Entscheidungsvorlage - FB 32/0010/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Für die Bezirksvertretung Aachen-Mitte (Sitzung am 27.10.2021):

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ergänzungen und den beiliegenden Entwurf der geänderten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den Beschluss des beiliegenden Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 02.09.2021 und 07.10.2021 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 10.11.2021):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte beschließt der Rat der Stadt Aachen die Ergänzungen und den beiliegenden Entwurf der Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 02.09.2021 und 07.10.2021 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2021 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:


Am 01.09.2021 hat der Rat der Stadt Aachen die Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für den 12.09.2021 und 12.12.2021 für die Aachener Innenstadt beschlossen.
Mit Ratsbeschluss vom 06.10.2021 wurde die Verordnung um die verkaufsoffenen Sonntage in Aachen-Brand für den 24.10.2021 und 12.12.2021 ergänzt.

 

Die Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) beantragt am 05.09.2021 die Freigabe von einem verkaufsoffenen Sonntag am 05.12.2021 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Burtscheid.

 

Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.

 

Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.

Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden
(§ 6 Abs. 4 LÖG).

Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).

 

Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind per Email am 06.09.2021 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.

 

Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein Einverständnis mit der Verkaufsöffnung am 05.12.2021.

Die Handwerkskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer sieht keine Bedenken, soweit die Durchführung der Veranstaltung sowie die Öffnung der Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen die Corona-Pandemie betreffend zulässig sei.

Die Stellungnahmen des Einzelhandels- und Dienstleistungsverband sowie der Gewerkschaften DGB und ver.di liegen bislang nicht vor. Einwände wurden bislang nicht erhoben.

Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet. Einzelheiten aus den Stellungnahmen werden nachgetragen.

 

 

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.

Beantragt wird die Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Aachen-Burtscheid zusätzlich zu den bereits am 01.09.2021 beschlossenen Ladenöffnungen in der Aachener Innenstadt am 12.09.2021 und 12.12.2021 und den am 06.10.2021 beschlossenen Ladenöffnungen in Aachen-Brand am 24.10.2021 und 12.12.2021.

In sechs von acht Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.

 

Der vorliegende Antrag auf Freigabe der Sonntagsöffnung steht im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Der den jetzt vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegende Anlass war bereits in den Vorjahren Grundlage der Zulassung einer möglichen sonntäglichen Ladenöffnung.

 

 

 

 

Im Besonderen ist festzuhalten:

Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.

Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.

 

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).

 

Der nun zusätzliche vorliegende Antrag auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen war auch in Vorjahren nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Mit Blick hierauf stehen diesem gleichlautenden Antrag für das laufende Jahr Bedenken aus Sicht der Verwaltung der beantragten Freigabe nicht entgegen.

 

Die Prüfung des eingereichten Antrages der Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) Ladenöffnung führt zu folgendem Ergebnis:

 

Nach dem pandemiebedingten Ausfall des Weihnachtsmarktes im Jahr 2020 soll in diesem Jahr zum dritten Mal auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden.
Am 1. und 2. Adventswochenende ist jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am 05.12.2021
(2. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.

 

Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt (03.bis 05.12.2021) kommt eine prägende Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet wurde erweitert um den Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors“. Die gleichzeitige Abhaltung des Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt Abteitor und zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) hat sich bewährt und gezeigt, dass Besucher*innen die Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem Weihnachtsbaum vor dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu besuchen.“

Gerechnet wird anlässlich dieser Veranstaltung mit 750 – 1.000 Besucher*innen.

Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Burtscheider Weihnachtsmarktes eine Fläche von rund 1.500 qm. Dem gegenüber steht eine Verkaufsfläche von rund 2.000 qm.

Weiter ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind. Die dort ebenfalls ansässigen „großflächigen Filialgeschäfte“, wie Drogeriemarkt und Supermärkte beteiligen sich in der Regel nicht an einer möglichen Ladenöffnung.

Unter Berücksichtigung dessen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl der 15 bis 20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntages in Bezug auf den Anlass deutlich in den Hintergrund stellt.

Zudem wird bei der beantragten Ladenöffnung ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort  und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.

 

Ergebnis:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der von der Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) übermittelten Unterlagen ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehende örtliche Veranstaltung insgesamt im öffentlichen Interesse ist und die beabsichtigte Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllt.

 

Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich (vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).

 

Es wird empfohlen, dem Antrag stattzugeben und den als Anlage beigefügten ergänzenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.

 

 

 

Hinweis zur Corona-Pandemie:

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung der genannten Veranstaltungen ungewiss. Die Bestimmungen der beigefügten Verordnung treten hinter die Vorgabe der jeweils geltenden Coronaschutz-Verordnung NW zurück, nach deren Maßgaben (u. a.) sich die Zulässigkeit der verkaufsoffenen Sonntage im Übrigen bestimmt.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Loading...