Entscheidungsvorlage - E 18/0054/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

a)      Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

 

nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der

Stadt Aachen, die vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

b)      Der Finanzausschuss der Stadt Aachen

 

nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der

Stadt Aachen, die vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

 

c) Der Rat der Stadt Aachen

 

beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb sowie des Finanzausschusses die vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Rechtsprechung wird zunehmend die Notwendigkeit differenzierter Winterwartungsgebühren thematisiert. Der Fokus der Verwaltungsgerichte liegt bei dieser Frage vor allem darauf, ob eine starre Koppelung der Straßenreinigungsgebühren mit den Winterwartungsgebühren noch ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, wenn die Winterwartung in verschiedenen Dringlichkeitsstufen wie in der Stadt Aachen erfolgt.

 

Die Straßenreinigungs- und Winterwartungsgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden jeweils getrennte Gebührensätze festgesetzt. Dabei bleibt die aktuelle Gebührenkalkulation für die Berechnung der getrennten Gebührensätze maßgeblich.

Die Änderung erfolgt rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020. Für das Jahr 2021 wurde die differenzierte Winterdienstgebühr bereits durch Beschluss des Rates der Stadt Aachen am 19.05.2021 beschlossen

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erfolgt zur Klarstellung und Wahrung der Rechtssicherheit eine Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen mit Blick auf eine Differenzierung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung, die zu keiner Veränderung der Benutzungsgebühren insgesamt führt.

 

 

Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Synopse

 

Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Synopse

Fassung vom 12.12.2018

5. Änderungssatzung

 

§ 6 Benutzungsgebühren

 

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 15 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.

 

 

 

 

 

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6)  Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter   
        Grundstücksseite

        1. in Reinigungsklasse S4      7,50 Euro

        2. in Reinigungsklasse S5    14,90 Euro

        3. in Reinigungsklasse S6    22,40 Euro

        4. in Reinigungsklasse S7    37,30 Euro

        5. in Reinigungsklasse S8      1,70 Euro

        6. in Reinigungsklasse S9      0,60 Euro

 

 


§ 6 Benutzungsgebühren

 

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 A StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Strenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 15 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.

 

Ferner erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten des Winterdienstes Benutzungsgebühren.

 

 

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Die Benutzungsgebühren für die Reinigung der 
        öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter
        Grundstücksseite

        1. in Reinigungsklasse S4     6,90 Euro

        2. in Reinigungsklasse S5   13,70 Euro

        3. in Reinigungsklasse S6   20,60 Euro

        4. in Reinigungsklasse S7   34,40 Euro

        5. in Reinigungsklasse S8     1,10 Euro

 

        Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung   
        der öffentlichen Straßen betragen jährlich je
        Meter Grundstücksseite

        1. in Reinigungsklasse S4     0,60 Euro

        2. in Reinigungsklasse S5     1,20 Euro

        3. in Reinigungsklasse S6     1,80 Euro

        4. in Reinigungsklasse S7     2,90 Euro

        5. in Reinigungsklasse S8     0,60 Euro

        6. in Reinigungsklasse S9     0,60 Euro

 

 

 

 


5. Änderungssatzung

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW.S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S.1029) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 / 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 (GV.NRW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

Änderungen von Satzungsbestimmungen

 

§ 6 (Benutzungsgebühren) lautet nun wie folgt:

 

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 15 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.

 

Ferner erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten des Winterdienstes Benutzungsgebühren.

 

 

§ 7 Absatz 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) lautet nun wie folgt:

 

Die Benutzungsgebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

1. in Reinigungsklasse S4   6,90 Euro

2. in Reinigungsklasse S5 13,70 Euro

3. in Reinigungsklasse S6 20,60 Euro

4. in Reinigungsklasse S7 34,40 Euro

5. in Reinigungsklasse S8   1,10 Euro

 

 

Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

1. in Reinigungsklasse S4 0,60 Euro

2. in Reinigungsklasse S5 1,20 Euro

3. in Reinigungsklasse S6 1,80 Euro

4. in Reinigungsklasse S7 2,90 Euro

5. in Reinigungsklasse S8 0,60 Euro

6. in Reinigungsklasse S9 0,60 Euro

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 in Kraft.


Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Aachen vom 12.12.2018 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 15.12.2021 beschlossen.

 

 

Aachen, den 15.12.2021

 

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

 

 

 

(Milussi)

Schriftführerin

 

 

 

 

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 5. Änderungssatzung  zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Aachen vom 12.12.2018 ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 15.12.2021

 

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

 


Vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

oder

 

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 15.12.2021

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

 

 

Der Wortlaut der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von

Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15.12.2021 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 15.12.2021

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

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Auswirkungen

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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