Entscheidungsvorlage - FB 61/0197/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für die Flurstücke 1941 und 1942, Flur 70, Gemarkung Aachen, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für die Flurstücke 1941 und 1942, Flur 70, Gemarkung Aachen, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 1941 und 1942, Flur 70, Gemarkung Aachen im Stadtbezirk Aachen- Mitte.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Für die Flurstücke 1941 und 1942, Flur 70, Gemarkung Aachen liegt der Verwaltung eine Bauanfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage vor.

 

Der Planungsausschuss hat im Bereich der oben genannten Flurstücke am 08.10.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes A 305 „Rütscher Straße / Nizzaallee“ beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses A 305 erfolgte am 15.10.2020. Anlass ist eine verstärkte Tendenz zur Nachverdichtung im Plangebiet.

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden die folgenden städtebaulichen Ziele beschlossen (siehe Vorlage FB 61/1551/WP 17):

  •             Ermöglichung einer qualitätsvollen Nachverdichtung unter Erhalt des Siedlungscharakters des Quartiers
  •             Anwendung der Leitlinien für die Innenentwicklung der Stadt Aachen sowie insbesondere bei städtebaulich                               

   bedeutsamen Projekten von qualitätssichernden Planungsverfahren (Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen)  

              unter Einbindung der Öffentlichkeit

  •             Stärkung des geförderten Wohnungsbaus im Quartier
  •             Reduktion der Kfz-Belastung 
  •             Verbesserung der Freiraumqualität und Aufwertung der Blockinnenbereiche
  •             Erhöhung des Grünanteils und Weiterentwicklung der vorhandenen Vorgartensatzung
  •             Würdigung der erhaltenswerten historischen Bausubstanz unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange

 

Die Stadt Aachen verzeichnete in den vergangenen Jahren ein deutliches Bevölkerungswachstum. Bis 2035 ergibt sich hieraus ein Bedarf an 10000 zusätzlichen Wohneinheiten. Das Ausschöpfen von Nachverdichtungspotentialen trägt wesentlich dazu bei, das bestehende Siedlungsgebiet der Stadt Aachen kompakt zu halten und das bestehende Wachstum flächensparsam und ökologisch nachhaltig zu gestalten. Um in den gewachsenen Quartieren der Stadt Aachen eine qualitätsvolle Nachverdichtung zu ermöglichen, hat der Planungsausschluss am 11.07.2019 die „Leitlinien für Innenentwicklung“ beschlossen. Darin sind Grundsätze für eine Nachverdichtung formuliert, die sich unter baulichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten positiv und auf das Gebiet und dessen Umfeld auswirken. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Rütscher Straße / Nizzaallee“ sollen diese Grundsätze berücksichtigt werden.

 

Folgende Grundsätze können zum Beispiel bei künftigen Bauvorhaben im Plangebiet zur Anwendung kommen:

  •             Sicherung der Planungsqualität durch qualitätssichernde Planverfahren (Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen)

    und durch frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit

  •             Nachhaltige Sozialraumentwicklung durch Stärkung des geförderten Wohnungsbaus im Quartier
  •             Erhalt des offenen Charakters und Reduktion der Immissionsbelastung durch Reduktion der Kfz-Belastung sowie

   Aufbau und Ausbau von Mobilitätsangeboten des Umweltverbundes

  •             Erhalt, Sicherung und Neuschaffung von Grünstrukturen und Baumbestand durch Erhöhung des Grünanteils

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen außerdem der vorhandene Siedlungscharakter und die Qualitäten des Quartiers erhalten werden. Es ermöglicht eine Steuerung der künftigen baulichen Entwicklung, die die vorhandenen Qualitäten im Gebiet erhält und behutsam weiterentwickelt. Das gilt insbesondere im Bereich der Nizzaallee. Darüber hinaus werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine weitreichende Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung aufgezeigt.

 

Als nächstes sollen eine Bestandsaufnahme und ein Konzept für das gesamte Gebiet für die weitere Bearbeitung erstellt werden (siehe Vorlage FB 61/0038/WP18), um die oben genannten Planungsziele für die städtebauliche Entwicklung des gesamten Bereichs zu entwickeln. Ziel der Bestandaufnahme ist, den konkreten Handlungsbedarf für das Gebiet zu definieren und hieraus eine jeweils sinnvolle Bearbeitungstiefe zu ermitteln.

 

Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 14.10.2021 zurückgestellt. Der Bebauungsplan wird bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch keine Rechtskraft erlangt haben. Daher ist zu befürchten, dass die oben genannten städtebaulichen Ziele durch die Realisierung des beantragten Vorhabens wesentlich erschwert beziehungsweise unmöglich gemacht werden würden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Bereich des Grundstücks Nizzaallee 15, 21 eine Veränderungssperre zu erlassen, um den Antrag rechtssicher ablehnen zu können.

 

Klimanotstandsbeschluss

 

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der städtebaulichen Ziele des Aufstellungsbeschlusses und ermöglicht eine weitreichendere Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung, als ohne einen Bebauungsplans möglich wäre. Beispielsweise können im Wege der Bebauungsplanung die Bebauungsdichte (Grundfläche und Höhe von Gebäuden, Anteil versiegelter Flächen) begrenzt werden, Grünstrukturen erhalten und geschaffen werden oder Festsetzungen zur Energieversorgung getroffen werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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