Entscheidungsvorlage - FB 01/0126/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Wahlprüfungsausschuss:

Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass hinsichtlich der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates der Stadt Aachen vom 13.09.2020 sowie hinsichtlich der Stichwahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 27.09.2020

 

a)      kein Fall des § 40 Abs. 1 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW vorliegt,

b)      bei der Vorbereitung der Wahl und der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind und

c)       keine Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses eingereicht wurden.

 

Er empfiehlt dem Rat der Stadt, die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen und der Integrationsratswahl der Stadt Aachen vom 13.09.2020 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 27.09.2020 für gültig zu erklären.

 

Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt erklärt die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates der Stadt Aachen vom 13.09.2020 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 27.09.2020 für gültig.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen hat am 18.09.2020 das endgültige Wahlergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen und der Integrationsratswahl vom 13.09.2020 festgestellt. In seiner Sitzung vom 29.09.2020 hat der Wahlausschuss das Ergebnis der Stichwahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 27.09.2020 festgestellt.

 

Nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses erging gegen diese Feststellung kein Einspruch. Ebenso wurde im gesamten Wahlverfahren keine Beschwerde erhoben. Es bedarf der formalen Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch den Wahlprüfungsausschuss bzw. den Städteregionstag von Amts wegen.

 

Gemäß § 39 KWahlG NRW können gegen die Gültigkeit der Wahl

  1. jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
  3. die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG NRW für erforderlich halten.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW hat die neu gewählte Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)      Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)      Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl für ungültig zu erklären und dementsprechend i.V.m. § 46 d) Abs. 7 KWahlG NRW eine Neuwahl anzuordnen.

c)       Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)      Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

In Bezug auf die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, des Rates der Stadt, der Bezirksvertretungen und der Integrationsratswahl vom 13.09.2020 sowie zur Stichwahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 27.09.2020 bleibt festzuhalten, dass keiner der Sachverhalte des § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) KWahlG NRW zum Tragen gekommen ist, Unregelmäßigkeiten bzw. Mängel bei der Vorbereitung der Wahl bzw. der Wahlhandlung nicht festgestellt wurden und die Erhebung von Einsprüchen nach Bekanntgabe der festgestellten Wahlergebnisse nicht erfolgte.

 

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG NRW ist die formale Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die neue Vertretung von Amts wegen erforderlich.

 

Gegen den Beschluss der Vertretung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden (§ 41 KWahlG). Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass – da Einsprüche gegen das festgestellte Wahlergebnis nicht erhoben wurden - nur der Aufsichtsbehörde eine Klagebefugnis zukommen würde.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

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0

0

Abschreibungen

0

0

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0

0

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Ergebnis

0

0

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0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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