Entscheidungsvorlage - FB 60/0047/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- FB 60/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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30.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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15.12.2021
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Entwässerungssatzung ist mit Datum vom 21.12.2016 im Rat beschlossen worden und am 01.01.2017 in Kraft getreten. Drei Änderungen der Entwässerungssatzung sind notwendig. Zwei der Änderungen beziehen sich auf eine Klarstellung der Formulierungen in der Satzung.
- In § 2 Punkt 9 d) sind die beiden Begriffe „Kleinkläranlagen“ und „abflusslose Gruben“ zu tauschen.
Die aktuelle Regelung suggeriert, dass die Entsorgung der abflusslosen Gruben in der Kleinkläranlagensatzung geregelt sei. Durch den Tausch der beiden v.g. Begriffe wird der richtige Bezug zwischen „Kleinkläranlagen“ und der Satzung der Stadt Aachen über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom 19.12.1996 hergestellt.
- In § 11 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.“ gestrichen.
Dieser Halbsatz führt dazu, dass solche „Anlagen“ mit einem Überlauf an den öffentlichen Kanal gebührenpflichtig sind. Dies widerspricht aber der Intention der Regelung, dass für versickertes Niederschlagswasser keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen sind.
- Über die vorgenannten Änderungen hinaus, sieht die bisherige Regelung in der städtischen Entwässerungssatzung vor, dass der Grundstückseigentümer für Unterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich selbst zuständig ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen z.B. Reparaturmaßnahmen dar, die in offener Bauweise durchgeführt werden müssen, d.h. für die Straßenaufbrüche erforderlich sind und die der Grundstückseigentümer somit nicht selbst vornehmen kann und darf. Solche Unterhaltungsmaßnahmen wurden auch bislang bereits von der Stadt bzw. Regionetz durchgeführt und per Kostenersatz gem. § 10 KAG abgerechnet.
Um der Abrechnung solcher Kostenersatzmaßnahmen künftig mehr Rechtssicherheit zu geben, wird die Formulierung insoweit konkretisiert, dass die Zuständigkeit für Unterhaltungsmaßnahmen, die in offener Bauweise erfolgen müssen, nur durch die Stadt bzw. durch diese beauftragte Dritte durchgeführt werden dürfen und die entstandenen Kosten per Kostenersatz abgerechnet werden.
Der 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen soll am 01.01.2022 in Kraft treten.
Anlage - Entwurf des 1. Nachtrages zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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78,9 kB
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