Entscheidungsvorlage - FB 61/0250/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr.815 – Gelände Limburg / Liebigstraße -  zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 815 – Gelände Limburg / Liebigstraße - zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB in der vorgelegten Fassung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1.           Bisheriger Verlauf des Planverfahrens und Anlass der Änderung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde im März 1997 auf den Weg gebracht, um auf dem ehemaligen Viehhofgelände in den bestehenden Gebäuden eine Diskothek zu betreiben. Für die beiden vorderen Hallen 1 und 3 wurde eine Lagernutzung festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 24.09.1999 in Kraft getreten.

 

Das Vorhaben wurde entsprechend den Festsetzungen umgesetzt und die Anforderungen aus dem Durchführungsvertrag wurden erfüllt. Im Dezember 1999 wurde das starfish eröffnet, Anfang 2020 wurde der Betrieb eingestellt und das Gelände wurde daraufhin veräußert.

 

Die neuen Eigentümer wollen das Freizeit- und Unterhaltungscenter weiterentwickeln. Anstelle eines Discothekenbetriebes wurde für die Kälberhalle ein Umbau für Seminare und Veranstaltungen und private Feierlichkeiten beantragt und genehmigt ( https://dasliebig.de/kontakt/ ). Das Areal hat jedoch weitere Potentiale für eine Intensivierung der Nutzung. Zum einen werden weite Teile des Geländes mit ebenerdigen Stellplatzanlagen verbraucht, zum anderen ist eine Lagernutzung in den beiden vorderen Hallen dem Standort nicht angemessen.

Zurzeit erarbeiten die Eigentümer in Zusammenarbeit mit der Stadt Aachen einen Rahmenplan, in dem eine nachhaltige Entwicklung des Geländes geklärt und hierfür ein neues Planungsrecht geschaffen werden soll.

Für den Zeitraum bis ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Plangebiet rechtskräftig ist, besteht das Ziel, die Halle 3 zwischenzeitlich zu nutzen. Ein ansässiger Möbelhändler benötigt für die Ausstellung und den Verkauf von Outdoor-Möbeln ausreichend Platz, den dieser in seinem innerstädtischen Standort nicht zur Verfügung hat. Die Halle 3 und ggf. die Halle 1 ist für die Ausstellung und den Verkauf geeignet. Die Festsetzung einer ausschließlichen Lagernutzung widerspricht jedoch einer Genehmigungsfähigkeit.

 

Ziel der Änderung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Halle 1 und 3 für eine Ausstellungsnutzung mit Einzelhandel. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wird das Vorhaben für die Änderung entsprechend spezifiziert. Der Einzelhandel wird auf das Sortiment Gartenmöbel mit lediglich einem Randsortiment von 10 % (branchentypisches zentrenrelevantes Sortiment) und einer Verkaufsfläche von 1.800 m² begrenzt. Die Entwicklung steht im Einklang mit dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen. Schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt sowie auf andere Versorgungszentren sind aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.

 

Bei der I. Änderung des Bebauungsplanes werden lediglich die schriftlichen Festsetzungen ergänzt. Auch wenn der geplante Einzelhandel aufgrund seiner Größe und des Sortiments geringfügige Auswirkungen hat, so wird eine neue Nutzungsart für den Standort eingeführt. Somit werden die Grundzüge der Planung berührt, so dass kein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden kann. Die Änderung wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Hierbei ist zu beachten, dass die zulässige Grundfläche nicht verändert wird und keine weiteren Flächen versiegelt werden. Auch die Wiedernutzung einer brachliegenden Halle begründet das beschleunigte Verfahren. Die Änderung wirkt sich auf den Verkehr aus. Dieser wurde untersucht und die zusätzlichen Verkehre sind derart gering, so dass keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Kreuzungspunkte am Grünen Weg und an der Jülicher Straße und den Schallschutz gegeben sind.


 

  1.                 Klimanotstand

Die Änderung des Bebauungsplanes beinhaltet die Erweiterung der Nutzung der beiden bestehenden Hallen, die lange brach lagen und nun wieder in Gebrauch gesetzt werden. Durch die Maßnahme werden keine weiteren Flächen versiegelt. Der Standort ist sehr gut an vorhandene Buslinien am Grünen Weg und an der Jülicher Straße angebunden, zudem ist eine kurze Verbindung zum Radwegenetz gegeben, so dass der Einzelhandel nicht zwingend mit dem PKW angefahren werden muss.

Durch die integrierte Lage und die Wiedernutzung von vorhandenen Hallen ist der Eingriff derart gering, so dass keine nennenswerten Auswirkungen auf das Klima gegeben sind.

 

 

  1.                 Aufstellungs- und Offenlagebeschluss

Gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung verzichtet werden. Da die Änderung nur sehr wenige Belange berührt ist eine freiwillige frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit auch nicht notwendig.

Die Verwaltung empfiehlt, für die I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 815 – Gelände Limburg / Liebigstraße - den Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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