Kenntnisnahme - FB 32/0007/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Ratsantrag (435/17) vom 13.01.2019 bat die UWG die Verwaltung um juristische Prüfung, „ob und wenn ja, wie ein Verbot der Aktivierung von Feuerwerkskörpern und Böllern in der traditionellen Zeit um den Jahreswechsel ...über die gesamte Stadtfläche der Stadt Aachen umzusetzen ist." Als „Kompensationsmaßnahme" schlug die UWG vor, eine „von der Stadt Aachen ausgehende schadstoffarme Variante eines zentralen "Lichtereignisses“ auszurichten".

Hierzu bittet die Fraktion DIE Zukunft mit Tagesordnungsantrag vom 01.07.2021 r die Sitzung des Hauptausschusses am 15.09.2021 um Sachstandsdarstellung.

  1. Das Anliegen, insbesondere aus umweltschutzbezogenen Argumenten heraus, gerade die z.T. überbordenden Feuerwerke zu begrenzen, ist nicht nur bereits vielfach Gegenstand politischer Diskussion im Rat der Stadt Aachen, aber auch insgesamt auf kommunaler Ebene geworden.

Gepaart mit den sicherheitsrelevanten Besorgnissen und auch den verschiedensten Ereignissen (Feuer Nikolaus-Kirche hier in Aachen z.B.) führte dies zu entsprechenden rechtlichen und praktischen Prüfungen der Umsetzbarkeit eines allgemein gültigen Feuerwerksverbots

a)       im gesamten Stadtgebiet

oder

b)       wenigstens im gesamten Innenstadtbereich.

 

Tatsächlich hat sich die rechtliche Situation allerdings gegenüber den Debatten aus 2018/2019 und auch des unter besonderen Vorzeichen stehenden Jahreswechsels 2020/2021 nicht geändert.

 

Nach wie vor ist keine gesetzliche Grundlage gegeben, die es der Ordnungsbehörde ermöglichen würde, eine „ller- und Feuerwerksfreie Zone Aachen" einzurichten. Die Ordnungsbehörde ist allein ermächtigt, ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 für den 31. Dezember und 01. Januar auszusprechen in Bezug auf
 

-          das Abbrennen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und

-          Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten.

 

Entsprechend dieser Vorgaben wurden anlässlich der vergangenen Jahreswechsel Abbrennverbote für Pyrotechnik der Klasse F2 auf den inneren Grabenring begrenzt.

 

Diese rechtlichen Hürden sind auch Grundlage anderer kommunaler Entscheidungen zu diesem Themenfeld. So verweist z.B. die Stadt Bonn in einer entsprechenden Gremienvorlage darauf, dass das gewünschte generelle Verbot von Feuerwerken in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liege und keinesfalls von kommunaler Ebene angeordnet werden könne.

 

Ungeachtet der fehlenden Rechtsgrundlage wäre ein stadtweites Feuerwerksverbot definitiv weder umfassend kontrollierbar noch durchsetzbar.
 

Auch diese Besorgnis ist allen entsprechenden Gremienvorlagen in der kommunalen Familie zu eigen. Bereits das räumlich begrenzte Verbot stellt die öffentlichen Behörden vor enorme Herausforderungen, worauf zurecht auch in den diesbezüglichen Abstimmungsrunden zwischen Polizei und Ordnungsbehörde hingewiesen wurde.
 

 

  1. Auch wenn das absolute Feuerwerksverbot stadtweit rechtlich nicht umsetzbar ist, so galt und gilt es natürlich, die weitergehende Fragestellung zu prüfen, ob und inwieweit eine zentrale Alternativveranstaltung, geeignet wäre, die sicherheitstechnischen Risiken, aber auch die umweltschädlichen Auswirkungen zu begrenzen.
     

Grundsätzlich müsste eine solche Alternativveranstaltung dazu geeignet sein, in Größe und Raum, das Stadtgebiet, insbesondere alle Bezirksräume so abzudecken, dass eben auch in den äeren Bereichen der private Nutzer Anreiz verspüren könnte, auf das private Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten.

 

Eine Veranstaltung in dieser Größenordnung ist angesichts der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten nicht denkbar.

 

Auch vor diesem Hintergrund wurden nicht nur der Fachbereich Umwelt, sondern auch die Bezirksämter in die weitere Prüfung einbezogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nur begrenzt eigene zentrale Flächen als geeignet eingestuft wurden, aber vor allem grundsätzlich nicht die Erwartungshaltung gerechtfertigt schien, eine öffentliche Veranstaltung könne das private Interesse an eigenen Feuerwerksaktivitäten begrenzen oder aufheben.

 

Vielmehr würde nach überwiegender Einschätzung ein zentrales Feuerwerk wie im Übrigen auch eine alternative Lichtveranstaltung Befürworter*innen traditioneller privater Feuerwerke nicht davon abhalten, diese weiter im persönlichen Umfeld abzubrennen. Ausgesprochen fatal wäre es geradezu, das Risiko einer „doppelten“ Belastung zu übersehen, wenn im Anschluss an eine zentrale Veranstaltung additiv die privaten Aktivitäten hinzuträten. In diesem Zusammenhang stünde im Weiteren zu befürchten, dass es nach den Auswirkungen bzw. nach dem Verzicht im Zusammenhang mit Corona zu einem glichen „Nachholbedarf in der Bevölkerung kommen könnte.

 

Aus Sicht der Verwaltung zurecht weist im Übrigen auch die Kölner Verwaltung darauf hin, dass von einer entsprechenden, überhaupt geeigneten zentralen Veranstaltung im Übrigen wenn überhaupt nur eine geringe Immissionsentlastung für die städtische Flora und Fauna zu erwarten wäre, was auch in Bezug auf eine entsprechend zu dimensionierende Licht- und Lasershow zu beachten wäre.

 

 

  1. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, an dem begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des Grabenrings festzuhalten und auf die Durchführung evtl. Alternativveranstaltungen zu verzichten.

 

Soweit bundesgesetzliche Rahmenbedingungen veränderte Grundlagen schaffen, ist es unbenommen, hier entsprechend zu agieren.

 

Unabhängig von dieser Grundsatzdebatte um die Möglichkeiten ordnungsbehördlichen Handelns, gilt es aus Sicht der Verwaltung aber durchaus, die zumindest teilweise wachsende ablehnende Haltung gegenüber überbordenden privaten Silvesterböllereien zu nutzen. Das Bewusstsein könnte entsprechend durch eine städtische Marketingkampagne zum Verzicht des Abbrennens privater Feuerwerke in der Silvesternacht befördert werden, etwa gekoppelt mit dem Aufruf des eigenen alternativen Verhaltens etwa durch gezielte Illuminierung des privaten Bereichs.

Ergänzend sollte noch erwähnt werden, dass aus Sicht des Kulturbetriebes Kultureinrichtungen und freie Veranstalter eine Vielzahl von Formaten bieten, bei denen ohne Benutzung von Feuerwerk, das Neue Jahr begrüßt werden kann.

 

 

 


 

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Anlagen

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