Entscheidungsvorlage - FB 32/0009/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt den beiliegenden Entwurf der geänderten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Am 01.09.2021 hat der Rat der Stadt Aachen die Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für den 12.09.2021 und 12.12.2021 für die Aachener Innenstadt beschlossen. Parallel beantragte die IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. am 01.09.2021 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 24.10.2021 anlässlich der Brander Herbstkirmes und am 12.12.2021 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Brand.

 

Eine dieser Ratssitzung vorgelagerte Entscheidung des Bezirksvertretung Aachen-Brand am 08.09.2021 war vor dem Hintergrund des Antragseinganges sowie der gem. § 6 Abs. 4 Satz 7 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) erforderlichen Anhörungen zeitlich nicht möglich. Jedoch schlug das Bezirksamt in der vorgenannten Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand unter dem Tagesordnungspunkt 12. „Mitteilungen der Verwaltung“, die Empfehlung der Bezirksvertretung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu treffen. Die Mitglieder der Bezirksvertretung sprachen sich für diesen Vorschlag der Verwaltung aus.

Eine anschließende Prüfung der Verwaltung ergab, dass eine Dringlichkeitsentscheidung mangels der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung einer  drohenden erheblichen Gefahr oder Nachteils gem. §§ 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht getroffen werde könne. Da die Verwaltung auf die Einbindung der Bezirksvertreter*innen großen Wert legt und vor dem Hintergrund der bisherigen Absprache, leitete die Verwaltung am 23.09.2021 den Bezirksvertreter*innen die als Anlage 11 dieser Sitzungsvorlage beigefügte Beschlussempfehlung zu, welche von allen Bezirksvertreter*innen unterschrieben wurde.

 

Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.

 

Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.

Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden
(§ 6 Abs. 4 LÖG).

Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).

 

Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind per Email am 06.09.2021 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.

 

Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein Einverständnis mit der Verkaufsöffnung am 12.12.2021.

Die Handwerkskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer sieht keine Bedenken, soweit die Durchführung der Veranstaltung sowie die Öffnung der Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen die Corona-Pandemie betreffend zulässig sei.

Die Stellungnahmen des Einzelhandels- und Dienstleistungsverband sowie der Gewerkschaften DGB und ver.di liegen bislang nicht vor. Einwände wurden bislang nicht erhoben.

Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet. Einzelheiten aus den Stellungnahmen werden nachgetragen.

 

 

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.

Beantragt werden zwei Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Aachen-Brand zusätzlich zu den bereits am 01.09.2021 beschlossenen Ladenöffnung in der Aachener Innenstadt am 12.09.2021 und 12.12.2021.

In sechs von acht Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.

 

Die vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den jetzt vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegenden Anlässe waren bereits in den Vorjahren Grundlage der Zulassung einer möglichen sonntäglichen Ladenöffnung.

 

Im Besonderen ist festzuhalten:

Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.

Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.

 

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).

 

Die nun zusätzlichen vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren auch im Vorjahr nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Pandemiebedingt hat die Herbstkirmes im Jahr 2020 nicht stattfinden können. Mit Blick hierauf stehen diesen gleichlautenden Anträgen für das laufende Jahr Bedenken aus Sicht der Verwaltung der beantragten Freigabe nicht entgegen.

 

 

Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:

 

Der Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits in den vergangenen Jahren gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiter entwickelt.

 

Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Herbstkirmes am 24.10.2021 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt. Darüber hinaus ist erneut eine sonntägliche Ladenöffnungen anlässlich des Weihnachtsmarktes am 12.12.2021 beabsichtigt.

 

Ausweislich der vom Veranstalter übersandten Unterlagen werden zur „traditionellen Herbstkirmes“ zwischen 1.500 - 2.000 Besucher*innen erwartet. Die Veranstaltung ist in Aachen-Brand historisch gewachsen. Die Brander Herbstkirmes ist neben der Sommerkirmes ein jährliches Brauchtumsfest, das Mitte des
19. Jahrhunderts erstmalig in den Chroniken und Ratsprotokollen aufgeführt wird. Sie findet anlässlich des Wendelinusfestes statt. „Außer zu Kriegszeiten fanden und finden die Kirmesfeiern jährlich auf dem Brander Marktplatz statt und haben im Laufe der Jahrzehnte die ein oder andere Entwicklung durchgemacht. Von einem christlich-katholischen Kirchenfest hin zu einem großen Familienfest, an dem geschlachtet, gebraten und gekocht wurde. Danach ging es auf den Rummelplatz mit seinen Vergnügungen. Den Charakter eines Familienfestes haben sich die Brander Kirmesfeiern dabei bis heute bewahrt.“

 

Entsprechend den vergangenen Jahren kann von der korrekten Angabe der Größe der Verkaufsfläche insgesamt ausgegangen werden.

 

Grundsätzlich ist aus Sicht der Verwaltung auch der Weihnachtsmarkt eine Veranstaltung, die in Aachen-Brand Anklang findet. Dies hat die erstmalige und erfolgreiche Durchführung eines dreitägigen Weihnachtsmarktes im Jahr 2017 gezeigt. Die in den beiden Folgejahren durchgeführten Weihnachtsmärkte waren zwar nicht in diesem Maße erfolgreich, dennoch wird das Ziel eines sowohl Bewohner*innen als auch ortsfremde Besucher*innen ansprechenden Weihnachtsmarktes weiter verfolgt. Im Jahr 2018 war die Ausrichtung einem professionellen Anbieter überlassen worden. Diese erfolgte jedoch nicht zufriedenstellend.
Zu der für das Jahr 2019 vorgesehenen Ausrichtung des Weihnachtsmarktes durch ehrenamtliche Vertreter der Brander Vereine ist es nicht in dem vorgesehenen Ausmaß (mindestens 8 Weihnachtsbuden und begleitendes gastronomisches & musikalisches Angebot) gekommen.

Im Jahr 2020 fand pandemiebedingt kein Weihnachtsmarkt statt.
 

Nach Ansicht des Bezirksamtes ist der Weihnachtsmarkt grundsätzlich eine Veranstaltung, die in Brand Anklang findet. Hierzu hat die IG insgesamt 16 Verkaufsbuden beschafft. Die Bezirksvertretung hat zu diesem Zweck bezirkliche Investitionsmittel bereitgestellt, um die Anschaffung von Buden zu unterstützen und den Weihnachtsmarkt zu stärken.

Die mögliche Veranstaltungsfläche von 4.500 qm wird auch unter Einbeziehung der beliebten und gut besuchten Eislaufbahn nicht in Anspruch genommen. Dennoch dürfte der kleine Weihnachtsmarkt recht gut besucht werden, da er in Erweiterung der Eislaufbahn und der damit einhergehenden Imbiss-und Getränkestände betrieben werden soll.

 

Am 3. und 4. Adventswochenende ist jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am 12.12.2021
(3. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.

 

Gestützt auf die positiven Erfahrungen anlässlich der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte und die möglicherweise professionelle Unterstützung eines Anbieters bei der Ausrichtung des diesjährigen Weihnachtsmarktes ist aus Verwaltungssicht von einem ausreichenden Sachgrund für eine mögliche Ladenöffnung auszugehen.

 

Den beantragten Ladenöffnungen wurde – wie in den Vorjahren - ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, die Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und die Freunder Landstraße bis zur Einmündung Auf der Ell.

 

Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung somit die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.

 

Ergebnis:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der von der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.

 

Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich (vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).

 

Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten ergänzenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.

 

Über den Antrag eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages der Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) für den 05.12.2021 entscheidet der Rat voraussichtlich am 10.11.2021 (Anhörung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte ist am 27.10.2021).

 

Hinweis zur Corona-Pandemie:

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der genannten Veranstaltungen ungewiss. Die Bestimmungen der beigefügten Verordnung treten hinter die Vorgabe der jeweils geltenden Coronaschutz-Verordnung NW zurück, nach deren Maßgaben (u. a.) sich die Zulässigkeit der verkaufsoffenen Sonntage im Übrigen bestimmt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

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Auszahlungen

0

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Ergebnis

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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