Entscheidungsvorlage - FB 61/0160/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Taxenordnung und Erhöhung des Taxentarifes;Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen vom 03.02.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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17.06.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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23.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den 13. Nachtrag zum Taxitarif für die Stadt Aachen zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die Änderung der Taxenordnung sowie die Erhöhung des Taxitarifs für die Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der Taxenordnung sowie den als Anlage beigefügten 13. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Änderung der Taxenordnung:
Die Taxenordnung, gültig für die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen, wurde mit Datum vom 01.11.2006 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat die Taxenordnung vom 17.07.1991 außer Kraft. Gemäß § 1 Absatz 3 der Taxenordnung vom 01.11.2006 ist der jeweilig gültige Taxentarif Bestandteil der Taxenordnung und gilt nur innerhalb des dort bezeichneten Pflichtfahrgebietes (im Personenbeförderungsgesetz (PBefG): Pflichtfahrbereich). Durch die Aufnahme dieser Regelung in die Taxenordnung besteht immer ein Abhängigkeitsverhältnis der Taxenordnung und des Taxentarifes, obwohl es sich um zwei unabhängig voneinander und auch nebeneinander existierende Rechtsverordnungen handeln kann. Da der jeweils gültige Taxentarif Bestandteil der Taxenordnung ist, könnte bei einem auf der Taxenordnung basierenden Rechtstreit möglicherweise auch der Taxentarif als solches in Frage gestellt werden. Um dies zu vermeiden, beabsichtigt die Verwaltung die Änderung der Taxenordnung. Ein derartiger Verweis in der Taxenordnung, der den Taxentarif zum Bestandteil der Taxenordnung macht, ist beispielsweise in den Taxenordnungen der Kreise Heinsberg, Düren und Mettmann nicht gegeben.
Die Verwaltung hat deshalb in § 1 Absatz 3 des beiliegenden neuen Entwurfs den Verweis herausgenommen, dass der jeweilige Taxentarif Bestandteil der Taxenordnung ist, und in diesem Zusammenhang die Taxenordnung gegendert.
- Erhöhung des Taxentarifs (Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V vom 03.02.2021)
Der Verkehr mit Taxen stellt einen wichtigen Teil des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Dabei handelt es sich um Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen. Der Verkehr mit Taxen ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 PBefG kontingentiert, um ein auskömmliches Gehalt der Unternehmer*innen zu sichern. Taxiunternehmer*innen unterliegen, im Gegensatz zu den Mietwagenunternehmer*innen, einer Beförderungspflicht und sind innerhalb des Pflichtfahrgebiets an den Taxentarif für die Stadt Aachen bzw. für die Städte-Region Aachen gebunden.
Gemäß § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer*innen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.
Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. (im Folgenden: Fachvereinigung) hat nach einer Umfrage bei ihren Delegierten mit Datum vom 22.12.2020 einen Antrag auf Erhöhung des Taxentarifes für den gesamten Pflichtfahrgebiet der Stadt Aachen sowie der StädteRegion Aachen gestellt. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 03.02.2021 nochmals modifiziert und ist in dieser Fassung Grundlage der nachfolgenden Prüfung.
Die Fachvereinigung begründet die beantragte Erhöhung des Entgeltes unter anderem mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes sowie den daraus resultierenden Erhöhungen der Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung und auch zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) um den entsprechenden Prozentsatz. Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes stellt sich wie folgt dar:
- ab 01.01.2019 = 9,19 Euro,
- ab 01.01.2020 = 9,35 Euro,
- ab 01.01.2021 = 9,50 Euro,
- ab 01.07.2021 = 9,60 Euro,
- ab 01.01.2022 = 9,82 Euro,
- ab 01.07.2022 = 10,45 Euro.
Die letzte Erhöhung des Taxentarifes wurde mit 12. Nachtrag zum Taxentarif vom Rat der Stadt Aachen am 26.08.2020 für die Stadt Aachen beschlossen und mit Datum vom 01.10.2020 in Kraft gesetzt. Zeitgleich hat die StädteRegion Aachen auch für ihren Teil des gemeinsamen Pflichtfahrgebietes einen gleich lautenden Beschluss gefasst, der ebenfalls zum 01.10.2020 in Kraft getreten ist. Somit sind die bis zum 26.08.2020 erfolgten Entwicklungen des Mindestlohnes bereits durch den an diesem Tage gefassten Ratsbeschluss abgedeckt und die neue Tariferhöhung muss nur die seitdem gestiegenen Grundkosten abdecken.
Der Antrag der Fachvereinigung sieht vor, ein unterschiedliches Kilometerentgelt für Fahrten bis 7 km Wegstrecke und ab 7 km Wegstrecke zu erheben. Dadurch sollen nicht nur die Bedürfnisse des Gewerbes, sondern auch eine angemessen verteilte Belastung der Kund*innen von fünfsitzigen Fahrzeugen einerseits und Großraumfahrzeugen andererseits berücksichtigt werden. Die Einrichtung dieses Tarifes wird seitens der Verwaltung grundsätzlich begrüßt. Allerdings sind die unterschiedlichen Positionen der jeweiligen Unternehmen aus Stadt und Altkreis Aachen zu berücksichtigen, was dazu führt, dass nach Ansicht der Verwaltung die beantragte Erhöhung für die unterschiedlichen Wegstrecken in umgekehrter Art und Weise als beantragt, erhoben werden sollten. Die Unternehmen in der Stadt Aachen (größtenteils ohne Vollzeit-Beschäftige, keine Abhängigkeit vom Mindestlohn, Konkurrenz durch dichtes deutlich billigeres Busliniennetz und preiswertere Mietwagen) stehen einer Erhöhung des Taxentarifes kritisch gegenüber – dagegen wird von den Unternehmen im Altkreis (mit Vollzeit-Beschäftigten, Abhängigkeit vom Mindestlohn, teils über den Grundpreis abzudeckende weite Anfahrwege zum Kunden) durchaus eine Erhöhung des Taxentarifes begrüßt. Das gemeinsame Pflichtfahrgebiet bedingt einen Ausgleich zwischen den o.a. unterschiedlichen Interessenslagen der Taxiunternehmer*innen in der Stadt Aachen und im ländlichen Bereich der StädteRegion Aachen. Deswegen sollen die kürzeren Fahrten bis 7 km wegen der innerstädtischen Konkurrenz durch den Linienverkehr etwas günstiger bleiben und die weiteren Fahrten meist im Umland ohne vergleichbare Busnetze etwas teurer gestaltet werden.
Im Rahmen des von der Verwaltung durchgeführten Anhörungsverfahrens und der Ausübung des gebotenen Ermessens wurde aufgrund der bereits oben beschriebenen, erfahrungsgemäß gegenteiligen Positionen der Unternehmen in der Stadt Aachen (Ablehnung jedweder Erhöhung durch die TAAV Aachener Autodroschken-Vereinigung) und dem Altkreis Aachen (vorliegende Forderung der Fachvereinigung) ein eigener Vorschlag zur Erhöhung des Taxentarifes unterbreitet. Die letzte 12. Erhöhung des Taxentarifes sollte als „Übergangslösung“ bis zur Fertigstellung eines in Auftrag gegebenen Gutachtens über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes dienen. Da der nunmehr vorliegende Antrag zur 13. Erhöhung jedoch erneut vor Fertigstellung des in Rede stehenden Gutachtens gestellt wird, schlägt die Verwaltung erneut vor, den Taxentarif zwar zu erhöhen, jedoch nicht in der von der Fachvereinigung beantragten Höhe. Der Vorschlag der Verwaltung berücksichtigt eine moderate Erhöhung und liegt erneut zwischen dem bisherigen Taxentarif und der von der Fachvereinigung beantragten Erhöhung.
Folgenden Tarifvorschlag unterbreitet die Verwaltung im Detail:
| derzeitiger Tarif | Antrag der Fachvereinigung | Vorschlag der Verwaltung |
Grundpreis | 4,00 € | 4,60 € | 4,20 € |
Kilometerentgelt werktags von 06.00 - 22.00 Uhr bis 7 km | 2,00 € | 2,50 € | 2,10 € |
Kilometerentgelt werktags von 06.00 – 22.00 Uhr ab 7 km | 2,00 € | 2,30 € | 2,20 € |
Kilometerentgelt werktags von 22.00 – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 7 km | 2,10 € | 2,60 € | 2,20 € |
Kilometerentgelt werktags von 22.00 – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 7 km | 2,10 € | 2,40 € | 2,30 € |
Großraumzuschlag | 7,40 € | 9,00 € | 7,80 € |
Wartezeit (Preis je volle Stunde) | 31,50 € | 35,90 € | 33,40 € |
Auftragsstornierung | 5,30 € | 6,00 € | 8,40 € |
Dabei ist zu beachten, dass die Rückmeldung der Taxiruf Aachener Autodroschkenvereinigung (TAAV) bei der Festsetzung und der Darstellung in der vorgenannten Tabelle Niederschlag gefunden hat und die Tarife zum Grundpreis und zum Großraumtaxi aus praktikablen Gründen entsprechend der Eingabe des TAAV angepasst wurden.
Zur besseren Vergleichbarkeit der Tarife werden nachfolgend die Taxentarife der Nachbarkreise dem Tarifvorschlag der Verwaltung gegenübergestellt:
| Tarifvorschlag der Verwaltung | Kreis Düren | Kreis Heinsberg | Kreis Euskirchen |
Grundpreis | 4,20 € | 3,50 € | 3,70 € | 3,30 € |
Kilometerentgelt werktags von 06.00 – 22.00 Uhr bis 7 km | 2,10 € | 2,20 € | 2,10 € | 2,00 € |
Kilometerentgelt werktags von 06.00 – 22.00 Uhr ab 7 km | 2,20 € | 2,20 € | 2,10 € | 2,00 € |
Kilometerentgelt werktags von 22.00 – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 7 km | 2,20 € | 2,30 € | 2,30 e | 2,10 € |
Kilometerentgelt werktags von 22.00 – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 7 km | 2,30 € | 2,30 € | 2,30 € | 2,10 € |
Großraumzuschlag | 7,80 € | 6,70 € | kein Tarif festgesetzt | 6,30 € |
Wartezeit (Preis je volle Stunde) | 33,40 € | 35,00 € | 35,00 € | 25,00 € |
Auftragsstornierung | 8,40 € | 7,00 € (innerhalb der Gemeinde) oder 7,00 € zzgl. KM-Entgelt (außerhalb der Gemeinde, aber innerhalb Pflichtfahrgebiet) | 7,40 € | 6,60 € |
Die Darstellung zeigt, dass sich die einzelnen Tarife des Vorschlags der Verwaltung im Bereich des Grundpreises leicht oberhalb der Tarife der benachbarten Kreise bewegen, die jeweiligen Kilometerentgelte jedoch den Tarifen der benachbarten Kreise entsprechen. Bei dem Tarif zur Auftragsstornierung wird ein erheblicher Aufschlag des Tarifes vorgeschlagen, da es laut Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen üblich ist, dass entweder der einfache oder der doppelte Grundbetrag für eine Auftragsstornierung erhoben wird. Dies hat auch die Recherche der Verwaltung ergeben. Meist wird der doppelte Grundpreis erhoben, wie dies bereits auch in den Nachbarkreisen (s.o.) festgesetzt ist. Es bleibt jedoch auch festzuhalten, dass die Abrechnung von Stornierungskosten eher selten erfolgt und somit keine bedeutende Rolle bei der Tariffestsetzung spielt. Im Rahmen des beauftragten Taxengutachtens wird gemäß § 13 Abs. 4 PBefG die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes auf dem Gebiet der Stadt Aachen sowie der StädteRegion Aachen geprüft. Insoweit werden mit der Fertigstellung des Gutachtens (2021) neue Erkenntnisse vorliegen, die dann für eine erneute Bewertung und gegebenenfalls Tarifanpassung herangezogen werden können. Die Taxenordnungen und der Taxentarif unterliegen der getrennten Beschlussfassung.
Rechtslage:
Gemäß § 47 Absatz 3 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Gemäß Satz 2 kann sie die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Gemäß Satz 3 der Vorschrift kann die Landesregierung die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25.06.2015 werden die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des PBefG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs und
2. zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
Wiederum durch § 6 Abs. 1 und Anlage 2, § 1 Abs. 1 Nr. 25 Aachen-Gesetz wurden die Aufgaben nach PBefG auf die StädteRegion übertragen. Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten nach Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt Aachen unterliegt die Beschlussfassung der Taxenordnung für das Gebiet der Stadt Aachen dem Rat der Stadt Aachen und für das Gebiet der StädteRegion Aachen, ohne das Gebiet der Stadt Aachen, dem Städteregionstag.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
|
(wie Dokument)
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1,8 MB
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4
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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