Entscheidungsvorlage - E 18/0069/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Verfasst von:
- E18
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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02.12.2021
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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15.12.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Zum 01.01.2017 erfolgte die Neuausrichtung der Abfallwirtschaft einschließlich der aktuell gültigen Gebührenstruktur.
Im Rahmen dessen erfolgte zeitgleich die Neukalkulation sämtlicher jetzt separierter Gebührensätze, die bis einschließlich dem Jahr 2021 beibehalten werden konnten.
Durch Gebührenüberdeckungen der Vergangenheit erfolgte die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche Verbuchung im Sonderposten der Abfallwirtschaft, mit der Maßgabe, diese innerhalb der folgenden 4 Jahre gebührenmindernd zu berücksichtigen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist dieser Sonderposten insgesamt um 1.503.176,47 € zu Gunsten des Gebührenhaushaltes Abfallwirtschaft zu entlasten.
Damit wird sich nahezu für alle Gebührenzahler*innen eine Senkung der Gebühren einstellen. Lediglich im Bereich der 90 und 120 Liter Vollservice-Gefäße kommt es zu einer marginalen Gebührenerhöhung. Aufgrund von Kostensteigerungen im Bereich der Bioabfallentsorgung waren diese gleichfalls zu erhöhen.
Die voraussichtlichen Kosten in der Abfallwirtschaft wurden um die Entnahmen aus dem bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweilige Gebührenpositionen verteilt. Vor dem Hintergrund der Gebührenanpassung ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung erforderlich.
Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.
Die Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.
Änderung der Abfallgebührensatzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Synopse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fassung vom 12.12.2018 | 5. Änderungssatzung zum 01.01.2022 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Gebührensätze (1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(9) Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 46,00 Euro. Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.
| § 3 Gebührensätze (1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(9) Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 49,00 Euro. Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.
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5. Änderungssatzung
zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen
vom 10.12.2008
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
- der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV- NRW. S. 1029)
und
- der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442)
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende 5. Änderungssatzung zur
Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 lautet nun wie folgt:
Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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120, 770 und 1.100 | wöchentlich | 122,18 € |
90, 120, 240, 770 und 1.100 | 14-täglich | 87,27 € |
60, 90, 120, 240, 770 und 1.100 | vierwöchentlich | 69,82 € |
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> 1.100 | -- | 746,51 € |
§ 3 Abs. 2 lautet nun wie folgt:
Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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60 | vierwöchentlich | 47,41 € |
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90 | 14-täglich | 142,22 € |
| vierwöchentlich | 71,11 € |
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120 | wöchentlich | 379,26 € |
| 14-täglich | 189,63 € |
| vierwöchentlich | 94,82 € |
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240 | 14-täglich | 379,26 € |
| vierwöchentlich | 189,63 € |
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770 | wöchentlich | 2.433,61 € |
| 14-täglich | 1.216,80 € |
| vierwöchentlich | 608,40 € |
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1.100 | wöchentlich | 3.476,58 € |
| 14-täglich | 1.738,29 € |
| vierwöchentlich | 869,15 € |
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2.500 | wöchentlich | 7.901,32 € |
| 14-täglich | 3.950,66 € |
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5.000 | wöchentlich | 15.802,64 € |
| 14-täglich | 7.901,32 € |
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Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
§ 3 Abs. 3 lautet nun wie folgt:
Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter |
| Gebühr |
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60 | 14-täglich | 56,36 € |
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90 | 14-täglich | 84,53 € |
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120 | 14-täglich | 112,71 € |
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240 | 14-täglich | 225,43 € |
§ 3 Abs. 4 lautet nun wie folgt:
Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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90 | 14-täglich | 92,29 € |
| vierwöchentlich | 73,83 € |
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120 | wöchentlich | 129,21 € |
| 14-täglich | 92,29 € |
| vierwöchentlich | 73,83 € |
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240 | 14-täglich | 92,29 € |
| vierwöchentlich | 73,83 € |
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770 | wöchentlich | 258,42 € |
| 14-täglich | 184,59 € |
| vierwöchentlich | 147,67 € |
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1.100 | wöchentlich | 258,42 € |
| 14-täglich | 184,59 € |
| vierwöchentlich | 147,67 € |
§ 3 Abs. 9 lautet nun wie folgt:
Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 49,00 Euro. Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2022 in Kraft.
Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 15. Dezember 2021 beschlossen.
Aachen, den 15. Dezember 2021
Keupen
Oberbürgermeisterin
Milussi
Schriftführerin
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 15. Dezember 2021
Keupen
Oberbürgermeisterin
Vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 15. Dezember 2021
Keupen
Oberbürgermeisterin
Der Wortlaut der 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15. Dezember 2021 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom
26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 15. Dezember 2021
Keupen
Oberbürgermeisterin
Auswirkungen
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
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|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |