Entscheidungsvorlage - E 18/0069/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 01.01.2017 erfolgte die Neuausrichtung der Abfallwirtschaft einschließlich der aktuell gültigen Gebührenstruktur.

Im Rahmen dessen erfolgte zeitgleich die Neukalkulation sämtlicher jetzt separierter Gebührensätze, die bis einschließlich dem Jahr 2021 beibehalten werden konnten.

 

Durch Gebührenüberdeckungen der Vergangenheit erfolgte die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche Verbuchung im Sonderposten der Abfallwirtschaft, mit der Maßgabe, diese innerhalb der folgenden 4 Jahre gebührenmindernd zu berücksichtigen.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist dieser Sonderposten insgesamt um 1.503.176,47 € zu Gunsten des Gebührenhaushaltes Abfallwirtschaft zu entlasten.

 

Damit wird sich nahezu für alle Gebührenzahler*innen eine Senkung der Gebühren einstellen. Lediglich im Bereich der 90 und 120 Liter Vollservice-Gefäße kommt es zu einer marginalen Gebührenerhöhung. Aufgrund von Kostensteigerungen im Bereich der Bioabfallentsorgung waren diese gleichfalls zu erhöhen.

 

Die voraussichtlichen Kosten in der Abfallwirtschaft wurden um die Entnahmen aus dem bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweilige Gebührenpositionen verteilt. Vor dem Hintergrund der Gebührenanpassung ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.

 

Die Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

 

 

 

Änderung der Abfallgebührensatzung

Synopse

Fassung vom 12.12.2018

5. Änderungssatzung zum 01.01.2022

§ 3 Gebührensätze

(1)           Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

119,59 €

90, 120, 240, 770 und 1.100

14-täglich

85,42 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100

vierwöchentlich

68,34 €

 

 

 

> 1.100

--

643,95 €

 

(2)    Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

51,75 €

 

 

 

90

14-täglich

155,25 €

 

vierwöchentlich

77,62 €

 

 

 

120

wöchentlich

413,99 €

 

14-täglich

207,00 €

 

vierwöchentlich

103,50 €

 

 

 

240

14-täglich

413,99 €

 

vierwöchentlich

207,00 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.656,45

 

14-täglich

1.328,22

 

vierwöchentlich

664,11 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.794,93

 

14-täglich

1.897,46

 

vierwöchentlich

948,73 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

8.624,84

 

14-täglich

4.312,42

 

 

 

5.000

wöchentlich

17.249,67 €

 

14-täglich

8.624,84

 

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbelter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

 

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

46,30 €

 

 

 

90

14-täglich

69,45 €

 

 

 

120

14-täglich

92,60 €

 

 

 

240

14-täglich

185,20 €

 

 

(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

80,97 €

 

vierwöchentlich

64,78 €

 

 

 

120

wöchentlich

113,36 €

 

14-täglich

80,97 €

 

vierwöchentlich

64,78 €

 

 

 

240

14-täglich

80,97 €

 

vierwöchentlich

64,78 €

 

 

 

770

wöchentlich

226,72 €

 

14-täglich

161,94 €

 

vierwöchentlich

129,55 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

226,72 €

 

14-täglich

161,94 €

 

vierwöchentlich

129,55 €

 

(9)                                   Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 46,00 Euro. Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.

 

 

§ 3 Gebührensätze

(1)           Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

122,18 €

90, 120, 240, 770 und 1.100

14-täglich

87,27 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100

vierwöchentlich

69,82 €

 

 

 

> 1.100

--

746,51 €

 

(2)    Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

47,41 €

 

 

 

90

14-täglich

142,22 €

 

vierwöchentlich

71,11 €

 

 

 

120

wöchentlich

379,26 €

 

14-täglich

189,63 €

 

vierwöchentlich

  94,82 €

 

 

 

240

14-täglich

379,26 €

 

vierwöchentlich

189,63 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.433,61

 

14-täglich

1.216,80

 

vierwöchentlich

608,40 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.476,58 €

 

14-täglich

1.738,29

 

vierwöchentlich

869,15 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

7.901,32

 

14-täglich

3.950,66

 

 

 

5.000

wöchentlich

15.802,64 €

 

14-täglich

 7.901,32

 

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbelter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

(3)    Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

 

 

Behältergröße in Liter

 

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

56,36 €

 

 

 

90

14-täglich

84,53 €

 

 

 

120

14-täglich

112,71 €

 

 

 

240

14-täglich

225,43 €

 

(4)  Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

120

wöchentlich

129,21 €

 

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

240

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

770

wöchentlich

258,42 €

 

14-täglich

184,59 €

 

vierwöchentlich

147,67 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

258,42 €

 

14-täglich

184,59 €

 

vierwöchentlich

147,67 €

 

(9)                            Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 49,00 Euro. Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.

 

 

 

 

 

5. Änderungssatzung

zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen

vom 10.12.2008

 

Aufgrund

-          der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),

 

-          der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV- NRW. S. 1029)

 

und

 

-          der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442)

 

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende 5. Änderungssatzung zur

Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 beschlossen:

 

Artikel 1

§ 3 Abs. 1 lautet nun wie folgt:

 

Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

 

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

122,18 €

90, 120, 240, 770 und 1.100

14-täglich

87,27 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100

vierwöchentlich

69,82 €

 

 

 

> 1.100

--

746,51 €

 

 

§ 3 Abs. 2 lautet nun wie folgt:

 

Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

47,41 €

 

 

 

90

14-täglich

142,22 €

 

vierwöchentlich

71,11 €

 

 

 

120

wöchentlich

379,26 €

 

14-täglich

189,63 €

 

vierwöchentlich

  94,82 €

 

 

 

240

14-täglich

379,26 €

 

vierwöchentlich

189,63 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.433,61

 

14-täglich

1.216,80

 

vierwöchentlich

608,40 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.476,58 €

 

14-täglich

1.738,29

 

vierwöchentlich

869,15 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

7.901,32

 

14-täglich

3.950,66

 

 

 

5.000

wöchentlich

15.802,64 €

 

14-täglich

 7.901,32

 

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbelter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

§ 3 Abs. 3 lautet nun wie folgt:

 

Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

 

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

56,36 €

 

 

 

90

14-täglich

84,53 €

 

 

 

120

14-täglich

112,71 €

 

 

 

240

14-täglich

225,43 €

 

 

§ 3 Abs. 4 lautet nun wie folgt:

 

Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

120

wöchentlich

129,21 €

 

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

240

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

770

wöchentlich

258,42 €

 

14-täglich

184,59 €

 

vierwöchentlich

147,67 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

258,42 €

 

14-täglich

184,59 €

 

vierwöchentlich

147,67 €

 

 

 

§ 3 Abs. 9 lautet nun wie folgt:

 

Die Grundgebühr für eine Sonder-/Nachleerung beträgt je Entsorgungsfahrt 49,00 Euro. Die Leistungsgebühr für die Sonderleerung für Bioabfall und Restabfall richtet sich nach dem entsprechenden Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2022 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 15. Dezember 2021 beschlossen.

 

Aachen, den 15. Dezember 2021

 

 

Keupen

Oberbürgermeisterin

 

 

Milussi

Schriftführerin

 

 

 

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 15. Dezember 2021

 

 

Keupen

Oberbürgermeisterin

 

 

Vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden

können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 15. Dezember 2021

 

Keupen

Oberbürgermeisterin

Der Wortlaut der 5. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15. Dezember 2021 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom

26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 15. Dezember 2021

 

 

Keupen

Oberbürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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