Entscheidungsvorlage - FB 60/0048/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 21. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 21. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 21. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der Regionetz GmbH beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die Regionetz GmbH wahrgenommen.

Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement, FB 60/200“.

 

Gebührenanpassung

Aufgrund der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung ist eine Gebührenanpassung erforderlich.

Folgende Mengen wurden für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:

 

Jahr  Prognose tatsächliche Abfuhrmengen

2014  250 m³  194,00 m³

2015  260 m³  205,00 m³

2016  216 m³  176,50 m³

2017  200 m³  129,50 m³

2018  185 m³  168,50 m³

2019  140 m³  121,00 m³

2020  140 m³  139,00 m³

2021  120 m³    40,00 m³ (Stand zum 30.06.2021)

2022  110 m³

 

Der bisherige Gebührensatz betrug 154,47 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2022 ist ein Gebührensatz in Höhe von

 

139,30 €/m³

 

kostendeckend.

 

Auf Grundlage der Prognosewerte beträgt die durchschnittliche Abfuhrmenge Klärschlamm je Haushalt ca. 4 m³ pro Jahr. Die durchschnittliche Abfuhrmenge je Haushalt entspricht somit einer jährlichen Gebühr von 557,20 €

(4 m³ x 139,30 €).

Der Gebührensatz sinkt somit im Vergleich zum Vorjahr um 9,82 %.

Die Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen 2022 ist als Anlage beigefügt.

 

 

Zu den einzelnen Kostenarten

52330000 Erstattungen an Zweckverbänden:  

Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung von Klärschlämmen wird sich für 2022 nicht ändern. Durch die zu erwartende sinkende Abfuhrmenge, verringern sich die Kosten im Vergleich zum Vorjahr um 8,33 %.

 

52350000 Erstattungen an verbundenen Unternehmen:

Der Abfuhrpreis des Entsorgungsdienstleisters ist konstant geblieben. Da es sich bei den Kosten um verbrauchsabhängige Kosten handelt, sinken die Kosten im Vergleich zum Vorjahr um 8,33 %.

 

58110000 Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:

In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind anteilige Personalkosten sowie ein Verwaltungskostenbeitrag und die Sachkosten enthalten.

Bei den Personalkosten handelt es sich einerseits um die anteiligen Personalkosten des beauftragten Mitarbeiters der Regionetz GmbH und andererseits um die anteiligen Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter der Stadt Aachen. Bislang wurden bei den Personalkosten eine prozentuale Pauschale berücksichtigt. Aufgrund der außergewöhnlichen Erhöhung der Gebühr erfasst die Regionetz nun seit Anfang 2021 die Personalkosten auftragsbezogen. Auf Basis der vorläufigen Ergebnisse wird für 2022 eine Anpassung der anrechenbaren Personalkosten, sowohl für die Regionetz als auch in Folge für die notwendigen Verwaltungsarbeiten der Stadt vorgenommen.

Insgesamt wird eine Senkung der Personalkosten in Höhe von 3.860,65 € erwartet. Mit einem erweiterten Aufwand bei der Erfassung der Arbeitszeit können die Personalkosten zukünftig verursachungsgerechter ermittelt und entsprechend angepasst werden.

Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handelt es sich um Kosten der Verwaltungsquerschnittsämter. Der Verwaltungskostenbeitrag wird vom Finanzmanagement, FB 20 berechnet und FB 60/200 mitgeteilt.

In den Sachkosten sind Raum-, Geschäftsbedarfs-, Telekommunikations- und IT-Kosten der beauftragten Mitarbeiter enthalten. Der Sachkostenansatz berechnet sich prozentual nach dem Ansatz der Personalkosten. Da der Personalkostenansatz reduziert wird, verringert sich der Sachkostenansatz in der Folge um einen Betrag in Höhe von 176,00 €.

 

Überschuss-/Verlustausgleich:

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) müssen Kostenüberdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden. In der Gebührenkalkulation 2022 wurde der Verlust des Jahres 2019 in Höhe von insgesamt 3.946,28 € berücksichtigt.

Entleerungsmenge:

Die Abfuhrmenge des Klärschlamms wird sich aufgrund der Aufgabe von Kleinkläranlagen durch Anschluss an den Kanal weiterhin verringern. Ausgehend von den tatsächlichen Abfuhrmengen im Jahr 2020 (139 m³) und der tatsächlichen Abfuhrmenge aus dem ersten Halbjahr 2021 (40 m³), werden die Abfuhrmengen für 2022 mit insgesamt 110,00 m³ prognostiziert.  

Die prognostizierte Abfuhrmenge reduziert sich im Vergleich zum Vorjahr um 8,33 %. 

Entleerungsmengen ab 2006

 

 

 

 

 

 

 

Jahr

Halbjahresmenge

Jahresmenge

Prognose

2006

210,5

508,0

 

 

2007

166,0

467,0

 

 

2008

183,0

390,0

 

 

2009

190,5

388,0

 

 

2010

127,0

267,0

 

 

2011

153,0

291,0

 

 

2012

122,0

271,0

 

 

2013

142,0

282,0

 

 

2014

130,0

194,0

 

 

2015

108,0

205,0

 

 

2016

89,0

176,5

 

216,0

2017

92,5

130,0

 

200,0

2018

92,5

169,0

 

185,0

2019

57,0

121,0

 

140,0

2020

57,0

139,0

 

140,0

2021

40,0

 

 

120,0

2022

 

 

 

110,0

 

Anlage/n:

Entwurf des 21. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Redaktionelle Änderungen

Durch die Umbenennung des „Tiefbauamtes“ in „Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur, Abteilung Straßenplanung und -bau, Koordinierungsstelle Abwasser“ sind redaktionelle Änderungen in § 3 Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen erforderlich.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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