Kenntnisnahme - FB 32/0001/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Tagesordnungspunkt gilt damit als behandelt.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 09.06.2021 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt die Beratung des Tagesordnungspunktes „Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr“ vorzusehen.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes-Immissions-schutzgesetzes  Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, verboten sind. Eine Ausnahme hiervon ist bereits seit dem Jahre 2006 für den Betrieb der Außengastronomie zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr vorgesehen. Allerdings soll die Gemeinde, soweit dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist, den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kern- und Gewerbegebieten, also insbesondere in Wohn- oder gar Kurgebieten, auf 22.00 Uhr vorverlegen.

 

Diese Regelungen tragen dem hohen Gut des Schutzes der Nachtruhe Rechnung.

 

Dem insoweit notwendigen Interessenausgleich, Außengastronomie auch in den ersten beiden Nachtstunden zu ermöglichen und dem Schutz der Nachbarschaft in Gebieten, die durch ihre Bestimmung zum Wohnen in wesentlicher Hinsicht geprägt sind, Rechnung zu tragen, war und ist der Verwaltung ein wichtiges Anliegen.

 

So wurde schon über viele Jahre hinweg Gastronomiebetreibern innerhalb des Alleenrings im Rahmen gaststättenrechtlicher Auflagen die Erweiterung der Betriebszeiten für die Außengastronomie gestattet. Dort aber, wo es zu berechtigten Beschwerden kam oder die räumliche Lage der Außengastronomie dies nicht hergab (z.B. Innenhoflage o.ä.), verblieb es im Einzelfall bei einer Konzessionierung der Außengastronomie bis 22.00 Uhr. Dies galt auch für das Kurgebiet Burtscheid. Betreiber von außerhalb des Alleenrings gelegenen Gastronomiebetrieben haben von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit nur vereinzelt Gebrauch gemacht.

 

Aufgrund eines Austausches mit dem DEHOGA Nordrhein e.V. im Jahre 2017 wurde auch diesem mitgeteilt, dass verwaltungsseitig die gaststättenrechtliche Auflage interessierter Konzessionsinhaber für den Betrieb eines Freiluftausschankes - auch außerhalb des Alleerings - auf 24.00 Uhr auf entsprechenden Antrag gebührenfrei erweitert würde. Allerdings weiterhin unter dem Vorbehalt des Widerrufs, um im Falle berechtigter Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung entsprechend reagieren zu können. Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Gastronomiebetreiber Gebrauch gemacht.

 

Vor dem o.a. Hintergrund ist verwaltungsseitig festzuhalten, dass ein Beratungserfordernis nicht gesehen wird, bzw. ein Regelungsbedarf nicht besteht, da die Öffnung der Außengastronomie gemäß der einschlägigen Bestimmung des Landes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1) grundsätzlich kraft Gesetzes zulässig ist.

 

Eine Vorverlegung der Nachtruhe durch die Verwaltung ist bislang nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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