Entscheidungsvorlage - FB 01/0173/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt wie folgt:

 

Für die Landtagswahl 2022 wird für die Wahlkreise 1-Aachen I und 2-Aachen II gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz NRW ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

 

Der Rat der Stadt wählt zu Beisitzer*innen bzw. stellvertretenden Beisitzer*innen in den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2022:

 

a) Beisitzer*innen     b) Stellvertretende Beisitzer*innen

 

1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

5. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  5. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

6. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _  6. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Anlässlich der Landtagswahl im Jahr 2022 ist grundsätzlich für jeden Landtagswahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG NRW) kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden, wenn eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen besteht.

Gemäß der Anlage zu § 13 Abs. 1 LWahlG NRW besteht die kreisfreie Stadt Aachen aus den Wahlkreisen 1 – Aachen I und 2 – Aachen II. Diese umfassen das folgende Gebiet:

 

Nr.

Wahlkreis

Gebiet des Wahlkreises

1

Aachen I

Von der Stadt Aachen

 

die Stadtbezirke:

Aachen-Laurensberg

Aachen-Richterich

Aachen-Haaren

 

Aachen-Mitte

mit den Stadtteilen:

10 Markt

13 Theater

14 Lindenplatz

15 St. Jakob

16 Westpark

17 Hanbruch

18 Hörn

21 Ponttor

22 Hansemannplatz

23 Soers

24 Jülicher Straße

25 Kalkofen

34 Rothe Erde

47 Marschiertor

48 Hangeweiher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Aachen II

Von der Stadt Aachen

 

die Stadtbezirke:

Aachen-Kornelimünster/Walheim

Aachen-Brand

Aachen-Eilendorf

 

Aachen-Mitte

mit den Stadtteilen:

31 Kaiserplatz

32 Adalbertsteinweg

33 Panneschopp

35 Trierer Straße

36 Frankenberg

37 Forst

41 Beverau

42 Burtscheider Kurgarten

43 Burtscheider Abtei

46 Steinebrück

 

Für die vorangegangenen Landtagswahlen wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jeweils ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet. Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin (Oberbürgermeisterin) als Vorsitzende und sechs Beisitzer*innen, welche vom Rat der Stadt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LWahlG NRW gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Für jede*n Beisitzer*in soll nach § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung NRW (LWahlO NRW) ein*e Stellvertreter*in berufen werden.

 

Die Stellvertretung der Kreiswahlleiterin nimmt die Stadtdirektorin wahr.

 

Die Beisitzer*innen des Kreiswahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, § 10 Abs. 3 LWahlG, § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO NRW).

 

Zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG i.V.m.

§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW).

Die Zahl der sachkundigen Bürger*innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Der Kreiswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger*innen übersteigt (§ 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz. 4 GO NRW). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 6 LWahlG i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 5 GO NRW).

 

Gemäß § 8 Abs. 2 LWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestellt werden.

 

Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

 

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat der Stadt folgende Besetzung des Kreiswahlausschusses ergeben:

 

GRÜNE   2

CDU    2

SPD    1

DIE ZUKUNFT   1

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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