Kenntnisnahme - FB 61/0178/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung Tempo-30-Zone, Bereich Kreisverkehr Schurzelter Straße / SüsterfeldstraßeAntrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Laurensberg vom 16.11.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
|
Kenntnisnahme
|
|
|
30.06.2021
| |||
|
22.09.2021
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die Schurzelter Straße zwischen Seffent und neuem Kreisverkehr sowie die Süsterfeldstraße als ausgeschilderte Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306 StVO) nicht in Tempo-30-Zonen einbezogen werden.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ausgangssituation:
Bis zur Anlage des Kreisverkehres Schurzelter Straße / Süsterfeldstraße war diese Straßenverbindung zwischen Toledoring und Seffent als durchgehende Vorfahrtsstraße mit Zeichen 306 StVO ausgeschildert. Sie dient der Aufnahme des Durchgangsverkehrs zwischen Autobahn / Außenring und Seffent und der Entlastung der östlichen Schurzelter Straße zwischen Süsterfeldstraße und Roermonder Straße von Teilen des Durchgangsverkehrs. Für den neuen Kreisverkehr wurde die Vorfahrt nach § 8 Abs. 1a StVO dort untergeordnet, im übrigen Straßenverlauf besteht sie aber weiterhin. Die letzten 100m der Süsterfeldstraße sowie die Schurzelter Straße zwischen Kreisverkehr und Hausgruppe 39-47 liegen innerhalb der geschlossenen Ortschaft Laurensberg, die angrenzenden Tempo-30-Zonen beginnen aber erst in der abzweigenden Brunnenstraße sowie in der Schurzelter Straße östlich des neuen Kreisverkehrs. Am im Antrag angesprochenen Teilstück der Schurzelter Straße liegen auf einer Strecke von 400m lediglich 3 Grundstückszufahrten zu Wohnanlagen, nämlich die Einfahrten zu Haus 38-66, zu Haus 2-28 sowie zu Haus 39-47. Die beiden letztgenannten Wohnanlagen haben in Richtung Laurensberg keinen hausseitigen Gehweg, sodass die Anwohnenden die Fahrbahn der Schurzelter Straße zum gegenüberliegenden Gehweg in geeigneten Verkehrslücken queren müssen. Dies ist aber problemlos möglich, weil die Schurzelter Straße hier schnurgerade, ohne parkende Fahrzeuge und somit verkehrlich sehr übersichtlich ist. Die vorhandene Beschilderung und Bebauung sind in beiliegendem Übersichtsplan dargestellt.
Rechtliche Situation:
§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”
Die Süsterfeldstraße aus Richtung Kackertstraße sowie die Schurzelter Straße aus Richtung Seffent sind bis an den neuen Kreisverkehr heran als Vorfahrtsstraßen mit Zeichen 306 StVO ausgeschildert. Somit ist die Einbeziehung in eine vergrößerte Tempo-30-Zone unter Beibehaltung der Vorfahrtsstraße rechtlich nicht zulässig. Weiterhin fehlt der für Tempo-30-Zonen notwendige hohe Querungsbedarf. Beide Straßen haben nur einseitige Gehwege. Die Süsterfeldstraße ist in diesem Bereich überhaupt nicht bebaut und die Schurzelter Straße hat nur 2 Grundstückszufahrten, aus denen die Anwohnenden die Fahrbahn zum gegenüber liegenden Gehweg queren müssen (die Häusergruppe 38-66 liegt auf der Seite des Gehweges). Die Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr ist mangels parkender Fahrzeuge sehr gut und ausreichende Verkehrslücken zum Queren der Straße bestehen ebenfalls. Die drei Siedlungen Schurzelter Straße 2-28, 39-47 und 38-66 liegen am äußersten Rand der Gemeinde und haben räumlich und verkehrlich keine unmittelbare Nachbarschaft zur Tempo-30-Zone Brunnenstraße bzw. östliche Schurzelter Straße.
Insofern liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO zur antragsgemäßen Einbeziehung dieser nur schwach besiedelten Randbereiche nicht vor.
Auch die erst seit kurzem bestehende rechtliche Möglichkeit zur erleichterten Anordnung eines „Streckengebots von 30 km/h“ auf klassifizierten und Vorfahrtsstraßen kommt nicht in Betracht. Hierzu müssten entweder besonders schützenswerte Einrichtungen (wie z.B. Kindergarten, Schule, Krankenhaus) an der Straße liegen oder es müsste sich um einen Unfallschwerpunkt handeln, dem zugrunde läge, dass sich aufgrund der jetzt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, vermehrt Unfälle ereignet hätten. Da auch diese Voraus-setzungen nicht erfüllt sind, ist eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtlich nicht möglich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
710 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|