Entscheidungsvorlage - FB 02/0079/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen bestätigt für den Zensus 2022 die fortbestehende Gültigkeit der bereits am 19.02.2020 für den Zensus 2021 beschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit der Städteregion Aachen – unter Berücksichtigung der für den Zensus 2022 hierfür zwischenzeitlich fortentwickelten gesetzlichen Grundlagen. Dies gilt vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung im Städteregionstag.
 

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Erläuterungen

Zensus 2022

Aufgrund der entsprechenden Beschlussfassungen in der Sitzung des Rates am 19.02.2020 (Vorlagen Nr. FB 02/0196/WP17 und FB 02/0197/WP17) wurden zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen zwei für die Durchführung des Zensus 2021 durch die Stadt Aachen erforderliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen unterzeichnet

  1. betreffend die Ausübung des Optionsrechtes der Stadt Aachen und die damit verbundene örtliche Durchführung des Zensus 2021 im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt Aachen
  2. betreffend die Durchführung des Zensus 2021 im Zuständigkeitsbereich der StädteRegion Aachen mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Aachen

Die beiden unterzeichneten Vereinbarungen sind zur Kenntnis als Anlagen beigefügt. Der Stadt Aachen obliegt danach die Durchführung des Zensus für das gesamte Gebiet der StädteRegion Aachen.

Nach Unterzeichnung der Vereinbarungen wurde das zugrunde liegende Zensusgesetz 2021 am 03.12.2020 aufgrund der Corona Pandemie geändert. Insbesondere wurde der Stichtag des Zensus um ein Jahr, d.h. vom bisher 16.05.2021 auf den nunmehr 15.05.2022, verschoben. Insoweit ändert sich selbstredend auch der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen.

Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Grundlagen für den Zensus 2022 angepasst bzw. ergänzt. So wurde aus dem Zensusgesetz 2021 (ZensG 2021) jetzt das Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022), aus dem Zensusgesetz 2021 - Ausführungsgesetz NRW das Zensusgesetz 2022 - Ausführungsgesetz NRW und aus dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 (ZensVorbG 2021) das Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022). Zusätzlich wurde hierfür das Zensusverschiebungsgesetz vom 03.12.2020 verabschiedet. 

Soweit auf die vorgenannten Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe für das Jahr 2021 in den o. a. öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen inhaltlich Bezug genommen wurde, ergibt sich durch die für den Zensus 2022 abschließend beschlossenen Gesetze mit Ausnahme des verschobenen Stichtages für den Zensus (s.o.) - keine Änderung. Dies gilt insbesondere für die örtliche Durchführung des Zensus nach § 3 Abs. 1 des Zensusgesetz 2022 - Ausführungsgesetz NRW und dem hier unverändert eröffneten Optionsrecht der Stadt Aachen.

Soweit sich bisher nicht ausdrücklich in Bezug genommene Regelungen aus den Gesetzen im Rahmen der Fortentwicklungenr den Zensus 2022 geändert haben, erlangen diese in der jeweils gültigen Fassung für die Durchführung und Abwicklung des Zensus 2022 natürlich Verbindlichkeit. Dies sehen die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen aber auch bereits entsprechend r den Zensus 2021 so vor; eine abweichende Regelung wäre durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auch nicht möglich.

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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