Entscheidungsvorlage - FB 60/0047/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat den Erlass, des beigefügten 1. Nachtrages zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Der Rat beschließt den Erlass des beigefügten 1. Nachtrages zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Entwässerungssatzung ist mit Datum vom 21.12.2016 im Rat beschlossen worden und am 01.01.2017 in Kraft getreten. Drei Änderungen der Entwässerungssatzung sind notwendig. Zwei der Änderungen beziehen sich auf eine Klarstellung der Formulierungen in der Satzung.

  1. In § 2 Punkt 9 d) sind die beiden Begriffe „Kleinkläranlagen“ und „abflusslose Gruben“ zu tauschen.

Die aktuelle Regelung suggeriert, dass die Entsorgung der abflusslosen Gruben in der Kleinkläranlagensatzung geregelt sei. Durch den Tausch der beiden v.g. Begriffe wird der richtige Bezug zwischen Kleinkläranlagen und der Satzung der Stadt Aachen über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom 19.12.1996 hergestellt.

 

  1. In § 11 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.“ gestrichen.

Dieser Halbsatz führt dazu, dass solche „Anlagen“ mit einem Überlauf an den öffentlichen Kanal gebührenpflichtig sind. Dies widerspricht aber der Intention der Regelung, dass für versickertes Niederschlagswasser keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen sind.

 

  1. Über die vorgenannten Änderungen hinaus, sieht die bisherige Regelung in der städtischen Entwässerungssatzung vor, dass der Grundstückseigentümer für Unterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich selbst zuständig ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen z.B. Reparaturmaßnahmen dar, die in offener Bauweise durchgeführt werden müssen, d.h. für die Straßenaufbrüche erforderlich sind und die der Grundstückseigentümer somit nicht selbst vornehmen kann und darf. Solche Unterhaltungsmaßnahmen wurden auch bislang bereits von der Stadt bzw. Regionetz durchgeführt und per Kostenersatz gem. § 10 KAG abgerechnet.

Um der Abrechnung solcher Kostenersatzmaßnahmen künftig mehr Rechtssicherheit zu geben, wird die Formulierung insoweit konkretisiert, dass die Zuständigkeit für Unterhaltungsmaßnahmen, die in offener Bauweise erfolgen müssen, nur durch die Stadt bzw. durch diese beauftragte Dritte durchgeführt werden dürfen und die entstandenen Kosten per Kostenersatz abgerechnet werden.

Der 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen soll am 01.01.2022 in Kraft treten.

Anlage - Entwurf des 1. Nachtrages zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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