Kenntnisnahme - A 32/0009/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Art und Weise der Erhebung von "Ordnungsgeldern" durch Bedienstete desOrdnungsamteshier: Eingabe des Herrn Karl-Josef Ortmanns, Robensstr. 19, 52070 Aachen, vom 21.11.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Beteiligt:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Verfasst von:
- Frau Wartmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürger- und Beschwerdeausschuss
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Kenntnisnahme
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31.01.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Zahlreiche beim Ordnungsamt eingehende Beschwerden von Erwachsenen und
Kindern richten sich gegen Belästigungen oder gar Gefahren sowie Verunreinigungen
durch Hunde, gerade in den öffentlichen Anlagen und sogar auf Spielplätzen. Nur
relativ wenige Hundehalter/innen befolgen freiwillig das Anleingebot und erfüllen die
Verpflichtung, die „Hinterlassenschaften“ ihrer Tiere zu beseitigen. Leider haben immer
wieder seitens der Verwaltung über die Medien verbreitete Appelle und das Aufstellen
der verschiedensten auf dem Markt befindlicher Hilfsmittel zur Entsorgung von
Hundekot allenfalls mäßigen Erfolg erbracht. Nicht zuletzt deshalb machen die
ordnungsbehördlichen Vollzugsdienstkräfte vor allem in Wiederholungsfällen von der
rechtlichen Möglichkeit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes Gebrauch,
selbstverständlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des
Opportunitätsprinzips, ohne Ansehen der Person. Das ändert allerdings nichts an der
einzuräumenden Tatsache, dass die von ordnungsbehördlichen Maßnahmen
Betroffenen oftmals sehr subjektiv über das Verhalten der Ordnungskräfte urteilen.
Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Einzelfällen kann die Verwaltung nicht
Stellung nehmen, da sie nicht bekannt waren und sich konkret auch nicht
rekonstruieren lassen.
Richtig ist, dass sich die Vollzugsdienstkräfte täglich mit einer Vielzahl von schwierigen
Problemfeldern beschäftigen müssen, so vordringlich mit dem Verhalten „sozialer
Randgruppen“ am Hansemannplatz und an etlichen anderen Stellen im Stadtgebiet. In
enger Zusammenarbeit mit der Polizei sowie den sozialarbeiterischen Kräften der
Stadt und der freien Träger wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine
insgesamt erträgliche Situation erreicht. Unsere freiheitlich-demokratische
Grundordnung lässt es allerdings nicht zu, diese Personen aus dem Stadtbild „zu
verbannen“.
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Forderungen ist folgendes festzustellen:
1. Das Landeshundegesetz schreibt zwingend vor, dass alle Hunde in innerörtlichen publikumsintensiven Bereichen, z. B. in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsstraßen, ausnahmslos angeleint zu führen sind. Darüber hinaus besteht in der Stadt Aachen wie in vielen anderen Städten schon seit langem ein Anleingebot für Hunde in allen Anlagen. Die diesbezüglich derzeit in Kraft befindliche Aachener Straßenverordnung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.03.2004 einstimmig beschlossen.
Die Verwaltung rät dringend dazu, die Regelung auch zukünftig beizubehalten, um Belästigungen und Gefahren sowie unkontrolliertes Koten zumindest einzuschränken und Zuwiderhandlungen ahnden zu können.
2. Innerhalb Aachens wurden bereits 17 Gassi-Wiesen eingerichtet, die zum Teil an Park- und Grünflächen angegliedert sind. Hier können Hunde frei laufen.
Allerdings sind die Parkgrößen oftmals zu gering, um weitere Flächen für freilaufende Hunde abzugrenzen. Insoweit wird von einer Mindestfläche von 2.000 m² je Freilauffläche ausgegangen.
Folgende Parkanlagen werden demnach aufgrund von Größe und Lage innerhalb dichter Bebauung als potenziell geeignet für Hundefreilaufflächen angesehen: Kaiser-Friedrich-Park, Lousberg, Salvatorberg und von-Halfern-Park.
Park- und Grünflächen von geringerer Größe und/oder mit besonders starkem Erholungsdruck durch die anwohnende Bevölkerung (z. B. Kennedypark, Frankenberger Park) sind ungeeignet für Hundefreilaufflächen. Ausgenommen werden auch die Grünflächen in den Kurgebieten Burtscheid und Monheimsallee. Der Bedarf der Bevölkerung an Spielflächen, Liegewiesen und ruhigen Erholungsflächen wird seitens des Stadtbetriebes Aachen als vorrangig gegenüber der Einrichtung von Hundefreilaufflächen angesehen.
Hundefreilaufflächen benötigen eine gut sichtbare Abgrenzung/Einzäunung, am besten mit selbstschließenden Toranlagen und Beleuchtung; geschätzte Herstellungskosten rd. 10.000,00 Euro. Die Einzäunung von Rasenflächen hat einen erhöhten Pflegeaufwand zur Folge. Dieser wird auf rd. 1.500,00 Euro/Jahr beziffert. Allerdings sieht der Stadtbetrieb Aachen in der Anlage von Hundefreilaufflächen grundsätzlich keine Verbesserung der Situation in den öffentlichen Parks und Grünflächen.
3. Gerade die Mitarbeiter/innen im Vollzugsdienst nehmen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, auch hinsichtlich des Verhaltens in täglich auftretenden Konfliktsituationen, teil. Leider gelingt es trotzdem nicht immer, allen Interessen gerecht zu werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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223,8 kB
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