Kenntnisnahme - FB 32/0001/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhrhier: Tagesordnungsantrag der CDU-Fraktion vom 09.06.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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23.06.2021
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 09.06.2021 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt die Beratung des Tagesordnungspunktes „Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr“ vorzusehen.
Hierzu ist festzuhalten, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes-Immissions-schutzgesetzes Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, verboten sind. Eine Ausnahme hiervon ist bereits seit dem Jahre 2006 für den Betrieb der Außengastronomie zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr vorgesehen. Allerdings soll die Gemeinde, soweit dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist, den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kern- und Gewerbegebieten, also insbesondere in Wohn- oder gar Kurgebieten, auf 22.00 Uhr vorverlegen.
Diese Regelungen tragen dem hohen Gut des Schutzes der Nachtruhe Rechnung.
Dem insoweit notwendigen Interessenausgleich, Außengastronomie auch in den ersten beiden Nachtstunden zu ermöglichen und dem Schutz der Nachbarschaft in Gebieten, die durch ihre Bestimmung zum Wohnen in wesentlicher Hinsicht geprägt sind, Rechnung zu tragen, war und ist der Verwaltung ein wichtiges Anliegen.
So wurde schon über viele Jahre hinweg Gastronomiebetreibern innerhalb des Alleenrings im Rahmen gaststättenrechtlicher Auflagen die Erweiterung der Betriebszeiten für die Außengastronomie gestattet. Dort aber, wo es zu berechtigten Beschwerden kam oder die räumliche Lage der Außengastronomie dies nicht hergab (z.B. Innenhoflage o.ä.), verblieb es im Einzelfall bei einer Konzessionierung der Außengastronomie bis 22.00 Uhr. Dies galt auch für das Kurgebiet Burtscheid. Betreiber von außerhalb des Alleenrings gelegenen Gastronomiebetrieben haben von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit nur vereinzelt Gebrauch gemacht.
Aufgrund eines Austausches mit dem DEHOGA Nordrhein e.V. im Jahre 2017 wurde auch diesem mitgeteilt, dass verwaltungsseitig die gaststättenrechtliche Auflage interessierter Konzessionsinhaber für den Betrieb eines Freiluftausschankes - auch außerhalb des Alleerings - auf 24.00 Uhr auf entsprechenden Antrag gebührenfrei erweitert würde. Allerdings weiterhin unter dem Vorbehalt des Widerrufs, um im Falle berechtigter Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung entsprechend reagieren zu können. Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Gastronomiebetreiber Gebrauch gemacht.
Vor dem o.a. Hintergrund ist verwaltungsseitig festzuhalten, dass ein Beratungserfordernis nicht gesehen wird, bzw. ein Regelungsbedarf nicht besteht, da die Öffnung der Außengastronomie gemäß der einschlägigen Bestimmung des Landes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1) grundsätzlich kraft Gesetzes zulässig ist.
Eine Vorverlegung der Nachtruhe durch die Verwaltung ist bislang nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2021 | Fortgeschriebener Ansatz 2021 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2021 | Fortgeschriebener Ansatz 2021 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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365,7 kB
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