Entscheidungsvorlage - FB 32/0004/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Für die Bezirksvertretung Aachen-Mitte (Sitzung am 25.08.2021):

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 01.09.2021):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die IG Aachener Portal e. V. reicht am 12.03.2021 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 12.09.2021 anlässlich des CHIO ein. Der MAC - Märkte und Aktionskreis City e. V. - beantragt am 21.06.2021 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 12.09.2021 anlässlich des SeptemberSpecial light 2021 mit mobility special und am 12.12.2021 anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes für die Aachener Innenstadt.

 

Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.

 

Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.

Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).

Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).

 

Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind mit Schreiben vom 23.06.2021 und Erinnerung per Email am 12.07.2021 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.

 

Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein Einverständnis mit der Verkaufsöffnung am 12.12.2021 in der Aachener Innenstadt.

Die Handwerkskammer und der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband stimmen den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer sieht keine Bedenken, soweit die Durchführung der Veranstaltung sowie die Öffnung der Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen die Corona-Pandemie betreffend zulässig sei.

 

Die Stellungnahmen der Gewerkschaften DGB und ver.di liegen bislang nicht vor. Einwände wurden bislang nicht erhoben. Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet.

 

 

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.

Beantragt werden lediglich zwei Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung direkt in der Aachener Innenstadt, sowie die Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung in Aachen-Nord.

In sieben von acht Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.

 

Die vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den jetzt vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegenden Anlässe waren bereits in den Vorjahren Grundlage der Zulassung einer möglichen sonntäglichen Ladenöffnung.

 

Im Besonderen ist festzuhalten:

Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.

Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.

 

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).

 

Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren auch im Vorjahr nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Wenngleich auch die im Vorjahr erstmalig zugelassene sonntägliche Ladenöffnung anlässlich des SepemberSpecial pandemiebedingt nicht erfolgen konnte und folglich Erfahrungswerte hierzu nicht vorliegen, stehen mit Blick auch auf diesen gleichlautenden Antrag für das laufende Jahr Bedenken aus Sicht der Verwaltung der beantragten Freigabe nicht entgegen.

 

 

Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:

 

Anträge Aachen-Innenstadt

 

Antrag MAC - Märkte und Aktionskreis City e. V. vom 21.06.2021 für einen verkaufsoffenen Sonntag am 12.09.2021 „AachenSeptemberSpecial light 2021 inkl. mobility special“

Gemessen an den o. a. Ausführungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Aktion „September Special light 2021 inkl. mobility special “ am 12.09.2021 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung sowohl den gesetzlichen als auch den aus der Rechtsprechung resultierenden Anforderungen gerecht wird.

 

Das AachenSeptemberSpecial findet seit 2006 in der Aachener Innenstadt statt und wird gemeinsam von der Stadt Aachen, dem Märkte- und Aktionskreis City (MAC) und der RWTH Aachen organisiert und durchgeführt. Auf insgesamt 5 Plätzen (Markt, Katschhof, Münsterplatz, Elisengarten und Templergraben) werden auf den dort aufgebauten Bühnen jährlich über 40 verschiedene Programmpunkte vor einem großen Publikum aufgeführt.

2019 fand in Verbindung hiermit am Sonntag erstmalig rund um den Elisengarten die Veranstaltung „mobility special“ statt, die auf eine große positive Resonanz gestoßen ist und daher auch in diesem Jahr stattfinden soll.

 

Aussteller*innen und Händler*innen wie die Sparkasse Aachen, velocity, das Medienhaus Aachen, die RWTH Aachen, Next.e.GO Mobile SE, die ASEAG, der AVV, E.V.A. Aachen und weitere Akteure/Akteurinnen aus Branchen präsentieren sich rund um das Thema (E)-Mobilität.

Aufgrund der großen Resonanz soll die Präsentationsfläche ausgedehnt werden auf den Hof, Friedrich-Wilhelm-Platz, Holzgraben, den Bereich um den Kugelbrunnen und den Willy-Brandt-Platz.

 

Der räumliche Geltungsbereich für die beabsichtigte Ladenöffnung an diesem Tag umfasst die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße.

 

Pandemiebedingt wird das AachenSeptemberSpecial im Jahr 2021 als Light-Version, mit Live-Musik/Walking-Bands jedoch ohne Bühnenaufbauten stattfinden und aufgrund der möglichen anhaltenden Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie den tatsächlichen Gegebenheiten der zu dieser Zeit geltenden rechtlichen Bestimmungen angepasst.

 

Aufgrund der Erfahrung aus der Vergangenheit beim AachenSeptemberSpecial ist dennoch auch bei einer coronabedingten Light-Version inkl. mobility special mit einer Besucherzahl am Sonntag von ca. 5.000 bis 10.000 Menschen je nach Witterung zu rechnen.

 

 

Antrag MAC - Märkte und Aktionskreis City e. V. vom 21.06.2021 für einen verkaufsoffenen Sonntag am 12.12.2021 – Aachener Weihnachtsmarkt 2021 und Adventsmärkte Holzgraben und Kugelbrunnen 2021

Mehrere tausend Besucher*innen besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit jährlich ca. 1,5 Millionen regionaler und internationaler Besucher*innen gehört er zu den beliebtesten der zehn europäischen Weihnachtsmärkte.
Für den 12.12.2021 rechnet der Veranstalter außerhalb einer pandemischen Lage aufgrund der Besucherzahlen der Vorjahre mit ca. 50.000 Besucher*innen.

 

Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend dem Vorjahr festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt im Hinblick auf Besucher*innen, die per Bahn (Hauptbahnhof), mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zu den Adventsmärkten und umgekehrt.

Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besucher*innen handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Touristen und Touristinnen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst für die beabsichtigte Ladenöffnung an diesem Tag die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße mit den Bereichen Franzstraße, Lagerhausstraße, Wilhelmstraße bis zum Hansemannplatz und Alexanderstraße.

Die Erfassung von Straßenzügen, die der fußläufigen Erreichbarkeit von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, entspricht der einschlägigen Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 08.05.2018 – Anwendungshilfe für Kommunen und Handel im Umgang mit dem neugefassten
§ 6 LÖG NRW / dort Buchst. D, Seite 9).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden geltenden strengeren Vorgaben berücksichtigt wurden. Beiden Anlassveranstaltungen kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu.

 


Antrag Aachen-Innenstadt Nord

 

Antrag IG Aachener Portal e. V. vom 12.03.2021 für einen verkaufsoffenen Sonntag am 12.09.2021

Im Rahmen des vom 10.09.2021 bis zum 19.09.2021 stattfindenden CHIO Aachen soll wie bereits in den Jahren bis vor der Corona-Pandemie ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden. Während am Sonntag auf dem CHIO Gelände der „Soerser Sonntag“ stattfindet, der traditionelle Tag der offenen Tür, sollen die Geschäfte im Umfeld zur Bereicherung des CHIO Event öffnen dürfen, um zusätzliche Restaurantbesuche und Einkaufsmöglichkeiten zu bieten.

Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In mehreren Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt.

Laut Veranstalter werden mehr als 30.000 Besucher*innen das CHIO besuchen.

Aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen geht die IG Aachener Portal e. V. auch anlässlich der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung in diesem Jahr von einer „Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kundinnen und Kunden“ aus, die sich auf sechs große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen. Diese Angaben sind aus Sicht der Verwaltung nach wie vor ausreichend, da auf Zählungen basierende Angaben zu den Besucherströmen nicht erforderlich sind.

Wenngleich auch pandemiebedingt eher von einer geringeren Besucherzahl der Anlassveranstaltung auszugehen sein wird, ist eine Verringerung, die in einem rechtlichen Missverhältnis zu einer sonntäglichen Ladenöffnung stehen würde, nicht zu erwarten.

 

Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.

 

Nach Auffassung der Verwaltung sind bei dieser Veranstaltung sowohl die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung, als auch der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld zu bejahen.

 

 

Ergebnis:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC - Märkte und Aktionskreis City- und der
IG Aachener Portal e. V. übermittelten Unterlagen, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.

 

Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich

(vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).

Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.

 

 

Hinweis zur Corona-Pandemie:

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der genannten Veranstaltungen ungewiss. Die Bestimmungen der beigefügten Verordnung treten hinter die Vorgabe der jeweils geltenden Coronaschutz-Verordnung NW zurück, nach deren Maßgaben (u. a.) sich die Zulässigkeit der verkaufsoffenen Sonntage im Übrigen bestimmt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

Abschreibungen

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Ergebnis

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0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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