Kenntnisnahme - FB 45/0134/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die SPD-Fraktion bat die Verwaltung um Prüfung der Einführung von digitalen Schüler*innen-Ausweisen an Aachener Schulen ab dem Zeitpunkt der Einschulung. Der digitale Schüler*innen-Ausweis soll für schulinterne Zwecke (Schulanmeldung und -wechsel) sowie für externe Vorgänge verwendet werden, etwa als Fahrkarte, Mensakarte und Bibliotheksausweis.

 

Vorüberlegungen

Bei der Entscheidung, einen umfassenden digitalen Schüler*innenausweis einzuführen, muss beachtet werden, dass dieses elektronische Dokument lediglich ein zusätzliches Dokument zum herkömmlichen „Papierausweis“ darstellt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass ein Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen das Aussehen sowie den Inhalt und Fassung der Schüler*innenausweise verpflichtend vorgibt. Demnach soll der Schüler*innenausweis einheitlich in allen Städten und Kommunen Nordrhein-Westfalens dem Jugendschutz und der Jugendförderung dienen sowie in Papierform ausgedruckt und mit blauem Siegel versehen werden. Eine Änderung dieses amtlichen Dokuments, das internationale Gültigkeit hat, obliegt ausschließlich dem Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber der Stadt Aachen. Aachen nimmt bei der Ausstellung des Schüler*innenausweises eine hoheitliche Aufgabe war, die die Stadt nicht übertragen oder ändern kann. Daher kann ein digitaler Schüler*innenausweis immer nur ein Zusatzangebot darstellen zum herkömmlich genutzten Schüler*innenausweis und muss zudem anders benannt werden. Vorstellbar wären „Schüler*innen-Card“ oder „Aachen E-Card“.

 

Überlegungen zum Datenschutz

Bei der Einführung eines digitalen Schüler*innenausweises würden personenbezogene Daten aller Aachener Schüler*innen verarbeitet. Daher ist eine datenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens unabdingbar. Beim digitalen Schüler*innenausweis wäre das europäische und nationale Datenschutzrecht anzuwenden. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es gemäß Art. 6 Abs. 1 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) einer Erlaubnis. Nach bisheriger Einschätzung gibt es keine spezielle gesetzliche Vorschrift, die den Aufbau eines digitalen Identitätsmanagement anordnen bzw. rechtfertigen würde. Nach Ausschluss weiterer Erlaubnisgründe bliebe nur die Einwilligung der betroffenen Personen gem. Art. 6 Abs. 1 lit a) DS-GVO, die die Erhebung und Verarbeitung der notwendigen Daten rechtfertigen würde. Dieser Erlaubnistatbestand ist jedoch in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen müssen Einwilligungen freiwillig erteilt werden. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist immer dann von besonderer Bedeutung, wenn diese Erklärung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses oder von einer Behörde im Rahmen einer behördlichen Leistung eingefordert wird. Dies könnte dann problematisch sein, wenn es den Anschein hätte, dass diese Einwilligung bei der Schulanmeldung gegeben werden müsse. Hier wäre sehr deutlich und in einfacher Sprache auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Dies kann dann aber dazu führen, dass nur für einen Teil der Schüler*innen diese Einwilligung gegeben wird. Zum anderen ist die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung insofern fragil, dass eine Einwilligung durch die betroffenen Personen gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit widerrufen werden kann. Darauf wäre zwingend umgehend zu reagieren, die Daten wären zu löschen, der digitale Schüler*innenausweis müsste eingezogen werden. Eine flächendeckende Nutzung des digitalen Schüler*innenausweises lässt sich daher praktisch kaum umsetzen.

Darüber hinaus müsste thematisiert werden, welche personenbezogenen Daten erhoben werden müssten, welche Daten auf dem digitalen Ausweis gespeichert werden dürften, wer berechtigt sein dürfte, bestimmte Daten auszulesen und zu nutzen. Hierzu wäre ein umfassendes Berechtigungs- und Managementsystem im Kontext der Datenhaltung und zur Abgrenzung von Datenzugriffen erforderlich.

Weiterhin ist zu thematisieren, ob die Daten der Schüler*innen zum Zweck eines digitalen Identitätsnachweises in zentraler Verantwortung, z.B. des Schulträgers, gehalten werden sollen. Hierdurch würde ein neuer Datenpool entstehen, da die verantwortlichen Stellen zur Verarbeitung von Schüler*innendaten bisher einzig die Schulen sind. Auch diesbezüglich müsste ein neues Datenkonzept für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aufgebaut werden. Eine solche neue Datensammlung dieses Ausmaßes müsste einer Datensicherheitsprüfung und einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterzogen werden.

 

Interkommunale Recherche

Um zu identifizieren, ob vergleichbare Kommunen bereits einen digitalen Schüler*innenausweis eingeführt haben, wurde eine interkommunale Recherche angestellt. Nach Erkenntnissen der Verwaltung gibt es keine Kommune in Deutschland, die solch eine umfassende, sowohl als Bibliotheksausweis, als auch als Fahrkarte funktionierende digitale Schüler*innen-Card einsetzt. Lediglich die Stadt Jena führte im Jahr 2017 eine Chipkarte mit der Bezeichnung „Die Karteein, die es seither circa 900 berechtigten Schüler*innen an 35 Schulen ermöglicht, Busse und Straßenbahnen zu nutzen. Um "Die Karte" vor Missbrauch zu schützen, benötigt jede/r Schüler/in bei Fahrten mit Bussen und Bahnen weiterhin zusätzlich einen gültigen Schülerausweis oder eine gültige Berechtigungskarte.

Im Nachbarland Österreich ist man einen Schritt weiter: Dort werden seit 2002 sogenannte digitale edu.cards verwendet. Insbesondere im Bereich der weiterführenden Schulen ersetzen sie weitgehend den klassischen papierbasierten Schüler*innenausweis. Die edu.card wird u.a. als Schüler/innenausweis, als Kopierausweis und zum Bezahlen von Schulbeiträgen sowie von Mittagessen in der Schulmensa genutzt. Da aber auch in Österreich die digitale Schüler*innen-Chipkarte unter Kritik steht, erfolgt ihre Einführung nur auf freiwilliger Basis. Bedenken bestehen im Bereich des Datenschutzes aber auch im Nutzungsaufwand. Das Laden der Karte mit maximal 400,- € erfolgt durch die Eltern über einen Bankautomaten; das Abbuchen der Beiträge in der Schule über ein spezielles Terminal, den edu.card-Servicepoint. Dieser muss in jeder Schule kostenintensiv installiert werden. Soll die edu.card auch von zu Hause genutzt werden, ist zudem ein spezielles Chipkartenlesegerät notwendig. Die Erstellung des digitalen Schüler*innenausweises wird von einem der zertifizierten Fotostudios vorgenommen. Dort werden Fotos der Schüler*innen, die Schuladresse, die Schüler*innennummer, Namen und Geburtsdatum sowie ein Schullogo auf die Karte gedruckt.  Der dafür notwendige Austausch der Schülerdaten ist durch spezielle Datenschutzvereinbarungen geregelt.

 

 

 

Erfahrungen mit der „Youcard“ Hamm

In der Stadt Hamm bekommen Kinder, dessen Familien Geldleistungen des SGB II sowie Wohngeld erhalten, eine Scheckkarte, die sogenannte Youcard, auf der die bewilligten Leistungen des Bildungs- und Teilhabegesetzes gebucht werden. Bei Klassenausflügen oder am Ticketautomaten des städtischen Tierparks können Schüler*innen einfach und bequem mit dem Vorzeigen der Youcard bezahlen. Das gleiche Prinzip soll mit der digitalen Schüler*innen-Card Aachen angewendet werden, mit der u.a. Leistungen des Bildungs- und Teilhabegesetzes verbucht werden sollen. Daher wird an dieser Stelle näher auf die „Youcard“ Hamm eingegangen.

Der Leistungsanbieter, zum Beispiel die städtische Bibliothek oder der Tierpark, kann über die YouCardHamm-Kartennummer „virtuell“ mit der Stadt Hamm abrechnen. Es ist also kein Geldbetrag auf der Karte gespeichert. Terminals sind für diesen Vorgang nicht erforderlich, es wird lediglich ein Internetzugang benötigt.

Die Anmeldung zum System YouCardHamm setzt eine Onlineregistrierung und anschließend die Freigabe durch das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege voraus.

Die Einführung der YouCardHamm ist seit dem 01.04.2012 stufenweise erfolgt. Neben der Abrechnung der Mittagsverpflegung, werden eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten mit Direktzahlung an den Leistungsanbieter über die YouCardHamm erbracht. Seit dem 01.09.2012 erfolgt auch die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, die Beiträge sozialer und kultureller Einrichtungen sowie Angebote privater Anbieter zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben über das Verfahren der YouCardHamm.

Wichtig für die Einführung eines digitalen Schüler*innenausweises in Aachen bleibt festzuhalten, dass die „Youcard“ Hamm sich ausschließlich auf die Abrechnung der Leistungen im Zusammenhang mit BuT konzentriert und nicht, wie in Aachen gefordert, gleichzeitig als Bibliotheksausweis, Fahrkarte und Schüler*innenausweis funktioniert.

 

Erfahrungen mit dem Mensa-Bezahlsystem

Ab dem Jahr 2015 unternahm die Aachener Verwaltung Schritte zur Einrichtung eines einheitlichen Bezahlsystems in Schulmensen und –kantinen. Ziel war es, die finanzielle Abrechnung aller Mittagessen in Aachener Schulen auf eine zentrale Stelle zu konzentrieren. Dies würde auch die Grundlage einer digitalen Schüler*innen-Card darstellen, mit der Mittagessen in der Schulkantine bezahlt werden sollen. Daher wird an dieser Stelle der Fokus auf die Gründe, weshalb sich gegen die Einführung eines einheitlichen Bezahlsystems in Schulmensen entschieden wurde, gelegt.

Der erste Grund war in der vielfältigen und uneinheitlichen Caterer-Landschaft zu finden. Die Stadt Aachen als Schulträger vermietet einen Teil der Schulräumlichkeiten an private Catering-Unternehmen, damit diese dort ein warmes Mittagessen sowie Getränke, Snacks und Brötchen zur Verfügung stellen. In welcher Form die Mahlzeiten angeboten werden - ob sie direkt vor Ort zubereitet werden, tiefgefroren geliefert und anschließend aufgetaut oder warm gehalten werden - entscheidet nicht das Schulamt, sondern das jeweilige Catering-Unternehmen. Ebenso obliegt es den unterschiedlichen Caterern, die Kosten für das Mittagsangebot eigenständig abzurechnen. Bemühungen, die Unternehmen auf ein einheitliches Aachen-immanentes Abrechnungssystem festzulegen, scheiterten nicht zuletzt daran, dass die großen Catering-Firmen häufig Schulen in ganz Nordrhein-Westfalen beliefern. Ihr Abrechnungssystem nur für die Schulen in Aachen umzustellen, würde sich für sie als unwirtschaftlich erweisen. Das Ergebnis wäre eine weitaus kleinere Auswahl an Essenszulieferern in der ohnehin wenig an Auswahl geprägten Branche. Hinzukommt, dass man auf die Catering-Firmen der Freien Träger erst recht keinen Einfluss ausüben kann. Eine Vereinheitlichung war also illusorisch. Daher wurde sich letztendlich gegen die Einführung eines einheitlichen Bezahlsystems in Schulmensen entschieden. Es gab aber noch einen zweiten Grund, der unmittelbar mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe im Zusammenhang stand. Sogenannte BuT-Empfänger erhalten finanzielle Zuschüsse für Mittagessen in der Schule wahlweise vom Jobcenter, vom Ausländer- oder vom Sozialamt. Wäre das Mensabezahlsystem in Aachen zentralisiert worden, hieße das, die einheitliche Abrechnungsstelle für Schulmittagessen hätte sich für die Bezahlung nicht an die Eltern wenden müssen, sondern an die entsprechende staatliche Behörde (z.B. Jobcenter). Neben datenschutzrechtlichen Bedenken stand dabei die ungeklärte Frage im Raum, wie zu Verfahren sei, wenn Anträge zur Bewilligung von Leistungen auf Bildung und Teilhabe nicht rechtzeitig neu-beantragt würden oder sich die Leistungen aus einem Zusammenspiel von mehreren Ämtern zusammensetzen. Diese ungelöste Problematik wird bei der Einführung einer digitalen Schüler*innen-Card, die explizit die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu vereinheitlichen fordert, erneut eine Rolle spielen. Ebenso muss bei der Bezahlung des Schulmittagessens mit der digitalen Schüler*innen-Card ein Weg der zentralen Abrechnung mit den vielen unterschiedlichen Catering-Firmen gefunden werden.

 

Stufenweise Einführung eines digitalen Schüler*innen-Ausweises

Nachdem anhand der Beispiele „edu-cards“ Österreich und „Youcard“ Hamm sowie datenschutzrechtlichen Bedenken und Erfahrungen mit einem einheitlichen Mensabezahlsystem aufgezeigt wurde, dass die Einführung eines digitalen Schüler*innenausweises von unterschiedlichen Herausforderungen begleitet wird, sollen nun Überlegungen zum weiteren Vorgehen angestellt werden.

Ein denkbares Vorgehen zum Einstieg in das Thema könnte die Digitalisierung des Schüler*innenausweises sein, so dass alle Aachener Schülerinnen und Schüler ab Einschulung einen herkömmlichen Schüler*innen-Ausweis sowie eine Chipkarte erhielten. Die Chipkarte würde eine vorherige Einwilligung der Eltern voraussetzen.

Im Anschluss könnte probeweise in Kooperation mit einzelnen Pilotschulen eine erste Zusatzleistung für die Verwendung der Chipkarte entwickelt werden. Hierbei bietet sich der Ausleihvorgang in der Stadt-Bibliothek an. Dies wäre bereits ein gemäß der städtischen Regularien aufzusetzendes IT-Projekt, das dann gemeinsam mit der regio-it konzipiert werden müsste und die Bereitstellung entsprechender personeller Kapazitäten und finanzieller Ressourcen erforderte.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

0

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0

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Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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