Kenntnisnahme - FB 61/0236/WP18
Grunddaten
- Betreff:
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Tempo 30 auf der unteren Heckstraße zwischen Appoloniaweg und von-Coels-Straße;Prüfungsauftrag aus der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf vom 05.05.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Kenntnisnahme
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08.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in der unteren Heckstraße aufgrund der bestehenden Klassifizierung (Landesstraße 235), der unauffälligen Unfalllage und der fehlenden unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtungen eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h rechtlich nicht möglich ist. Auch die Aspekte der Luftreinhaltung erfordern aktuell keine Geschwindigkeitsreduzierung.
Aus Sicht des Lärmschutzes beauftragt die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf den Fachbereich Umwelt mit der Prüfung, ob die Auslösewerte nach Lärmberechnung nach deutschen Richtlinien (RLS 90/RLS19) überschritten sind und deshalb eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h vertretbar ist.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat sich in ihrer Sitzung am 05.05.2021 mit Maßnahmen zur Verbesserung für den Radverkehr beschäftigt und dabei den Prüfungsauftrag an die Verwaltung gerichtet, ob in der Heckstraße vom Übergang bis zur von-Coels-Straße ein Tempolimit „30“ eingerichtet werden könne.
Rechtliche Situation:
A) Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1 StVO:
§ 45 Abs. 1c StVO legt zur Ausschilderung von Tempo-30-Zonen folgendes fest: “Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.”
Die Heckstraße ist eine Landesstraße (L 235). Insofern ist die Ausschilderung einer Tempo-30-Zone auf ihr rechtlich nicht möglich.
B) Streckengebot „30 km/h“ (Zeichen 274-30 StVO):
Neben der Einbeziehung in Tempo 30-Zonen bietet die Straßenverkehrsordnung auch noch die Möglichkeit von Streckengeboten „30“, die allerdings auch an bestimmte verkehrliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Zum einen kann seit kurzem nach Einfügung des § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO auch auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten oder anderer schützenswerter Einrichtungen eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung erfolgen. Die zu diesem Angebot am 22.Mai 2017 konkretisierten Verwaltungsvorschriften zu VZ 274 StVO knüpfen die Geschwindigkeitsbeschränkung allerdings an einen direkten Zugang der Einrichtung an die Straße oder an starken Ziel- oder Quellverkehr im Nahbereich der Einrichtung. Solche Einrichtungen liegen in der unteren Heckstraße nicht. Auch sind in dem Zwischenstück zwischen Querungsstelle Apolloniaweg und Einmündung von-Coels-Straße keine überdurchschnittlichen Fußgängerquerungen festzustellen. Im Gegenteil: Die aus dem Neubaugebiet Apolloniastraße / Buschbenden kommenden Grundschüler sollen zum Queren der Heckstraße ausdrücklich den Fußgängerüberweg in Höhe Apolloniaweg nutzen und nicht weiter unten ungeschützt die Fahrbahn im Begegnungsverkehr überqueren. Insofern fehlen dort die örtlichen Voraussetzungen für eine lokale Geschwindigkeitsreduzierung.
Weiterhin könnte eine Unfallhäufung, die auf eine zu hohe jetzt noch erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerhalb des angesprochenen Straßenstücks zurückzuführen ist, die Unfallkommission zum Beschließen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h veranlassen. Die Polizei hat in den letzten 3 Jahren (01.07.2018 – 30.06.2021) in der unteren Heckstraße 2 Verkehrsunfälle der Kategorie 3 aufgenommen, die beide Auffahrunfälle am STOP-Schild von-Coels-Straße ohne sichtbare Geschwindigkeitsverstöße waren. Insofern sind auch aus der Unfalllage in der unteren Heckstraße keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Schließlich könnten Aspekte der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes zu einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30km/ Veranlassung geben. Der städtische Fachbereich Umwelt teilt dazu folgendes mit:
C) Luftreinhaltung:
Der städtische Fachbereich Umwelt hat in diesem Bereich keine Messstation; die nächstgelegene ist der NO2-Passivsammler Nähe Berliner Ring. Daraus lassen sich aber wegen der Entfernung keine verlässlichen Analogieschlüsse ziehen. Im Luftreinhalteplan ist der Bereich Heckstraße kein Thema. Der Bereich zw. Apolloniaweg und Von-Coels-Straße ist auch keine klassische geschlossene Straßenschlucht, da Gebäude zum Teil nach hinten verspringen und kleinere Freiflächen/Platzsituationen vorhanden sind. Im Norden und Süden sind größere durchgrünte Flächenbereiche. Es dürfte eine angemessene Durchlüftung gegeben sein, so dass keine hohen Luftschadstoffbelastungen in diesem Abschnitt zu erwarten sind.
Aus Sicht der Luftreinhaltung lassen sich ohne weiteres kaum Argumente für Tempo 30 finden.
Ergänzend kommt hinzu, dass lt. Erlass des Verkehrsministeriums für ein Tempolimit aus Gründen der Luftreinhaltung vorher ein "wissenschaftlicher Nachweis" der Wirksamkeit über LANUV erbracht werden müsste. Dazu wären mehrjährige Messungen incl. Verkehrszählungen und Wirkungsberechnungen erforderlich, die u.E. in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen.
D) Lärmschutz:
Für die Heckstraße wurden im Lärmaktionsplan (LAP) keine vorrangigen Maßnahmen beschrieben. Die Heckstraße ist nicht in der Liste der Lärmbelastungsschwerpunkte aufgeführt. Gleichwohl wurden bei der letzten Lärmkartierung (2018) Lärmwerte von ca. 65/70 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts ermittelt.
Da an anderen Stellen im Stadtgebiet aber noch höhere Werte vorliegen, ist die Heckstraße im Rahmen der Lärmaktionsplanung nicht auf der vorrangig abzuarbeitenden Liste, sie ist aber bereits als "lärmproblemrelevant" einzustufen.
Eine Temporeduzierung auf 30 km/h könnte aus Gründen des Lärmschutzes daher durchaus angemessen sein. Ob die Auslösewerte nach Lärmberechnung nach deutschen Richtlinien (RLS 90/RLS19) überschritten wären und eine Anordnung dadurch möglich wäre, müsste überprüft werden. Für diesen Fall braucht der Fachbereich Umwelt einen Prüfungsauftrag von der Politik oder der Straßenverkehrsbehörde.
Aus der zweistufigen Bürgerbeteiligung im Rahmen des LAP sind uns für den Streckenabschnitt keine Lärmbeschwerden bekannt.
Natürlich ist die Heckstraße auch eine Verbindung nach Verlautenheide/Verlautenheidener Straße, die als Landesstraße außerhalb der Ortschaft weiterhin mit 50/70 km/h befahren werden kann. Dennoch könnte man im Sinne des Lärmschutzes der Anwohner sicherlich eine Geschwindigkeitsreduzierung innerhalb des bebauten Ortsteils befürworten. Eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h kann je nach Rahmenbedingungen eine Lärmminderung von 2-3 dB(A) erzielen, was deutlich im wahrnehmbaren Bereich liegt.
Wegen der Allgemeingültigkeit dieses Umstandes für alle Aachener Vorfahrtsstraßen sollte sich die Reihenfolge der Überprüfungen an der Einstufung der Lärmwerte sowie der im Lärmaktionsplanung vorrangig abzuarbeitenden Liste orientieren, wo die Heckstraße aktuell keine hohe Einstufung hat.