Kenntnisnahme - AVV/0025/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen

 

nimmt die Ausführungen zum eTarif AVV / eTarif NRW zur Kenntnis und stimmt der beschriebenen Vorgehensweise zu.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Rahmen der vergangenen Sitzungen des AVV-Beirates der Stadt Aachen wurde bereits umfassend über die Umsetzung und geplante Einführung des eTarif AVV und eTarif NRW berichtet sowie die Preisparameter und Regularien der Tarifbildung zur Beschlussempfehlung an den Zweckverband AVV verabschiedet.

Unter der Projektleitung des Kompetenzcenter Marketing NRW (KCM) wurde für die gemeinsame landesweite Vermarktung des eTarifs der Markenname „eezy.nrw“ entwickelt. Parallel wurden regionale Marken für die vier Tarifräume in Anlehnung an „eezy.nrw“ entwickelt – „eezy.avv“ für den AVV. Alle eTarife werden auf den nutzerrelevanten Schaltflächen in Apps einheitlich dargestellt – um Kunden beim Einstieg zu vermitteln, dass sie damit landesweit grenzenlos reisen können.

Im AVV sowie in allen übrigen Verbünden in NRW wurden die zuständigen Mitarbeiter der Verkehrsunternehmen durch die Verbundgesellschaften umfangreich mittels digitaler Veranstaltungen und umfassendem Schulungsmaterial auf die bevorstehende Einführung des eTarifs vorbereitet.

Somit sind nunmehr auch die tariflich notwendigen Arbeiten zur Einführung des eTarif AVV und NRW zum 01.12.2021 erfolgreich und fristgerecht vorgenommen worden.

 

Überführungsstrategie eTarif AVV

Mit dem Ziel, das Risiko von Einnahmenverlusten während des Parallelbetriebs von eTarif und konventionellem Flächenzonentarif zu minimieren, hat die Verbundgesellschaft gemeinschaftlich mit den zuständigen Partnerunternehmen im AVV gemäß der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV am 24.03.2021 und der Berichterstattung im Rahmen der vergangenen Sitzung des AVV-Beirates der Stadt Aachen eine mehrjährige Überführungsstrategie erarbeitet.

Ziel der Überführungsstrategie ist, innerhalb eines angestrebten Zeitkorridors von fünf Jahren die Gelegenheitsnutzer vollständig vom heutigen Flächenzonentarif auf den eTarif AVV zu überführen. In Folge der Ablösung des Flächenzonentarifs würde der eTarif auch über die Fahrscheinautomaten beziehbar sein.

Im Mittelpunkt der gesamten Konzeption steht die Überlegung, wie die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden können, um den eTarif für die Fahrgäste besonders attraktiv zu gestalten und somit den Einstieg zur Nutzung des umweltfreundlichen ÖPNV zu erleichtern.

 

Fahrtenbezogener Preisdeckel

Die wirksamste Maßnahme zur Vertrauensbildung und schnellstmöglichen Überführung der Gelegenheitsfahrgäste in den eTarif besteht darin, für jede Fahrt maximal den Preis des konventionellen Flächenzonentarifs zu berechnen („fahrtenbezogener Preisdeckel“). Die Fahrgäste würden somit über den eTarif AVV entweder weniger oder genauso viel bezahlen wie im konventionellen AVV-Tarif, was einen starken Pull-Effekt auslösen würde.

Die Umsetzung eines fahrtenbezogenen Preisdeckels hätte jedoch direkte Mindereinnahmen zur Folge. Nach Abschätzungen des Gutachters betragen die Mindereinnahmen in den ersten fünf Jahren der Überführung rund 6,9 Mio. Euro.

 

Von Seiten des Gutachters wird daher empfohlen, die kalkulierten Mindereinnahmen über eine Preisanpassung der Einzel-Tickets im konventionellen Tarif zum 01.01.2022 und teilweise zum 01.01.2023 auszugleichen. Dies wurde im Kontext der Tariffortschreibung des AVV-Tarifs entsprechend berücksichtigt und in der Vorlage ausgeführt (s. Top „Fortschreibung AVV-Tarif“).

 

Da die Umsetzung des fahrtenbezogenen Preisdeckels im AVV NRW-weit einheitlich in allen zur Anwendung kommenden eTarif-Systemen erfolgen muss und hierfür NRW-weit definierte Release-Zyklen vorgegeben sind, kann nach derzeitigem Kenntnisstand von einer NRW-weit einheitlichen Umsetzung im Laufe des ersten Halbjahres 2022 (derzeitiger Planungsstand NRW Release 2. Quartal) ausgegangen werden.

 

Die mit einer Umsetzung des fahrtenbezogenen Preisdeckels einhergehenden tariflichen Anpassungen der Tarifbestimmungen befinden sich aktuell in der Ausarbeitung. Diese basieren auf der Grundlage, dass der Preis für Fahrten im eTarif AVV bei Überschreiten auf die nachfolgenden Einzel-Tickets dann folglich begrenzt wird:

 

  • Flugs-Ticket Kinder und Erwachsene
  • Kurzstrecke Kinder und Erwachsene
  • Preisstufe 1- 4 Kinder und Erwachsene

 

Bei der Ermittlung des fahrtenbezogenen Preisdeckels würden die heutigen Regelungen im Kontext von City-Tarifen aus systemtechnischen Gründen keine Berücksichtigung finden können. Um auch für City-Tariflösungen attraktive Alternativen im eTarif bereitzuhalten, wurden zwei Ansätze erarbeitet, welche im nachfolgenden Unterkapitel beschrieben werden.

 

Vorgehensweise/Modelle für die City-Tarife

Bereits in der Vergangenheit haben sich vereinzelt Städte und Gemeinden im AVV-Gebiet zur Einführung von City-Tarifen und damit zur Absenkung der Tarife innerhalb der Kommunen entschieden. Mit Einführung des City-Tarifs in Baesweiler wurde erstmals der Preis von 1,00 Euro umgesetzt, was im Hinblick auf die Einführung des eTarifs und den angestrebten Hochlauf kontraproduktiv ist. Bereits mit Erhebung des Grundpreises in Höhe von 1,30 Euro liegt der Preis des eTarif AVV über dem Preis dieses City-Tarifs. Auch in anderen Regionen werden Überlegungen in Richtung 1,00 Euro City-Tarif angestellt. Dies würde den anzustrebenden Hochlauf im eTarif massiv gefährden. Daher galt es, im Kontext der Überführungsstrategie ebenso ein Konzept zur Überführung der City-Tarife in den eTarif zu erarbeiten. Hierbei wurden zwei Modelle mit dem Ansatzpunkt „Preiselement eTarif“ zur Subventionierung erarbeitet. Es sei darauf hingewiesen, dass bei Umsetzung eines der beiden nachfolgenden Modelle eine darüberhinausgehende Deckelung auf Fahrtenebene nicht stattfindet.

 

Modell 1: Wegfall des Grundpreises

 

Bei diesem Ansatz zahlen die Fahrgäste für Fahrten innerhalb der jeweiligen Kommune nur den Arbeitspreis für die zurückgelegten Kilometer. Die Kommune subventioniert somit den Grundpreis (aktuell 1,30 Euro) und kann damit werben, dass Fahrten ab 0,25 Euro möglich sind.

 

Modell 2: Wegfall des Arbeitspreises

 

Bei diesem Ansatz wird gegenüber den Fahrgästen lediglich der Grundpreis (aktuell 1,30 Euro) abgerechnet, egal wie weit ihre Fahrt innerhalb der Kommune ist. Die Kommune subventioniert somit die Arbeitspreise und kann damit werben, dass Fahrten innerhalb der Kommune stets 1,30 Euro kosten.

 

Der Vorteil dieser beiden Ansätze ist, dass sie auf der Grundlogik des eTarifs basieren und die Fahrgäste somit an diese herangeführt werden. Beide Ansätze sind einfach zu kommunizieren und ermöglichen eine einfache und transparente Abrechnung. Im Hinblick auf die technische Umsetzbarkeit wird eine realistische Chance gesehen, dies in den Hintergrundsystemen NRW-weit einheitlich für den AVV-Tarif umzusetzen.

 

Technische Umsetzbarkeit

Sowohl die Umsetzung eines fahrtenbezogenen Preisdeckels als auch die skizzierten Ansätze zur Umsetzung von kommunalen Preisdifferenzierungen sind von der Realisation durch die NRW-Hintergrundsystembetreiber abhängig. Die Verbundgesellschaft bezieht sich bereits in intensiver Abstimmung mit den Systemherstellern, so dass eine technische Umsetzung nach erfolgter Beschlussfassung in der Sitzung des Zweckverband AVV am 24.11.2021 angestoßen werden kann.

 

Vertriebliche Umsetzung

Die vertrieblichen Arbeiten zur Umsetzung der regionalen eTarife und des eTarif NRW werden derzeitig von allen Beteiligten in NRW priorisiert und unter enormer Ressourcenbeanspruchung vorangetrieben. 

 

Die aktuelle Planung sieht vor, dass die regionalen eTarife (AVV, VRR, VRS, Westfalen) sowie der eTarif NRW zum 01.12.2021 zunächst über die landesweite App mobil.nrw vertrieben werden und somit die flächendeckende Einführung des eTarifs im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen vollzogen wird.

 

Der AVV befindet sich für die an der Zentralen Vertriebsplattform (ZVP) angeschlossenen Verkehrsunternehmen derzeit in der Phase der Implementierung von CiBo-NRW in die AVV-Connect-App. Bedingt durch verzögerte Zulieferungen des zentralen NRW-Systembetreibers und den daraus resultierenden fachlichen Abstimmungsbedarf zwischen den beteiligten Systemherstellern im AVV verkürzen sich die zwingend erforderlichen Test- und Fehlerbehebungszeiträume, so dass eine aus jetziger Sicht vorschnelle Umsetzung in der AVV-Connect-App bis zum 01.12.2021 nicht möglich ist, da ansonsten immense Qualitätseinbußen und Fehleranfälligkeiten entstehen würden, was zu einer Ablehnung des Systems seitens der Fahrgäste führen würde. Daher ist vorgesehen, erst nach erfolgreichen fundierten Tests und nachgelagerten Fehlerbehebungen den Vertrieb des eTarifs über die AVV-Connect-App vorzunehmen. Nach aktuellen Zeitplänen der Systembetreiber kann derzeitig von einer Umsetzung zum 01.03.2022 ausgegangen werden.

 

Datenschutz

Aktuell wird die Einführung des eTarif NRW intensiv datenschutzrechtlich überprüft, sowohl auf NRW- als auch auf Verbundebene inklusive der Zentralen Vertriebsplattform (ZVP). Bei der datenschutzrechtlichen Begutachtung der Rechtmäßigkeit der mit dem eTarif verbundenen Verarbeitungen personenbezogener Daten wurden auch Rückmeldungen aus den Verbundräumen seitens der Verkehrsunternehmen als Kundenvertragspartner berücksichtigt. An die Begutachtung anschließen wird sich die Erstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung in den IT-Systemen der eTarif-Hintergrundsysteme und der KVP-Hintergrundsysteme.

 

Zum 15.10.2021 soll die datenschutzrechtliche Prüfung der vom KompetenzCenter Marketing NRW (KCM) zentral beauftragten Gutachter von Ernst & Young (EY) auf NRW-Ebene abgeschlossen sein, so dass den regionalen Verkehrsunternehmen ab dann detaillierte Handlungsempfehlungen zur Anpassung ihrer datenschutzrechtlichen Dokumente und konkrete Datenschutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art vorliegen werden. Die Verkehrsunternehmen im AVV, welche die ZVP des AVV nutzen, erhalten – soweit bis zu diesem Zeitpunkt möglich - diesbezüglich weitere fortgeschriebene Dokumente und Handlungsempfehlungen, die Besonderheiten der Implementierung der eTarife in der AVV-Connect-App berücksichtigen. Sämtliche Datenschutz-Maßnahmen sind durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen individuell zu implementieren und (sofern erforderlich) um weitere Datenschutzverarbeitungen und Funktionalitäten ihrer jeweiligen Kunden-Applikation etc. zu ergänzen.

 

Am 06.10.2021 hat der vom KCM beauftragte Gutachter EY den Zwischenstand der Begutachtung vorgestellt. Im Rahmen dieser Vorstellung ergab sich, dass die Einnahmenaufteilung (sowohl eTarif-NRW als auch regionale eTarife) noch nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dass das datenschutzrechtliche Gutachten überarbeitet werden muss. Hierdurch verkürzt sich der – bereits knappe – Zeitraum zur Erstellung und Implementierung der vorgenannten Dokumente und Maßnahmen sowie zur Abklärung, ob vorgeschlagene technische Maßnahmen durch die Hersteller der eTarif-Hintergrundsysteme umgesetzt werden müssen. Die Überarbeitung des datenschutzrechtlichen Gutachtens kann außerdem dazu führen, dass andere als die bisher geplanten datenschutzrechtlichen Verträge (u.a.) zwischen KVP und Tariforganisationen abgestimmt und geschlossen werden müssen.

 

Für die Einführung der ZVP, über die die Verkehrsunternehmen im Verbundraum AVV an das eTarif-Hintergrundsystem (CIBO-NRW) angeschlossen werden, bedeutet dies, dass sich die Erstellung der Datenschutzdokumentation einer wesentlichen Funktion der ZVP verzögert.
 

Loading...