Entscheidungsvorlage - FB 60/0027/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Albert-Einstein-Straße von Prämienstraße bis Aachener Straße/Montebourgstraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Albert-Einstein-Straße wurde im Abschnitt von Prämienstraße bis Aachener Straße/Montebourgstraße in der Zeit vom 01.06.2017 bis 12.01.2018 neu ausgebaut. Grund für den Ausbau waren die erheblichen baulichen und funktionalen Mängel, die seit Jahren bestanden. Eine punktuelle Reparatur war wegen der Schwere der Schäden wie Absackungen, Frostaufbrüche, Risse und großflächige Flickstellen nicht mehr möglich, sodass ein vollständiger Ausbau erforderlich war, bei dem auch eine Neuaufteilung des Verkehrsraumes erfolgte. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme am 29.01.2018 entstanden.

 

Der Ausbau der Fahrbahn erfolgte überwiegend in einer durchschnittlichen Breite von 5 m. Die vorhandenen Engstellen weisen eine Mindestbreite von 3,5 m auf. Der fließende Verkehr wird durch diese jedoch nicht behindert, sie wirken sich lediglich geschwindigkeitsdämpfend aus. Die Befestigung erfolgte in einer 3,5 cm starken Splitt-Mastix-Decke auf einer 43 cm dicken Frostschutzschicht, einer 12 cm starken bituminösen Tragschicht sowie 6,5 cm starkem Asphaltbinder (Gesamtaufbau 65 cm).

 

Vor dem Neuausbau bestand lediglich im Bereich der der Hsnr. 40-50 ein Parkstreifen für 5 PKW. Ca. 71 weitere Fahrzeuge konnten am Fahrbahnrand abgestellt werden. Im Rahmen des Neuausbaus wurden erstmals Parkstreifen von 2 m Breite oder Parkstände mit einer Tiefe von 4,3 m für insgesamt 63 PKW als selbständige Teileinrichtung angelegt. Dies erhöht die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Parkstreifen und -stände wurden in 8 cm dickem Betonsteinpflaster auf 4 cm Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundene Tragschicht von 20 cm und einer Frostschutzschicht von 23 cm (Gesamtaufbau 55 cm) befestigt.

 

Die Gehwege waren vor dem Ausbau teils in Plattenbelag und teils in Asphaltbelag angelegt. Aufgrund des zerstörten bzw. unzureichenden Unterbaus wiesen sie erhebliche Oberflächenschäden wie Absackungen und Plattenbrüche auf. An einigen Engstellen betrug die Gehwegbreite weniger als 1,5 m bzw. sogar weniger als 1 m. Die neuen Gehwege wurden in einer durchschnittlichen Breite von 2,65 m ausgebaut. Die Befestigung erfolgte in 8 cm dicken Betonsteinplatten auf 4 cm Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundene Tragschicht von 15 cm und einer Frostschutzschicht von 18 cm (Gesamtaufbau 45 cm). Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden auf gleichem Unterbau in 8cm starkem Betonsteinpflaster angelegt.

 

Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen (Bestandteile der Oberflächenentwässerung) entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden auch aufgrund der neuen Rinnenführung durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Der Neuausbau erfüllt wegen der oben bereits aufgeführten Neuaufteilung der Verkehrsfläche das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung im Sinne von § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der Albert-Einstein-Straße erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) als Haupterschließungsstraße.

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt gern. § 4 Abs. 3 Nr. 2 der städtischen Ausbaubeitragssatzung für die Teileinrichtungen

 

a) Fahrbahn    60%  bei einer anrechenbaren Breite von 6,50 m

c) Parkstreifen, Parkstände  75%  bei einer anrechenbaren Breite von 5,00 m

d) Gehweg    75%  bei einer anrechenbaren Breite von 2,50 m

g) Oberflächenentwässerung  75%

 

Obwohl für diese Abrechnung der Landeszuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann, wird die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen, in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 v. H.

 

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

663.499,60 € Beiträge gem. § 8 KAG

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 464.577,22 €.

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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