Entscheidungsvorlage - FB 61/0147/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die Aufhebung der nicht mehr für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Aufstellungsbeschlüsse vorzubereiten.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Seit dem Jahr 1977 wurden innerhalb des heutigen Aachener Stadtgebietes 305 Aufstellungsbeschlüsse für die Aufstellung von Bebauungsplänen gefasst. In der Regel stellt ein Aufstellungsbeschluss einen formalen Schritt dar, der im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt. In Aachen wird er üblicherweise kombiniert mit dem Offenlagebeschluss. In einzelnen Fällen wird der Aufstellungsbeschluss jedoch schon frühzeitiger, teilweise sogar vor Einleitung des eigentlichen Bebauungsplanverfahrens, gefasst. In der Regel wird der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses von dem des Bebauungsplanes überdeckt bzw. er geht darin auf. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Bebauungsplanbereich kleiner ist als der des Aufstellungsbeschlusses, so dass nach Rechtskraft in dem nicht durch den Bebauungsplan abgedeckten Teilbereich der Aufstellungsbeschluss weiterhin Bestand hat und seine Ziele bei der Beurteilung von Bauvorhaben zu berücksichtigen sind.

 

Darüber hinaus werden häufig auch Aufstellungsbeschlüsse gefasst, um die städtebauliche Entwicklung in einem Bereich zu steuern, ohne dass konkret die Absicht besteht, kurzfristig auf dieser Grundlage einen Bebauungsplan aufzustellen. Diese Art von Aufstellungsbeschlüssen dient vor allem dazu zu verhindern, dass städtebauliche Fehlentwicklungen passieren. Wenn ein*e Bauherr*in in dem betroffenen Bereich plant und dabei die Ziele des Aufstellungsbeschlusses berücksichtigt, kann das Bauvorhaben auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigt werden, sofern alle anderen planungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Wird ein Bauvorhaben beantragt, das den Zielen entgegensteht, bildet der Aufstellungsbeschluss die Grundlage, um das Instrumentarium des Baugesetzbuches anzuwenden (Zurückstellung, Veränderungssperre). In diesem Fall ist die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage der Ziele des Aufstellungsbeschlusses durchzuführen, um steuernd einzugreifen. Allerdings wird teilweise das Bebauungsplanverfahren über einen längeren Zeitraum nicht weitergeführt. Die städtebauliche Situation kann sich mit der Zeit verändern oder der Geltungsbereich kann von einem neuen Aufstellungsbeschluss überdeckt werden. In diesen Fällen sind die Ziele des alten Aufstellungsbeschlusses nicht mehr aktuell oder obsolet.

 

Bislang wurde keine Übersicht über die Aktualität der Ziele der bisher gefassten Aufstellungsbeschlüsse geführt. Daher fand jetzt eine umfassende Überprüfung statt, die ergeben hat, dass 30 Aufstellungsbeschlüsse funktionslos geworden sind, weitere 8 resultieren lediglich aus einer Verkleinerung von Bebauungsplangeltungsbereichen und sind ebenfalls nicht mehr erforderlich.

 

Diese „Altfälle“ führen dazu, dass eine Prüfung der Relevanz eines Aufstellungsbeschlusses für ein aktuelles Bauvorhaben im Einzelfall sehr aufwändig sein kann, zumal es erst seit einigen Jahren üblich ist, dass die politisch beschlossenen Ziele der Aufstellungsbeschlüsse ins städtische Geodatenportal übernommen werden. Letzteres macht es auch für externe Nutzer*innen schwierig nachzuvollziehen, welche städtebaulichen Vorgaben für ein Bauvorhaben einzuhalten sind.

 

Es gibt außerdem 27 Aufstellungsbeschlüsse, deren Ziele noch erforderlich sind und in deren Geltungsbereiche laufende Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Um diese Bereiche weiterhin planungsrechtlich steuern zu können, sollen diese erst im Zuge der Bebauungsplanverfahren aufgehoben werden.

 

Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung schlägt vor, die Aufstellungsbeschlüsse, die inzwischen nicht mehr für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich sind, aufzuheben. Die Beratung der Aufhebungen soll zunächst bezirksweise erfolgen. Anschließend wird eine Vorlage zur Beschlussfassung über alle 38 aufzuhebenden Aufstellungsbeschlüsse in den Planungsausschuss eingebracht.

 

Für die älteren Aufstellungsbeschlüsse, die weiterhin Bestand haben sollen, werden die städtebaulichen Ziele ins Geodatenportal übernommen, so wie es seit einigen Jahren gängige Praxis ist. Dies dient der besseren Information potentieller Bauherr*innen, es vereinfacht zudem die verwaltungsinterne Bearbeitung, insbesondere im Rahmen der Bauberatung.

 

Zukünftige Verfahrensweise

Die zur Prüfung der heutigen Relevanz der Aufstellungsbeschlüsse erstellte tabellarische Übersicht wird fortgeschrieben. Weiterhin wird darin dokumentiert, ob ein Aufstellungsbeschluss durch einen Bebauungsplan (ganz oder teilweise) überdeckt wird. In Zukunft soll alle 2 bis 3 Jahre ein Monitoring stattfinden, so dass dann Aufstellungsbeschlüsse, die nicht mehr erforderlich sind, in überschaubaren Zeitintervallen aufgehoben werden. Im Einzelfall kann sich dabei auch ergeben, dass die Ziele aktualisiert werden müssen und entsprechend eine erneute Beschlussfassung für den gleichen Bereich erfolgen muss oder dass der Bereich verkleinert oder vergrößert werden muss. Auf jeden Fall soll vermieden werden, dass längerfristig Aufstellungsbeschlüsse bestehen, die entweder keine Relevanz mehr haben oder sogar den inzwischen geänderten städtebaulichen Zielsetzungen widersprechen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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