Entscheidungsvorlage - FB 45/0159/WP18

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss

  1. nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und
  2. beauftragt die Verwaltung in Abänderung des Beschlusses vom 25.08.2020 ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 grundsätzlich Förderungen gemäß § 48 KiBiz entsprechend den Erläuterungen zur Vorlage, im Rahmen der verfügbaren Mittel und vorbehaltlich der zusätzlichen kommunalen Mittel im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung vorzunehmen.
     
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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ausgangslage

 

Durch Rundschreiben des Landschaftsverbands Rheinland (LVR), insbesondere dasjenige vom 01.10.2020 Nr. 30/2020 (siehe Anlage), wurden über den Gesetzestext hinausgehende Anforderungen an die Förderung der flexiblen Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz gestellt. Danach ist für die zu fördernde flexible Betreuungszeit gemäß § 48 KiBiz zwingend eine auch hierauf bezogene Betriebserlaubnis erforderlich. Ebenfalls werden Rahmenbedingungen zu den personellen Anforderungen für diese Flexibilisierungsangebote vorgegeben.

Ein umfangreicher Fragenkatalog an den LVR wurde zwar in Teilen beantwortet, jedoch noch nicht abschließend. Insbesondere befinden sich noch in Klärung:

  • Berücksichtigung geringer Sachkosten
  • Mindestdauer eines Angebotes im Rahmen der ergänzenden Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz
  • Rückzahlung der Fördermittel, wenn die Eltern das Angebot nicht annehmen
  • Verwendungsnachweis

 

Ergebnis der Interessenbekundung

 

Eine Abfrage der Trägerinteressen an der Förderung nach § 48 KiBiz hat ergeben, dass grundsätzlich der Wunsch besteht, Öffnungszeiten über 47 Stunden wöchentlich, Betreuungszeiten vor 7 Uhr und nach 17 Uhr und eine Reduzierung der Schließtage zu fördern.

Weitere Träger hatten mündlich mitgeteilt, dass die Pandemielage zurzeit für sie andere Prioritäten notwendig mache, sodass viele Rückmeldungen ausblieben.

 

Aktuelle Situation

 

Eine Auswertung der hier vorliegenden Öffnungszeiten der Kindertagesstätten und der Schließtage 2021 hat ergeben, dass unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben aus dem Rundschreiben des LVR vom 01.10.2020 beachtet werden, grundsätzlich folgende bestehende Angebote förderfähig wären:

 

Nach Ziffer 1: Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen:

15 Kitas (12 Kitas freier Träger und 3 städtische Kitas) mit Öffnungszeiten von 47,5 Stunden pro Woche bis 55 Stunden pro Woche

 

Nach Ziffer 3: Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr:

4 Kitas freier Träger mit 1 x 15 Minuten vor 7 Uhr, 2 x 30 Minuten nach 17 Uhr und 1 x 1 Stunde nach 17 Uhr

 

Nach Ziffer 4: bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen:

1 (Betriebs-) Kita eines freien Trägers mit 11 Schließtagen im Jahr 2021

 

Da die ermittelten Zeiten bereits von den Trägern angeboten werden, ist davon auszugehen, dass in den betroffenen Kitas auch entsprechender Bedarf besteht.

 

Für eine Förderung nach Ziffer 2 (Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen) wird in der Aachener Trägerlandschaft z. Zt. kein Bedarf gesehen, da nur in wenigen Einzelfällen Elternanfragen über Wochenendbetreuung bekannt sind.

 

Zu einem Angebot, das nach Ziffer 5 (zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote) förderfähig wäre, liegt bisher kein Antrag vor. Es ist davon auszugehen, dass dies für die Träger organisatorisch und personalwirtschaftlich nicht umsetzbar ist.

 

Für eine Förderung nach Ziffer 6 (ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1) haben bisher keine Kindertagespflegepersonen Interesse bekundet.

 

Aus den v. g. Gründen wird deshalb im Jugendamtsbezirk der Stadt Aachen zurzeit keine Förderung nach den Ziffern 2, 5 und 6 vorgesehen. Sollte sich hier aufgrund von Bedarfen die Notwendigkeit von Angeboten ergeben, wird eine grundsätzliche Beschlussfassung des KJA hierzu vorgesehen.

 

Weiteres Vorgehen

 

Auf der Grundlage des vorgeschlagenen Grundsatzbeschlusses werden alle Träger informiert und zur Antragstellung aufgefordert werden, insbesondere diejenigen, die bereits jetzt grundsätzlich förderfähige Zeiten anbieten. Bei der Antragstellung wird der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beratung und Hilfe zur Verfügung stellen.

 

Nach Vorliegen eines Antrags auf Förderung gemäß § 48 KiBiz, einschließlich der für das Angebot erforderlichen Betriebserlaubnis – mindestens jedoch des vollständigen Antrags auf Betriebserlaubnis einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen – ist ein entsprechender formeller Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses zur Jugendhilfeplanung erforderlich.

Die Anträge werden nach Antragseingang berücksichtigt.

 

Finanzielle Auswirkungen

Bei der Förderung nach § 48 KiBiz handelt es sich um eine Landesförderung, welche um 25% durch kommunale Mittel aufgestockt werden müssen. Die sich für das laufende und die kommenden Kita-Jahre ergebenen Erhöhungen der Landesmittel und damit verbunden auch die Erhöhungen des kommunalen Anteils wurde im Rahmen des Haushaltsentwurf angemeldet. Für den erhöhten Anteil in 2021 steht ausreichend Deckung bei PSP 4-060101-935-7 Sachkonto 53180000 „Randzeitenbetreuung“ zur Verfügung.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

503.200

608.000

1.509.600

2.872.400

0

0

Personal-/

Sachaufwand

629.000

760.000

1.887.000

3.590.600

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-125.800

-152.000

-377.400

-718.200

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-26.200

-340.800

 

 

Deckung ist gegeben i. H. v. 26.200 € aus PSP 4-060101-935-7, Sachkonto 53180000 Randzeitenbetreuung

Deckung erfolgt im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung 2022 ff.

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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