Kenntnisnahme - Dez II/0007/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Benehmensherstellung für die differenzierte Regionsumlage 2022 - 2. Lesung -
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Dezernat II
- Verfasst von:
- Hr. Kolobajew
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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21.09.2021
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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06.10.2021
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Erläuterungen
Erläuterungen:
- Stellungnahme der Verwaltung zur Benehmensherstellung
Die Stadt Aachen stellt das Benehmen zur Höhe der differenzierten Regionsumlage 2022 bzw. des zugehörenden Umlagesatzes in Höhe von 32,8793 % her.
Die Verwaltung knüpft hieran allerdings die Erwartungen, dass
- sich die Städteregion im Fortgang ihrer Haushaltsplanung an der jetzt vorgestellten Deckungslücke als Obergrenze für die differenzierte Regionsumlage 2022 festhalten lässt.
- die Städteregion vor dem Hintergrund der - fortdauernd - coronabedingt zu erwartenden wirtschaftlichen Eintrübung auch weiterhin den Zuwachs an freiwilligen Aufgaben begrenzt bzw. einer strengen Prüfung zur Wirtschaftlichkeit unterzieht.
- die Städteregion im Rahmen der Haushaltsberatungen Möglichkeiten zu weiteren Einsparungen sucht und Haushaltsverbesserungen in voller Höhe umlagesenkend weiter gibt, insbesondere eigene Spielräume beim Ansatz der Orientierungsdaten bei den Landeszuweisungen - und insbesondere bei der Landschaftsumlage - in der mittelfristigen Haushaltsplanung ausschöpft.
- Veranlassung / Rechtslage
Mit dem vom Landtag des Landes NRW am 18.09.2012 verabschiedeten „Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen“ (Umlagegenehmigungsgesetz – UmlGenehmG NRW) wurden die Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden in § 55 der KrO NRW neu geregelt. Nach der Neufassung lautet diese Bestimmung aktuell wie folgt:
(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
Dies gilt analog für die Städteregion im Rahmen der Festsetzung der Städteregionsumlage im Städteregionshaushalt. Gegenstand der Benehmensherstellung ist hierbei nicht die Festsetzung der Kreisumlage (hier: Regionsumlage) durch Bescheid im Einzelfall, sondern die Bestimmung des Umlagesatzes für die Kreis- bzw. Regionsumlage.
Mit Schreiben vom 04.08.2021 hat die Städteregion ein Eckdatenpapier zum Haushaltsentwurf 2022 übermittelt (vergl. Anlage 1) und damit das Verfahren der Benehmensherstellung nach § 55 KrO NRW eingeleitet. Den regionsangehörigen Kommunen wird mit diesem Anschreiben bis zum 16.09.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Blick auf diese für die regionsangehörigen Kommunen enge Terminlage zur Prüfung, Abstimmung und Unterrichtung ihrer politischen Gremien hat die Städteregion zugesagt, entsprechende Stellungnahmen auch noch bis zum 13.10.2021 (Zugang bei der Städteregion) zuzulassen.
Nach dem Eckdatenpapier ergeben sich für das Jahr 2022, insbesondere aber für die Jahre 2023 – 2025, gravierende Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt gegenüber den bisherigen Einplanungen. Die Verwaltung hatte sich daher entschlossen – anders als in den Vorjahren und noch vor Abschluss aller ergänzenden Abstimmungen – dem Finanzausschuss umgehend, d.h. in seiner Sitzung am 31.08.2021, im Rahmen einer ersten Lesung zur Benehmensherstellung für das Jahr 2022 auf Basis der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse zu berichten. Eine abschließende Unterrichtung und Stellungnahme der Verwaltung auf Basis aktueller Erkenntnisse war im Rahmen einer zweiten Lesung zugesagt – und erfolgt mit dieser Vorlage.
- Differenzierte Regionsumlage für die Stadt Aachen und zugehörende Eckdaten zum Haushalt 2022
Im Rahmen der Benehmensherstellung für das Haushaltsjahr 2021 wurde erneut ausführlich zum System und dem Bearbeitungsstand der differenzierten Regionsumlage für die Stadt Aachen - entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 4 KrO - ab dem Jahr 2019 berichtet (vergl. Vorlage-Nr. Dez II/0003/WP18 für die Sitzungen des Finanzausschusses am 08.12.2020 bzw. Rat am 16.12.2020).
Bereits zum damaligen Berichtszeitpunkt waren die Verhandlungen über zusätzliche Abrechnungspositionen im Haushalt der Städteregion (Büro Städteregionstag ab 2021; Ausbildung von Nachwuchskräften und Aufwendungen für ein zusätzlich freigestelltes Personalratsmitglied rückwirkend ab dem Jahr 2019), an denen sich die Stadt Aachen beteiligen soll, abgeschlossen und in den politischen Gremien der Stadt, der Städteregion sowie der Altkreiskommunen übereinstimmend beschlossen.
Zwischenzeitlich konnten auch die seinerzeit noch laufenden Verhandlungen über die fortzuschreibenden Abrechnungsschlüssel der bereits in der Vergangenheit abgerechneten Positionen abgeschlossen und vereinbart werden. Auch hierzu liegen bestätigende Gremienbeschlüsse der Stadt Aachen (vergl. Vorlage Nr. Dez II/0004/WP18 für die Sitzungen des Finanzausschusses am 08.06.2021 bzw. Rat am 23.06.2021), der Städteregion sowie von einigen der Altkreiskommunen vor (noch ausstehende Beschlüsse sollen in Kürze erfolgen). Die resultierenden Beträge sind in den Planansätzen des Eckdatenpapiers für die differenzierte Umlage der Stadt Aachen für das Jahr 2022 ff. enthalten.
Auf Grundlage der jetzt vorliegenden Erkenntnisse hat die Städteregion für die Stadt Aachen folgende – gegenüber dem Eckdatenpapier vom 04.08.2021 deutlich abweichende - differenzierte Regionsumlage für das Jahr 2022 ermittelt und mit Schreiben vom 06.09.2021 mitgeteilt (vergl. Anlage 3.). Nachrichtlich wird nachstehend auch die für das Jahr 2021 endgültig festgesetzte differenzierte Regionsumlage ausgewiesen.
Differenzierte Regionsumlage für die Stadt Aachen | |||
Jahr | Umlagegrundlagen | Umlagesatz | Diff. Regionsumlage |
2022 | 533.652.090,00 € | 32,8793 % | 175.460.924,00 € |
2021 | 501.754.511,00 € | 34,3420 % | 172.317.100,00 € |
Unterschied | + 31.897.579,00 € |
| + 3.143.824,00 € |
Für die ehemaligen Kreiskommunen wird nach bisheriger Systematik der Kreisordnung eine eigene, allgemeine Regionsumlage erhoben. Hierfür hat die Städteregion im Rahmen der Benehmensherstellung für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von rd. 197,6 Mio. € (2021: 194,7 Mio. €) ermittelt. Ein Vergleich mit der differenzierten Umlage der Stadt Aachen ist hier aber nicht sachgerecht, weil in die Ermittlung der allgemeinen Regionsumlage nicht nur die anteiligen Aufwendungen und Erträge der durch Gründung der Städteregion verbundenen Aufgaben einfließen, sondern auch Haushaltsgrößen, von denen die Stadt Aachen nicht betroffen ist (z.B. Effekte der städteregionalen Beteiligungen sowie insbesondere die Inanspruchnahmen der Ausgleichsrücklage zur Begrenzung des allgemeinen Umlagebedarfes).
Nach dem Eckdatenpapier vom 04.08.2021 (Anlage 1.) betrug die für die Stadt Aachen ermittelte differenzierte Regionsumlage für das Jahr 2022 178.719.176 €, d.h. rd. 3,3 Mio. € mehr als jetzt neu berechnet. Der zunächst deutlich stärker berechnete Anstieg der differenzierten Regionsumlage in 2022 resultierte insbesondere aus einer stadtanteiligen Erhöhung der Landschaftsumlage um rd. 5,5 Mio. €.
Durch Änderungen in der Haushaltsplanung des LVR (siehe hierzu auch die nachstehenden Ausführungen sowie das Schreiben der Städteregion in Anlage 3.) wurde die dort zunächst für das Jahr 2022 vorgesehene Erhöhung des Umlagesatzes von bisher 15,70 % auf 15,80 % dahingehend korrigiert, dass jetzt mit einer Senkung des Umlagesatzes auf 15,20 % geplant wird. Dieser reduzierte Umlagesatz hat bei der anteiligen Landschaftsumlage der Stadt Aachen - aufgrund der in 2022 deutlich gestiegenen Umlagegrundlagen der Stadt - immer noch einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr in Höhe von rd. 2,2 Mio. € zur Folge, der jetzt aber deutlich geringer ausfällt als zunächst eingeplant.
Durch den zusätzlich geplanten Anstieg der Nettoaufwendungen 2022 für die übertragenen Aufgaben in Höhe von rd. 1 Mio. € sowie Verbesserungen bei den der Stadt Aachen im Haushalt der Städteregion zuzurechnenden allgemeinen Deckungsmittel (Finanzzuweisungen des Landes) errechnet sich saldiert zum derzeitigen Stand der Planung der in der Tabelle ausgewiesene Anstieg der differenzierten Regionsumlage für das Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr.
Für den Anstieg der Nettoaufwendungen im Jahr 2022 benennt die Städteregion einige Positionen – aber auch Entlastungen – die sich im Saldo bei der differenzierten Regionsumlage anteilig wie vorstehend ausgeführt (+ rd. 1 Mio. €) auswirken. Hervorzuheben sind hierbei:
- Mehrbedarfe für die Digitalisierungsoffensive in der allgemeinen Verwaltung und in den Schulen
- Reduzierte Gewinnausschüttung der Sparkasse, die auch stadtanteilig einen verringerten Ertrag in Höhe von 900 T€ zur Folge hat
- Mehraufwand bei der Leitstelle
- Gestiegene Personalaufwendungen (Tarif- und Besoldungssteigerungen; beschlossene Stellenmehrbedarfe im Umfang von 21,5 Vollzeitstellenäquivalente für 2022)
- Erhöhung der KdU-Bundeserstattung, bei Wegfall der Erstattung der Flüchtlings-KdU ab 2022
- Moderate Veränderungen bei den Sozialleistungen, insbesondere wird im Eckdatenpapier ein „Einmaleffekt bei der Hilfe zur Pflege“ ausgeführt, der in 2022 zu einer „Reduzierung des Aufwands um 1,3 Mio. € anstelle der eigentlich erforderlichen Steigerung um 4 Mio. € führt.“ Dieser letztgenannte (Einmal-) Effekt führt allerdings im Jahr 2023 - gegenläufig - zu einem (einmalig) deutlich erhöhten Ansatz bei der anteiligen Hilfe zur Pflege, wodurch die Nettoaufwendungen der übertragenen Aufgaben in 2023 überproportional steigen (siehe hierzu die nachstehenden Erläuterungen)
Aufgrund der Besonderheiten in der aktuellen Haushaltsplanung sowie der erheblichen Auswirkungen in den Jahren 2022 – 2025 ist zu den Steigerungen der Landschaftsumlage für die Jahre 2022 – 2025 weitergehend auszuführen.
Mit Schreiben vom 09.07.2021 hat der LVR die Benehmensherstellung zur Festsetzung der Landschaftsumlage für den dortigen Doppelhaushalt 2022 / 2023 eingeleitet. Mit Schreiben vom 10.08.2021 wurde ergänzend ein Eckdatenpapier zu diesem Haushaltsentwurf übermittelt.
Der LVR erwartete danach für das Jahr 2022, insbesondere aber für das Jahr 2023, Corona-bedingte Steuereinbrüche, die sich – über entsprechend sinkende Umlagegrundlagen – auf der Ertragsseite für den LVR haushaltsbelastend auswirken würden. Zudem werden steigende Aufwendungen, vor allem im Bereich der Eingliederungshilfe erwartet. Der LVR benennt hierfür die erwarteten Auswirkungen der (wegen Corona) zeitlich verzögerten Umstellungsphase der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), die „in Folge des Ausführungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zum BTHG (AG-BTHG NRW) maßgeblich durch Zuständigkeitsverschiebungen zwischen örtlichen und überörtlichen Leistungsträgern sowie Implementierung neuer Leistungsarten und neuer Instrumente zur Feststellung des Bedarfs der Leistungsempfänger*innen geprägt ist.“ Trotz Einsatz seiner Ausgleichsrücklage sowie ergänzender Konsolidierungsmaßnahmen in den Jahren 2022 und 2023 sah die Haushaltsplanung des LVR zunächst eine Erhöhung des Umlagesatzes für die Landschaftsumlage für das Jahr 2022 von 15,70 % auf 15,80 % und für die Jahre 2023 - 2025 auf 17,25 % vor.
Als unmittelbare Mitgliedskörperschaft des LVR hatte die Städteregion mit Schreiben vom 29.07.2021 (siehe beiliegende Anlage 2.) zur Benehmensherstellung der Landschaftsumlage Stellung genommen. Die Städteregion führte darin in begrüßenswerter Deutlichkeit aus, dass bisherige Annahmen des LVR zur Entwicklung der Umlagegrundlagen nach letzten Erkenntnissen so nicht zutreffen und dass auch darüber hinaus Potenziale für eine Senkung des Umlagesatzes 2022 erkennbar sind. Ohnehin wird erwartet, dass aufgrund laufender Bewirtschaftung erkennbare Verbesserungen an die Mitgliedskommunen weitergegeben werden.
Die Stellungnahme der Städteregion war insoweit erfolgreich.
Bei seiner Planung hatte der LVR noch nicht die Arbeitskreisrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für das Jahr 2022 vom 29.07.2021 sowie die neuen Orientierungsdaten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 17./20.08.2021 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes NRW berücksichtigt.
Aufgrund der danach ausgewiesenen Verbesserungen bei den allgemeinen Deckungsmitteln des LVR, insbesondere der gegenüber den bisherigen Erwartungen höheren Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage 2022, hat der LVR mit der Einbringung seines Doppelhaushaltes für die Jahre 2022 / 2023 den Umlagesatz für das Jahr 2022 von den bisher vorgesehenen 15,80 % auf nunmehr 15,20 % gesenkt.
Bemerkenswert ist allerdings, dass der LVR die Fortentwicklung der Umlagegrundlagen für das Jahr 2023 – in der Folge seinen Umlagesatz für dieses Jahr und die Folgejahre - nicht entsprechend der neuen Orientierungsdaten plant, sondern hierfür eigene Annahmen und Prognosen zugrunde legt, die von den offiziellen Orientierungsdaten deutlich abweichen. Nach den Orientierungsdaten sinken die Umlagegrundlagen im Jahr 2023 gegenüber 2022 um – 2,06 %. Der LVR geht bei seiner Planung dagegen von einer Senkung von – 5,24 % aus. Ein gegebener Umlagemehrbedarf in 2023 führt bei Annahme von geringeren Umlagegrundlagen rechnerisch zu einem höheren Umlagesatz, höhere Umlagegrundlagen naturgemäß zu einem niedrigeren Umlagesatz. Aufgrund seiner Annahme, wonach die Umlagegrundlagen für 2023 um – 5,24 % sinken, sieht der vom LVR eingebrachte Haushaltsentwurf für die Jahre 2023 – 2025 einen Umlagesatz in Höhe von 16,65 % vor. Gegenüber den bisher vorgesehenen 17,25 % ist dies zwar eine Reduzierung um 0,6 Prozentpunkte - hätte der LVR bei seiner Planung allerdings die Entwicklung der Umlagegrundlagen für das Jahr 2023 nach den Orientierungsdaten des Landes zugrunde gelegt (Senkung um lediglich – 2,06 %) wäre für die Deckung seines unveränderten Umlagemehrbedarfes ein Umlagesatz in Höhe von rd. 16,10 % auskömmlich.
Sofern der LVR bei seiner bisherigen Planung für das Jahr 2023 bleibt, die Städteregion bei der Planung ihrer anteiligen Landschaftsumlage für die Jahre 2023 ff. aber die Einschätzungen des LVR nicht übernimmt, sondern die eigenen Umlagegrundlagen nach den offiziellen Orientierungsdaten fortschreibt, entstehen naturgemäß aus der Anwendung des höheren Umlagesatzes (LVR) auf die höheren Grundlagen (Städteregion) erhebliche Disparitäten bei den resultierenden Beträgen. Alleine für das Jahr 2023 entstünde bei der Städteregion in der Planung ein erhöhter Aufwand aus der Landschaftsumlage in Höhe von rd. 5,9 Mio. €.
Rechnerisch belegt dies die Darstellung in der nachstehenden Tabelle, in der der vom LVR derzeit geplante Umlagesatz für das Jahr 2023 (16,65 %) vergleichend auf die unterschiedlich gesenkten Umlagegrundlagen der Städteregion angewandt wird.
Umlagegrundlagen Städteregion 2022 insgesamt | Senkung
| Umlagegrundlagen 2023 | Umlagesatz LVR nach Senkung - 5,24 % | Landschaftsumlage Städteregion 2023 insgesamt |
1.110.460.361 € | - 2,06 % | 1.087.584.878 € |
16,65 % | 181.082.882 € |
1.110.460.361 € | - 5,24 % | 1.052.272.238 € | 175.203.328 € | |
Unterschied | 35.312.640 € |
| 5.879.554 € |
Nach letztem Kenntnisstand wollen sowohl der LVR als auch die Städteregion bei ihren unterschiedlichen Planungsgrundlagen für das Jahr 2023 bleiben. Da die Landschaftsumlage für die Jahre 2024 und 2025 zunächst auf Grundlage der Plandaten des Jahres 2023 fortgeschrieben wird, würden sich die zuvor dargestellten finanziellen Verwerfungen – anteilig, d.h. mit rd. 3 Mio. € p.a. – in der mittelfristigen Finanzplanung der Stadt Aachen für die Jahre 2023 - 2025 auswirken.
Aus Sicht der Stadt Aachen ist daher dringend geboten, die Planungen für das Jahr 2023 beim LVR oder der Städteregion so anzupassen, dass Umlagegrundlagen (- 5,24 % oder – 2,06 % gegenüber 2022) und entsprechender Umlagesatz (16,65 % oder 16,10 % ab 2023) den Finanz- und Planungsbedarfen bei allen Beteiligten entsprechen. Die unter Ziffer 1. dieser Vorlage im Rahmen der dortigen Benehmensherstellung dargestellte Erwartungshaltung wird hiermit noch einmal insoweit konkretisiert.
Landschaftsumlage 2022
Bemessungsgrundlage für die städteregionale Landschaftsumlage sind die Umlagegrundlagen für die Regionsumlage, also die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Kommunen, sowie zuzüglich die Schlüsselzuweisungen an die Städteregion.
Nach der aktuell vorliegenden Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022, die insoweit auch Grundlage für das Eckdatenpapier der Städteregion ist, wird für die Städteregion im Jahr 2022 von deutlich erhöhten Umlagegrundlagen ausgegangen. Wie nachfolgend dargestellt, ermittelt sich hieraus für die Stadt Aachen – in Verbindung mit dem nachträglich angepassten Umlagesatz des LVR auf jetzt 15,20 % - gegenüber dem Jahr 2021 ein erhöhter Anteil für die Landschaftsumlage 2022 in Höhe rd. 2,2 Mio. €.
Landschaftsumlage 2021 und 2022 | ||
Umlagegrundlagen Städteregion 2021 | Umlagesatz | Landschaftsumlage Städteregion 2021 |
1.055.161.488 € | 15,70 % | 165.660.354 € |
Anteil Stadt Aachen | 80.278.659 € | |
Umlagegrundlagen Städteregion 2022 | Umlagesatz | Landschaftsumlage Städteregion 2022 |
1.110.460.361 € | 15,20 % | 168.789.975 € |
Anteil Stadt Aachen | 82.542.373 € |
Die erhöhten Umlagegrundlagen der Städteregion resultieren nach der Modellrechnung aus dem insgesamt deutlichen Zuwachs bei den Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Kommunen. Dieser Zuwachs weist gegenüber dem Jahr 2021 für das Jahr 2022 eine Steigerung in Höhe von rd. 57,4 Mio. € aus, wobei diese ganz wesentlich (in Höhe von rd. 46,4 Mio. €) alleine von dem überproportionalen Zuwachs an (liquider) Steuerkraft bei der Stadt Aachen getragen wird.
Bei den Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Kommunen ist – gegenläufig zu den Steuerkraftmesszahlen - im Vergleich mit dem Jahr 2021 insgesamt eine Minderung in Höhe von rd. 4,1 Mio. € zu verzeichnen. Einem Zuwachs an Schlüsselzuweisungen bei den Altkreiskommunen in Höhe von rd. 10,4 Mio. € steht ein Rückgang alleine bei Stadt Aachen in Höhe von 14,5 Mio. € entgegen.
Anteilige Landschaftsumlage der Stadt Aachen 2023 – 2025
Nach den bisherigen Planungen der Städteregion, d.h. Fortschreibung der Umlagegrundlagen ab dem Jahr 2023 nach den neuen Orientierungsdaten sowie Anwendung des derzeit geplanten Umlagesatzes des LVR in Höhe von 16,65 % stellt sich die anteilige Landschaftsumlage der Stadt Aachen derzeit wie folgt dar:
Jahr | LV-Umlage | Erhöhung zum Vorjahr Betrag | Erhöhung zum Vorjahr % |
2022 | 82.542.373 € | 2.263.714 € | 2,82 % |
2023 | 88.553.902 € | 6.011.529 € | 7,28 % |
2024 | 93.344.668 € | 4.790.766 € | 5,41 % |
2025 | 97.321.151 € | 3.976.483 € | 4,26 % |
Wie vorstehend ausgeführt, hätte ein in der Planung der Berechnungsgrundlagen synchrones Verfahren bei LVR und Städteregion ab dem Jahr 2023 eine um rd. 3 Mio. € p.a. geringere stadtanteilige Landschaftsumlage zur Folge.
- Auswirkungen des Eckdatenpapiers auf den Haushalt der Stadt Aachen
Die anteilige Landschaftsumlage ist – neben den Nettoaufwendungen der übertragenen Aufgaben und den der Stadt Aachen zuzurechnenden allgemeinen Deckungsmitteln aus dem Finanzausgleich - Bestandteil der differenzierten Regionsumlage der Stadt Aachen. Die Städteregion hat diese Parameter nach Vorlage der neuen Umlagesätze des LVR (siehe vorstehend) sowie der neuen Orientierungsdaten (bisher waren hilfsweise die Orientierungsdaten aus dem Vorjahr angesetzt) zur Fortschreibung der differenzierten Regionsumlage aufgenommen (vergl. erneut Anlage 3.).
Für die Jahre 2022 – 2025 stellt sich danach die neue Gesamtbelastung für den städtischen Haushalt derzeit wie folgt dar. Daneben werden die bisherigen Einplanungen hierzu im städtischen Haushalt aufgeführt.
Jahr | Diff. Regionsumlage
| Diff. Regionsumlage nach bish. Haushaltsplanung | Unterdeckung rd. |
2022 | 175.461.000 € | 173.740.900 € | - 1.720.100 € |
2023 | 186.568.100 € | 176.976.200 € | - 9.591.900 € |
2024 | 192.432.200 € | 182.151.300 € | - 10.280.900 € |
2025 | 197.407.300 € | 182.151.300 € | - 15.256.000 € |
Es wird deutlich, welche gravierenden Auswirkungen die derzeit geplanten Umlagebeträge, insbesondere in den Jahren ab 2023, haben würden. Diese Mehrbelastungen sind insbesondere auf den zuvor beschriebenen Anstieg der Landschaftsumlage zurückzuführen.
Im Jahr 2023 tritt verstärkend ein negativer „Einmaleffekt“ bei der Hilfe zur Pflege hinzu. Wie bereits weiter oben ausgeführt, weist das Eckdatenpapier auf den positiven Effekt für das Jahr 2022 hin, der nach den Ausführungen bei der Hilfe zur Pflege „in 2022 zu einer „Reduzierung des Aufwands um 1,3 Mio. € anstelle der eigentlich erforderlichen Steigerung um 4 Mio. € führt.“ Dieser für das Jahr 2022 entlastende Effekt führt allerdings im Jahr 2023 - gegenläufig - zu einem (einmalig) deutlich erhöhten Ansatz bei der anteiligen Hilfe zur Pflege, wodurch die Nettoaufwendungen der übertragenen Aufgaben in 2023 - überproportional - um rd. 4,40 % gegenüber 2022 ansteigen. In den übrigen Jahren bewegt sich dieser Anstieg in der Planung zwischen rd. 1% (2021 nach 2022) sowie rd. 1,5% p.a. in den Jahren 2024 und 2025.
Im Jahr 2022 ist der städtische Haushalt (zunächst) uneingeschränkt von der Festsetzung der differenzierten Regionsumlage betroffen. Nach der Systematik der differenzierten Regionsumlage ist diese nach Ablauf des Haushaltsjahres im Wege einer Spitzabrechnung zu überprüfen. In Höhe einer nachgewiesenen Über- oder Unterzahlung erfolgt eine Ausgleichszahlung zwischen der Stadt Aachen und der Städteregion (entweder Nachzahlung der Stadt oder Erstattung an die Stadt).
Alle Akteure sind allerdings nach wie vor aufgefordert, auf eine angepasste Umlage hinzuwirken, die gerade den kommunalen Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich entspricht.
Bei den jetzt vorgelegten Ansätzen geht die Verwaltung davon aus, dass
- sich bei der endgültigen Planung der Landschaftsumlage noch Änderungen beim LVR bzw. der Städteregion ergeben können
- sich im Rahmen der Haushaltsberatungen der Städteregion auch an den übrigen Positionen noch Änderungen ergeben können, die zu berücksichtigen sein werden
- aus den endgültigen Festsetzungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) für das Jahr 2022 ebenfalls noch weitere Anpassungen entstehen können
Die Verwaltung prüft unabhängig von der konkreten Benehmensherstellung zudem vorsorglich, ob - jedenfalls bei weitgehend unveränderten Planansätzen der Städteregion in den Jahren 2023 – 2025 - für diesen Zeitraum abweichende Ansätze für den städtischen Haushalt auf der Grundlage eigener Prognosen eingeplant werden können.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
|
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
1-160101-900-9 - Allgemeine Zuweisungen und Umlagen; Kostenart 53740010 - Regionsumlage allgemein
4-160101-907-1 - Vermögensübertragung StädteRegion; Kostenart 53740010 - Regionsumlage allgemein
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 173.740.900 | 175.461.000 | 541.278.800 | 576.407.600 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | -1.720.100 | -35.128.800 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
|
3,8 MB
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|||
2
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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3
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(wie Dokument)
|
2,4 MB
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