Kenntnisnahme - FB 56/0080/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Auf Anfrage der Verwaltung beschreibt die gewoge das Verfahren bei säumigen Mietern wie folgt:

 

„Mieter, die sich im Zahlungsverzug befinden, werden in einem automatisierten Verfahren zwei Mal angeschrieben. Der Kundenberater steht dem Mieter als Ansprechpartner zur Verfügung.

Erfolgt keine Reaktion bzw. Lösung wird der Vorgang ins Mahn- und Klagewesen überführt. Hier erfolgt eine individuelle Befassung mit den jeweiligen Mietrückständen. Die Mieter werden angeschrieben und haben die Möglichkeit eine Lösung mit dem Sachbearbeiter zu suchen.

Die Kundenberater und Sachbearbeiter Mahnwesen ziehen in vielen Fällen das soziale Management hinzu. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn erkennbar ist, dass der Mieter mit der Situation überfordert ist, z.B. aufgrund von Alter, Lebenssituation oder fehlender Sprachkenntnisse. Die Bandbreite der Beratung ist an dieser Stelle sehr vielfältig und individuell. Regelmäßig wird den Mietern hierbei auch Hilfe zu Kooperationspartnern vermittelt, die im Alltag und der Bewältigung der Finanzen unterstützen können. In jedem Fall setzt dies immer das Einverständnis und die Bereitschaft des Mieters voraus.

Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, so besteht immer noch die Möglichkeit der Heilung durch Zahlung oder individueller Vereinbarung zur Rückführung der Mietrückstände. In letzter Konsequenz wird das gerichtliche Räumungsverfahren in die Wege geleitet.

Im Zuge des Räumungsverfahrens wird i.d.R. die Stadt Aachen (Wohnungssicherungsstelle) vom Gericht über den anstehenden Wohnungsverlust informiert. Aufgrund der geltenden Datenschutzverordnung ist es der gewoge nicht möglich die Wohnungssicherungsstelle im Vorfeld einzubinden.

Auch während des Räumungsverfahrens bestehen Möglichkeiten den Wohnungsverlust abzuwenden, wenn eine Vereinbarung mit dem Mieter getroffen werden kann.“

 

Die in der Stellungnahme angesprochene Wohnungssicherungshilfe des Fachbereiches Wohnen, Soziales und Integration bietet Unterstützung bei drohendem Wohnungsverlust an. Im Rahmen des Kündigungsverfahrens wird der drohende Wohnungsverlust nur bekannt, wenn der Mieter sich mit der Wohnungssicherungshilfe in Verbindung setzt. Erfolgt dies nicht, erfährt die Wohnungssicherungshilfe erst durch eine Mitteilung des Amtsgerichtes über das eingeleitete Räumungsverfahren von der Problemlage. Der Mieter wird dann schriftlich auf das Hilfsangebot hingewiesen. Erfolgt eine Vorsprache des Mieters, wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der gewoge, insbesondere mit dem sozial Management, nach möglichen Lösungen gesucht. Auch nach Einleitung des Räumungsverfahrens ist es möglich den drohenden Wohnungsverlust abzuwenden. 

Mit der gewoge wurde vereinbart, dass im Rahmen des Kündigungsverfahrens standartmäßig auf das Angebot der Wohnungssicherungshilfe des Fachbereiches hingewiesen wird.

Die Zuständig der Wohnungssicherungshilfe beschränkt sich jedoch auf Leistungsempfänger nach dem SGB XII und auf Personen, die keine Transferleistungen erhalten. Für Leistungsempfänger nach dem SGB II ist das JobCenter der StädteRegion zuständig. 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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