Entscheidungsvorlage - FB 45/0108/WP18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss beschließt, vorbehaltlich eventuell zusätzlich  zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmitteln, die Übernahme des Trägeranteils inklusive des gesetzlichen Zuschusses für insgesamt bis zu 70 optionale und unterjährige, anlassbezogene Überbelegungsplätze in Kindertagesstätten in Freier Trägerschaft pro KiTa-Jahr ab dem KiTa-Jahr 2022/23.             
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Die Vorlage „Übernahme des Trägeranteils bei Einrichtung von optionalen und unterjährigen, anlassbezogenen Überbelegungen ab dem KiTa-Jahr 2022/2023“ (Vorlagen-Nummer: FB 45/0108/WP18) wurde dem Kinder- und Jugendausschuss in seiner Sitzung am 15.06.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der in der Vorlage vorgeschlagenen Trägeranteilübernahme für zum einen optionale und zum anderen anlassbezogene, unterjährige Überbelegungen herrschte im Vorfeld Einvernehmen zwischen der Verwaltung und der Arbeitsgemeinschaft (AG) nach § 78 SGB VIII „KiTas und Kindertagespflege“. Ein Dissens bestand allerdings in der Übernahme bei den derzeit bestehenden strukturellen Überbelegungen in den Einrichtungen freier Träger.

Die AG § 78 versandte aufgrund dessen vorab eine entsprechende Stellungnahme an den Ausschuss, in der sie darum bittet, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Trägeranteil auch für die strukturellen Überbelegungen übernommen wird (Anlage 1).

 

Der Ausschuss hat die Verwaltung beauftragt, bis zur Sitzung am 24.08.2021 eine Darstellung der möglichen Mehrkosten vorzulegen, wenn die Stadt Aachen – zusätzlich zu den optionalen und den anlassbezogenen, unterjährigen – auch den Trägeranteil für sämtliche, bestehende strukturelle Überbelegungen in den KiTas freier Träger übernehmen würde. Auch wird um eine Aussage gebeten, ob hierfür eine Deckungsmöglichkeit im Haushalt besteht.

 

  1. Darstellung der voraussichtlichen Mehrkosten für die Stadt Aachen

Für eine Kalkulation der möglichen Mehrkosten wurden von Seiten der Verwaltung die Daten aus der aktuellen Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung 2021/2022 zugrunde gelegt. Anhand der dort ermittelten strukturellen Überbelegungen erfolgte – abhängig von Trägerart, Gruppenform und Stundenumfang des Platzes, eine Berechnung der sich gemäß KiBiz ergebenden Trägeranteile.

Für die Übernahme der Trägeranteile bei strukturellen Überbelegungen in den KiTas freier Träger würden unter Einbezug der sondervertraglichen Regelungen nach aktuellem Stand zusätzlich und jährlich voraussichtliche Mehrkosten für den städtischen Haushalt in Höhe von rd. 45.000 Euro entstehen.

Deckungsmittel stünden im Rahmen der mittelfrisigen Finanzplanung nicht zur Verfügung und wären daher im Rahmen der Haushaltsberatungen zusätzlich einzustellen.

Die Mehrkosten für die Übernahme der Trägeranteile für optionale und anlassbezogene unterjährige Überbelegungen in Höhe von 62.700 Euro wurden bereits in der Vorlage vom 15.06.2021 dargestellt.

 

Zu beachten ist hierbei, dass die Kalkulation auf Grundlage der Daten aus dem KiTa-Jahr 2021/2022 lediglich den aktuellen Stand abbildet. Abhängig von den gemeldeten Platzzahlen für das jeweilige KiTa-Jahr, ändert sich die Anzahl struktureller Überbelegungen bei Freien Trägern und damit auch die Höhe der potentiellen Mehrkosten bei Übernahme des Trägeranteils für diese Plätze. Aufgrund der gesetzlichen Regelung, die Regelgruppenstärke um bis zu zwei Plätze pro Gruppe zu überschreiten, gibt es bei der Anzahl an Überbelegungen einen großen Spielraum. 

Im Ergebnis handelt es sich somit bei der ermittelten Summe um keine verlässliche Prognose der Mehrkosten für den städtischen Haushalt über mehrere KiTa-Jahre hinweg. Sie bietet lediglich einen Orientierungswert für  die weiteren Überlegungen. 

 

  1. Abgrenzung optionale und anlassbezogene, unterjährige Überbelegungen zu strukturellen Überbelegungen

 

Optionale Überbelegungen:

Die Platzkontingente werden im Zuge der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung mit gemeldet und gesondert gekennzeichnet. Für diese optionalen Überbelegungen ist (noch) kein kindbezogener Bedarf gegeben. Bei diesen Plätzen handelt es sich vielmehr zunächst um „Puffer“, die freigehalten werden sollen, um auf dringende Platznachfragen reagieren zu könne, für die ansonsten kein Betreuungsplatz angeboten werden könnte.

Diese Plätze werden von Seiten des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule in Abstimmung mit dem jeweiligen Träger vergeben.

 

Anlassbezogene Überbelegungen:

Die Einrichtung von unterjährigen, anlassbezogenen Überbelegungen erfolgt im laufenden KiTa-Jahr als Reaktion auf ungeplante und dringliche Platzanfragen; der Bedarf kann sowohl vom Fachbereich Kinder, Jugend und Schule aber auch vom jeweiligen freien Träger ausgehen. Die Refinanzierung erfolgt im Rahmen der Endabrechnung nach dem betreffenden KiTa-Jahr.

 

Beide Überbelegungsarten sind Instrumente, mit Hilfe derer auf auftretende dringliche Platznachfragen reagiert werden kann. Die Bereitschaft der Freien Träger über diese Überbelegungsarten zusätzliche Betreuungsplätze bereitzustellen wird daher von Seiten der Verwaltung ausdrücklich begrüßt und eine Übernahme der Trägeranteile für diese Plätze befürwortet.

 

Der Einsatz dieser Instrumente ist jedoch befristet. Es handelt sich hierbei um Übergangslösungen, die genutzt werden sollen, bis ein adäquater Ausbau an Betreuungsplätzen erfolgt ist.

Demnach ist auch die Übernahme der Trägeranteile für diese Plätze befristet,

 

Strukturelle Überbelegungen:

Strukturelle Überbelegungen sind Plätze, die sich – wie der Name besagt – aus der Struktur bzw. der Belegung einer KiTa heraus ergeben.

In den meisten Fällen ergibt sich der Bedarf für eine strukturelle Überbelegung aus Bestandskindern der Einrichtung.

 

Als häufig auftretende Beispiele können hier genannt werden

  • der längere Verbleib von Kindern aufgrund von Schulrückstellungen oder
  • U3-Kinder der Einrichtung, die drei Jahre alt werden und auf einen ü3-Platz wechseln

 

Sofern die Einrichtung in diesen Fällen und bei regulärer Gruppenstärke nicht über ausreichend ü3-Plätze verfügt, werden in diesen Fällen strukturelle Überbelegungen gemeldet. Für diese Überbelegungen besteht ein kindbezogener Bedarf.

 

Der Gesetzgeber hat über die Regelungen des § 28 Abs. 2 KiBiz die Rahmenbedingungen geschaffen, auf solche Bedarfe zu reagieren.

Demnach ist es grundsätzlich zulässig, je Gruppe eine Überschreitung von zwei Kindern

(Überbelegung) vorzunehmen.

Durch diese Planung der Gruppenstrukturen unter Anwendung dieser Regelung gelten die strukturellen Überbelegungen als Teil des „laufenden Geschäfts“ der Einrichtungen. Sie dienen in solchen Fällen als ein flexibel einzusetzendes Instrument, um auf derartige veränderte Bedarfe reagieren zu können. Andernfalls müssten in den o.g. Fällen Kinder, die eine Einrichtung bereits (z.Tl. mehrere Jahre) besuchen, die Einrichtung wechseln. Aus pädagogischer Sicht ist dies wenn möglich zu verhindern.

 

Im Gegensatz zu den o.g. Überbelegungsarten handelt es sich bei den strukturellen Überbelegungen nicht um eine Übergangslösung. Die o.g. Beispiele zeigen, dass es sich um wiederkehrende Situationen handelt, die sich aus den Bestandskindern der Einrichtung ergeben und damit unabhängig vom weiteren Betreuungsplatzausbau zu sehen sind. Bedarfe für strukturelle Überbelegungen werden sich demnach auch weiterhin ergeben, wenn gesamtstädtisch ein ausreichendes Platzangebot erreicht ist.

 

  1. Einschätzung der Verwaltung

Aufgrund der vorgenannten Argumentation hält die Verwaltung an ihrer Einschätzung fest, dass für strukturelle Überbelegungen keine Trägeranteilübernahme befürwortet wird. Diese Überbelegungen liegen im Interesse des Trägers und kompensieren mögliche Engpässe im Bereich des Belegungsmanagements und sichern somit eine nachhaltige Finanzierung der betroffenen Einrichtung.

Weiterhin waren und sind sich Träger, Politik und Verwaltung einig, dass Überbelegungen „lediglich“ eine Übergangs- und Brückenlösung darstellen, bis ausreichend Plätze geschaffen sind.

Strukturelle Überbelegungen sind - wie es der Name schon sagt –, ein dauerhaftes Element der KiBiz-Finazierungssystematik. Es handelt sich nicht um einen Fehler des KiBiz sondern um eine trägerorientierte Lösungsmöglichkeit im Rahmen des Belegungsmanagements.

 

Zu beachten ist, dass, sollte sich für eine Übernahme der Trägeranteile auch bei strukturellen Überbelegungen ausgesprochen werden, sich hieraus eine finanzielle Mehrbelastung ergibt, die dauerhaft entstehen wird und – abhängig von den gemeldeten Überbelegungen – jährlichen Veränderungen unterliegt.

 

Im Ergebnis hält die Verwaltung an ihrem Beschlussentwurf aus der Vorlage der letzten Sitzung sowie dem dort beschriebenen Vorgehen fest.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

4-060101-901-9, SK 53180000

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

54.473.800

54.473.800

186.878.700

186.878.700

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-54.473.800

-54.473.800

-186.878.700

-186.878.700

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Mögliche zusätzlich entstehende Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend ermittelt werden.

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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