Standard angepasst.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die
Einstufung der Erschließungsanlage Franzstraße von Matthiashofstraße bis
Karmeliterstraße / Borngasse erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der
städtischen Beitragssatzung als Hauptverkehrsstraße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt. 284.964,31 €
Hiervon entfallen auf
a)
die
Fahrbahn....................................................................................................145.662,12 €
Der
beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 62.899,55 €
für die nicht
anrechenbare Überbreite von 6,46 m (anrechenbare Breite 8,50 m).............. 82.762,57 €
c)
den
Parkstreifen.................................................................................................28.333,00 €
Der
beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 8.793,00 € für
die nicht anrechenbare Überbreite von 0,90 m (anrechenbare Breite 2,00 m)
…..........19.540,00 €
d)
den Gehweg
.....................................................................................................79.728,82 €
Der
beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 43.021,26 €
für die nicht anrechenbare Überbreite von 2,93 m (anrechenbare Breite 2,50 m)
.............36.707,56 €
e)
die Oberflächenentwässerung............................................................................
17.824,45 €
e) die Beleuchtung................................................................................................13.415,92 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a)
die Fahrbahn. 8.276,26 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3
Buchst. a) der städt. Satzung)
c) den Parkstreifen 9.770,00 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 18.353,78 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 1.782,44 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)
e) die Beleuchtung 1.341,59 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand
insgesamt.............................................................39.524,07 €
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 30.982 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 1,28 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.
6. Die Grundstücke, die von dem o. a.
Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der
Abrechnung ist, ausgewiesen.
Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als
Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Franzstraße von
Matthiashofstraße bis Karmeliterstraße / Borngasse zu beschließen.