Kenntnisnahme - E 49/0021/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Rat:

Der Rat der Stadt genehmigt gem. § 60 GO NW die am 12.07. gefällte Dringlichkeitsentscheidung hinsichtlich einer Ausnahme von § 3 Abs. 2 lit c) der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse zeitlich befristet für das Projekt „Kultursommer 2021“ (Stadtglühen)

 

 

 

Beschlussvorschlag Betriebsausschuss Kultur und Theater:

Der Betriebsausschuss Kultur und Theater nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Am 25. März  2021 erfolgte die Ausschreibung des Projektes „Kultursommer“ der Kulturstiftung des Bundes. Antragsfrist war der 22. April 2021. Zur Konzeption standen keine 4 Wochen zur Verfügung. Am 25. Mai 2021 erfolgte der Bescheid über eine Förderung in Höhe von 485.000 Euro und die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Das Projekt wurde in der Juni-Sitzung des Betriebsausschusses Kultur und Theater vorgestellt.

Wie sich aus dem als Anlage beigefügtem Text des Dringlichkeitsbeschlusses ergibt, sind die Auflagen/Förderbestimmungen der Kulturstiftung des Bundes bei zu vergebenden Aufträgen weniger restriktiv als die städt. Regelungen.

Um diese weniger restriktiven Regelungen auch im Hinblick auf das enge Zeitfenster (Beginn 02.07.2021, Dauer bis zum 05.09.2021) nutzen zu können, wurden aufgrund einer Entscheidung der Oberbürgermeisterin nach entsprechender Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt die normalerweise geltenden städt. Regularien für dieses Projekt und befristet auf den Projektzeitraum außer Kraft gesetzt.

Da sich in diesem Projekt die regulär vorgesehene Information der Fraktionen und die in der Zuständigkeitsordnung vorgesehene Wartezeit bei anstehenden Vergaben  negativ ausgewirkt hätten, musste neben den stadtinternen Regeln auch eine Ausnahme von der Zuständigkeitsordnung vorgesehen werden. Wegen der anstehenden Sommerpause und den regulär vorgesehenen Sitzungsterminen für den Rat konnte dies nur im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung entschieden werden.

Mit diesen beiden Ausnahmen konnte sichergestellt werden, dass alle notwendigen Beauftragungen der Künstlerinnen und Künstler sowie von externen Firmen zeitnah und unter Beachtung der Förderbestimmungen der Kulturstiftung des Bundes erteilt werden konnten.


 

Reduzieren

Anlagen

Loading...