Entscheidungsvorlage - FB 45/0108/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss beschließt, vorbehaltlich eventuell zusätzlich  zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmitteln, die Übernahme des Trägeranteils inklusive des gesetzlichen Zuschusses für insgesamt bis zu 70 optionale und unterjährige, anlassbezogene Überbelegungsplätze in Kindertagesstätten in Freier Trägerschaft pro KiTa-Jahr ab dem KiTa-Jahr 2022/23.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Von der Möglichkeit der Überbelegung wurde bereits in den vergangenen Jahren immer wieder von allen Trägern Gebrauch gemacht. Hierdurch konnten u.a. unterjährig dringende Betreuungsbedarfe

abgedeckt bzw. strukturelle Übergänge in der Gestaltung der Altersstruktur (U3 zu ü3) abgefangen

werden. Hierbei handelte es sich jeweils um Überbelegungen, mit denen auf konkrete Situationen/Bedarfe reagiert wurde.

 

Vor dem Hintergrund der steigenden Betreuungsbedarfe wurde erstmalig für das KiTa-Jahr 2019/2020

gemeinsam mit KiTa-Leitungen und unter Beteiligung des Personalrates eine systematische

Betrachtung von möglichen Überbelegungen für den Bereich der städtischen Kindertageseinrich-tungen vorgenommen; dies zunächst in zehn städtischen Tageseinrichtungen für Kinder. Für diese Plätze bestand zu diesem Zeitpunkt kein konkreter, kindbezogener Bedarf in der Einrichtung. Vielmehr fand die Belegung dieser optionalen Überlegungen ausschließlich über die Fachabteilung und nicht durch die KiTas statt, um auf dringende, sich ergebende Anfragen reagieren zu können.

Zum kommenden KiTa-Jahr 2021/2022 wurden erneut in den bisherigen zehn städtischen

Kindertageseinrichtungen insgesamt 49 zusätzliche Plätze geplant (davon 22 U3 und 27 ü3).

Seit dem KiTa-Jahr 2020/2021 zeigen darüber hinaus auch freie Träger der Jugendhilfe ihre Bereitschaft, den Zeitraum bis zur Realisierung der aktuell geplanten und beschlossenen Ausbaumaßnahmen mittels zusätzlicher Überbelegungspotenziale mit zu kompensieren.

Die Träger machten dies – sowohl für 2020/2021 als auch für 2021/2022 – davon abhängig, dass die Stadt Aachen die auf die Überbelegungsplätze entfallenden Trägeranteile übernimmt. Hierüber konnten für 2021/2022 weitere 38 Plätze (davon 11 U3 und 27 ü3) geplant werden; die Trägeranteilübernahme für diese Plätze wurde im Rahmen der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Aachen für das KiTa-Jahr 2021/2022 (Vorlagen-Nummer: FB 45/0030/WP18) beschlossen.

Vorgesehen ist, dass auch bei diesen Überbelegungsplätzen die Belegung zentral durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule und in enger Abstimmung mit den KiTas und den freien Trägern erfolgt.

 

Im Zusammenhang mit der Aufnahme von systematischen Überbelegungsplätzen der Freien Träger in die KiTa-Bedarfsplanung wurde eine Unterarbeitsgruppe der AG §78 eingerichtet, die sich mit der Erarbeitung von Rahmenbedingungen sowie den Kriterien für die Bewirtschaftung der Plätze beschäftigt.

 

  1. Definition unterschiedlicher Überbelegungsarten durch die UAG „Überbelegungen“

Im Rahmen dieser Unterarbeitsgruppe zeigte sich, dass es zunächst einer Klärung und Definition bedarf, welche „Arten“ von Überbelegungen es gibt. Im Nachgang wurde von der Verwaltung geprüft, für welche Art*en eine mögliche Trägeranteilübernahme infrage kommen kann.

Hierzu wurden die nachstehenden, verschiedenen Arten von Überbelegungen differenziert:

Strukturelle Überbelegungen

Nach § 28 Abs. 2 KiBiz ist es grundsätzlich zulässig, je Gruppe eine Überschreitung von zwei Kindern

(Überbelegung) vorzunehmen. Losgelöst von dieser gesetzlich normierten Möglichkeit sind hierbei

auch andere Rahmenbedingungen wie Gruppenstruktur, Betriebserlaubnis und räumliche Gegebenheiten zu beachten.

Strukturelle Überbelegungen sind Plätze über die Sollgruppenstärke nach KiBiz hinaus, die sich aus der Struktur bzw. der Belegung einer KiTa heraus ergeben, z.B. der Verbleib von Kindern aufgrund von Schulrückstellungen oder der Verbleib von u3-Kindern, die drei Jahre alt werden. Diese Plätze werden im Rahmen der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung angemeldet, die Belegung ist planbar und notwendig, das Personal wird zum 1.8. des Jahres vorgehalten.

Diese Überbelegungen gehörten schon immer zum „laufenden Geschäft“ der Einrichtungen und ermöglichen im o.g. Umfang eine flexible Handhabung in Bezug auf eintretende Veränderungsbedarfe.

 

Optionale Überbelegungen

Wie auch die strukturellen Überbelegungen werden diese Plätze in der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung zum 15.3. an das Land gemeldet. Anders als bei den strukturellen Überbelegungen sind diese Plätze jedoch nicht mit einem konkreten (kindbezogenen) Bedarf hinterlegt und die Belegung der Plätze unmittelbar zum 01.08. ist nicht vorgesehen. Auch wird das Personal zunächst ohne diese Plätze berechnet und erst mit Belegung der Plätze aufgestockt.

Die Belegung erfolgt als Reaktion auf dringlich auftretende Bedarfe im laufenden KiTa-Jahr initiativ von Seiten des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule in Absprache mit dem jeweiligen freien Träger. Auch der Träger kann dem FB 45 auftretende Bedarfe melden, in diesem Fall erfolgt eine Prüfung, ob der Platz vergeben werden kann.

 

Unterjährige, anlassbezogene Überbelegungen

Die Einrichtung von unterjährigen, anlassbezogenen Überbelegungen erfolgt im laufenden KiTa-Jahr als Reaktion auf ungeplante und dringliche Platzanfragen; der Bedarf kann sowohl vom Fachbereich Kinder, Jugend und Schule aber auch vom jeweiligen freien Träger ausgehen. Die Refinanzierung erfolgt im Rahmen der Endabrechnung nach dem betreffenden KiTa-Jahr.

 

 

  1. Einschätzung und Vorschlag der Verwaltung

Bei der vorgeschlagenen Nutzung von optionalen und unterjährigen, anlassbezogenen Überlegungen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Dauerlösung, sondern um einen Übergang, um dem Bedarf an KiTa-Plätzen zu begegnen, bis ein adäquater Ausbau an Betreuungsplätzen erfolgt ist.

Die Stadt Aachen als öffentlicher Jugendhilfeträger hat ein erhöhtes Interesse an der Einrichtung dieser Überbelegungsarten, um im laufenden KiTa-Jahr bei dringenden Anfragen auf ein Kontingent von freien KiTa-Plätzen zurückgreifen zu können. Daher begrüßt die Verwaltung  ausdrücklich die Bereitschaft der freien Träger, im Übergangszeitraum bis zur Umsetzung der Neubauten zusätzliche Plätze mittels optionaler und unterjähriger, anlassbezogener Überbelegungen im gesetzlich zulässigen aber auch fachlich vertretbaren Rahmen für das kommende KiTa-Jahr zu schaffen. Die Belegung erfolgt auf Grundlage von Kriterien, die eine Überlastung der jeweiligen Einrichtung verhindern sollen.

 

Um das Instrument der zusätzlichen Überbelegungspotentiale  für die Folgejahre für alle Beteiligten verlässlich einsetzen zu können, ist eine Anzahl an möglichen Überbelegungen pro KiTa-Jahr mit Refinanzierung des Trägeranteils seitens der Stadt Aachen festzulegen. Ziel ist, damit sowohl für die Freien Träger als auch für die Verwaltung Rahmenbedingungen zu schaffen, die gleichzeitig Planungs- und Finanzierungssicherheit bietet.

 

Bei den städtischen KiTas wird zunächst kein Ausbau der Überbelegungsplätze angestrebt, sondern der Status Quo für das KiTa-Jahr 2021/2022 festgesetzt (insgesamt 49 Plätze, hiervon 22 u3, 27 ü3).

 

Gleichzeitig schlägt die Verwaltung vor, dass ab dem KiTa-Jahr 2022/2023 pro KiTa-Jahr für bis zu insgesamt 70 optionale (sowie im Einzelfall unterjährige, anlassbezogene) Überbelegungsplätze in KiTas Freier Träger der Trägeranteil übernommen wird.

Eine Trägeranteilübernahme von strukturellen Überbelegungen wird von der Verwaltung nicht gesehen. Wie unter Punkt 2 beschrieben bieten diese Plätze den Einrichtungen die Möglichkeit, im Rahmen der KiTa-Struktur auf strukturelle Veränderungen und sich aus der Belegung ergebende Bedarfe zu reagieren. Hierbei handelt es sich um Plätze, für die bereits im Rahmen der KiTa-Bedarfsplanung ein konkreter Belegungsbedarf besteht, so dass sie demnach nicht unter das Instrument der „zusätzlichen Überbelegungspotentiale“ fallen.

Die erforderlichen Haushaltsmittel für die 70 Überbelegungsplätze sollen im Rahmen der Haushaltsanmeldungen 2022ff eingeworben werden.

 

Sowohl die städtischen KiTas als auch die KiTas in freier Trägerschaft sollen optionale Überbelegungen möglichst im Rahmen der KiTa-Bedarfsplanung des jeweiligen Jahres melden, sodass diese Plätze ebenfalls durch die entsprechenden Gremien beschlossen und zum 15.03. an das Land gemeldet werden können.

Im Bedarfsfall ist eine Nachmeldung von einzelnen Überbelegungsplätzen seitens der Freien Träger darüber hinaus bis spätestens Mitte Juli im Fachbereich Kinder, Jugend und Schule möglich.

Überbelegungsplätze, die im laufenden KiTa-Jahr eingerichtet werden, sind im Einzelfall zu prüfen. Die Übernahme des Trägeranteils kann vorbehaltlich ausreichender HH-Mittel erfolgen, sofern die Summe von 70 Plätzen noch nicht ausgeschöpft ist.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

4-060101-901-9, SK 53180000

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

54.473.800

54.473.800

186.878.700

186.878.700

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-54.473.800

-54.473.800

-186.878.700

-186.878.700

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Mögliche zusätzlich entstehende Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend ermittelt werden.

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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