Entscheidungsvorlage - FB 60/0029/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau der Straße "Hof" als Fußgängergeschäftsstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
22.09.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
30.09.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
06.10.2021
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Straße Hof wurde in den Jahren 2013 bis 2019 neu ausgebaut. Hierbei wurde zunächst der Kanal in den Jahren 2013 bis 2017 neu hergestellt. Da die Tiefbauarbeiten im bergmännischen Stollenvortrieb erfolgten, konnte aus statischen Gründen die straßenbauliche Erneuerung der Straße Hof erst im Anschluss in den Jahren 2018 und 2019 erfolgen.
Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße insgesamt in einem schlechten baulichen Zustand befand. Die letztmalige Herstellung erfolgte in den Jahren 1971 bis 1973.
Bei der Straße Hof handelt es sich um eine Fußgängergeschäftsstraße, welche niveaugleich ausgebaut ist. Der Ausbau erfolgte in geschnittenem Natur-Großpflaster, welches in einer 5 cm dicken Brechsandbettung auf einer 20 cm starken Drainbeton-Tragschicht verlegt wurde, um eine bessere begeh- und berollbare Oberfläche zu erhalten. Zudem wurden taktile Leitelemente von der Krämerstraße bis zur Körbergasse verlegt.
Der von der Krämerstraße bis Körbergasse verlaufende, aus dem Jahr 1900 stammende Mischwasserkanal wurde erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 SBS sind für eine Fußgängergeschäftsstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Da der Neuausbau einer Fußgängergeschäftsstraße den Anliegern den gleichen maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie eine Hauptgeschäftsstraße ihren Anliegern und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollte sich der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der Straßenbaubeitragssatzung für Hauptgeschäftsstraßen orientieren.
Für den Ausbau einer Hauptgeschäftsstraße ist für die Teileinrichtung Gehweg eine anrechenbare Breite von bis zu 12,00 m (6,00 m je Gehweg) zulässig. Für den Ausbau der Fußgängergeschäftsstraße „Hof“ wurde die anrechenbare Breite auf 9,00 m (4,50 m je Gehweg) festgesetzt. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wurde (analog zur Hauptgeschäftstraße) für die Teileinrichtung Gehweg auf 80 v.H. und für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung auf 70 v.H. festgesetzt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
|
| x |
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
|
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
|
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
192,3 kB
|