Entscheidungsvorlage - FB 60/0046/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 24. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 24. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Rat der Stadt beschließt den 24. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungs­satzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:


  1. Gebührenanpassungen

 

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2022

 

Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,02 € von 1,08 € auf 1,06 €.

 

Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,01 € von 2,84 € auf 2,83 €.

 

Senkung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser um 0,02 € von 1,74 € auf 1,72 €.

 

Die zum 01.01.2022 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

 

Auf dieser Grundlage sind in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Kanalgebührensatzung) die Gebührensätze in §3 Abs. 8, §3a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2022 wie folgt neu festzusetzen:

 

Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,84 auf € 2,83 zu senken.

 

Zu § 3a (3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist von € 1,74 auf € 1,72 zu senken.

 

Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,08 auf € 1,06 zu senken.

 

Gebührenhöhe

Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 65.617.200,- € (siehe Anlage 2) ist eine Anpassung der Gebührentarife, wie vorstehend dargelegt, erforderlich.

Der Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für die Schmutzwassergebühren, steigt nur geringfügig und zeigt sich stabil bei 14.750.000 m³ (+ 50.000 m³).

Die versiegelten Flächen, als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühren, steigen deutlich um 200.000 m² gegenüber dem Vorjahr an. Insgesamt werden 2022 voraussichtlich ca. 15.000.000 m² versiegelte Flächen veranlagt werden. Es wird erwartet, dass sich der Trend unter Berücksichtigung der Erschließungen Campus West und Richtericher Dell fortsetzt. 

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden in Summe um 242.647,- € sinken. Dies entspricht einer Kostensenkung von 0,37 %.

Diese Kostensenkung resultiert ausschließlich aus einer Auflösung von Überschüssen der Betriebsabschlüsse 2019 und 2020 in Höhe von 1.200.000,- €. Maßgeblich für den Überschuss der vorläufigen Betriebsabrechnung 2020 war eine Beitragsrückerstattung des WVER i.H.v. 602.141,- €.

Da einerseits die prognostizierten Veranlagungsmengen stabil bleiben bzw. ansteigend sind und andererseits nur ein sehr geringer Kostenüberhang besteht, führt die Überschussverrechnung zu einer Gebührensenkung.

 

 

 

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen wie nachfolgend erläutert angepasst:

Gemäß der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel wird das BFE um 363.938,- € erhöht (+ 5,22%).

Die darin enthaltenen Positionen werden durch die steigenden Indizes für elektrischen Strom und Investitionsgüterproduzenten, sowie durchsteigende Tarifabschlüsse beeinflusst.

Bei der Reparatur undichter Kanalanschlussstellen zeigte sich schon nach kurzer Zeit ein erhöhter Bedarf, auf den bereits mit einer Erhöhung der entsprechenden Kostenanteile reagiert wurde. Dadurch kann zeitnah eine Verbesserung der Dichtheit von Kanalabschnitten erreicht werden.

Für die Reparatur von Kanälen mittels Inliner werden nach Auskunft der Regionetz für 2022 238.000,- € benötigt. Der überwiegende Teil der Kanalsanierungen erfordert auch weiterhin Ersatzinvestitionen.

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln.

Für 2022 beträgt der prognostizierte Beitrag für den Bereich Abwasserwesen ca. 25.502.000 € und steigt somit um 108.000 € bzw. 0,43 %.

 

Kalkulatorische Kosten

Aufgrund der Pandemiesituation gab es für das zurückliegende Jahr 2020 lediglich einen mäßigen Anstieg des Preisindex Ortskanäle um 1,1 Prozentpunkte auf 118,8. Für 2021 wird ein vorläufiger Index von 123,5 erwartet, der allerdings nicht ausreicht, um den planmäßigen Werteverzehr der Abschreibung zu kompensieren.

Die kalkulatorische Abschreibung wird 2022 um 180.000,-€ auf 15.500.000,-€ sinken.

Da sich der Zustand des Kanalnetzes nicht in dem vorgenommenen kurz- bzw. mittelfristigem Zeitraum signifikant verbessert, wird ab 2022 das Investitionsvolumen Kanal um 3 Mio. auf insgesamt 19 Mio. jährlich erhöht. Hinzu kommen weitere 500.000,- € für die Erschließung Campus West, sodass für 2022 19,5 Mio. eingeplant werden. Für die Folgejahre wird eine kontinuierliche jährliche Steigerung i.H.v.600.000,- € angestrebt.

Durch die zurückliegenden Ereignisse der Überflutungskatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz, ist die bereits vorher schon angespannte Auftragssituation im Bau- und Tiefbaugewerbe noch verschärft worden. Als Folge muss für die Zukunft mit einem deutlichen Anstieg des Baupreisindex für Ortskanäle gerechnet werden.

Durch den stetig sinkenden Zinssatz und die Berechnungsmethode auf Basis eines nicht indizierten Restbuchwertes, werden die kalkulatorischen Zinsen allerdings um 130.000 € sinken, auf insgesamt 16.420.000,- €.

Der kalkulatorische Zinssatz sinkt 2022 um 0,23 Prozentpunkte auf 5,12%.

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2021 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2022 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.

 

  1. Folgeänderungen aufgrund der Änderung der städtischen

Entwässerungssatzung

 

Textliche Ergänzung in § 8 Abs. 1,

 

Mit der Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aachen (Vorlage 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen) geht auch eine Folgeänderung der Kanalgebührensatzung einher. In § 13 Abs. 5 der Entwässerungssatzung wird die Zuständigkeit für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlussleitungen geregelt. In der Folge wird in § 8 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zur Vervollständigung der Kostenersatztatbestände der Begriff der „Unterhaltung“ aufgenommen.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...