Entscheidungsvorlage - E 18/0066/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Verfasst von:
- E18
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Anhörung/Empfehlung
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24.11.2021
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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24.11.2021
| |||
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2021
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2021
| |||
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2021
| |||
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2021
| |||
●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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02.12.2021
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Anhörung/Empfehlung
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08.12.2021
| |||
●
Erledigt
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|
Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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15.12.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Die zuständigen Bezirksvertretungen
Aachen-Brand
Aachen-Eilendorf
Aachen-Mitte
Aachen-Haaren
Aachen-Kornelimünster / Walheim
Aachen-Laurensberg
Aachen-Richterich
b) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der
Stadt Aachen, die vorgelegte 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
c) Der Rat der Stadt Aachen
beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Zur 6. Änderungssatzung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die nachfolgenden inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.
1) Änderungen der §§1,3 und 7
§ 1, Abs. 1 Satz 4 wird zur Klarstellung wie folgt geändert:
Als Gehwege im Sinne der Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Stich- und Verbindungswege sowie alle von der Fahrbahn abgesetzten und für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile.
§ 1, Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt ergänzt:
Radwege sind selbstständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist (Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
§ 1, Abs. 2 Satz 3 wird zur Klarstellung wie folgt geändert:
Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt nach den im anliegenden Straßenverzeichnis ausgewiesenen Winterdienststufen sowie den aktuellen Räum- und Streuplänen.
§ 3, Abs. 1a) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 4, S 5, S 6, S 7 der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 3, Abs. 1b) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 8 der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 3, Abs. 1c) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 9 der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen sowie die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 7, Abs. 6 Gebühren:
Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter Winterwartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der für die Stadt Aachen ausgewiesenen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze ermittelt und festgesetzt.
Um die in Aachen gewohnte und gewünschte Gebührenkonstanz aufrecht erhalten zu können, wurde der Kalkulationszeitraum auf die Jahre 2022 – 2024 ausgedehnt und der verbleibende Sonderposten in Höhe von 3.067.100 € auf diesen Zeitraum verteilt.
Neben den vorgenannten veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die bisweilen gültigen Gebührensätze und die Entnahmen aus dem Sonderposten nicht geeignet, die aus den zunehmenden Anforderungen an die Stadtsauberkeit und Verkehrssicherungspflicht sowie die allgemeinen Kostensteigerungen (insbesondere aufgrund der Tarifabschlüsse) entstehenden Mehraufwendungen zu decken.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024.
Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.
Gebührensätze 2022 – 2024 | |||
Reinigungsklasse (S) / Dringlichkeitsstufe (D) | Erläuterung | Gebühr 2022 - 2024 | |
Reinigungsgebühr | |||
S 4 | Gebühr für die Gehweg und Fahrbahnreinigung nach Reinigungsklasse, Der Winterdienst wird nach Dringlichkeitsstufe zusätzlich berechnet. | 7,85 € | |
S 5 | 15,69 € | ||
S 6 | 23,54 € | ||
S 7 | 39,23 € | ||
S 8 | 1,58 € | ||
S 9 | entfällt | ||
Winterdienstgebühr | |||
D 1 | Winterdienst Stufe 1 (oberste Priorität) | 1,23 € | |
D 2 | Winterdienst Stufe 2 (mittlere Priorität) | 0,98 € | |
D 3 | Winterdienst Stufe 3 (nachrangige Priorität) | 0,74 € | |
2. Änderungen im Straßenverzeichnis
Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis:
Die nachstehend aufgeführten und zum 01.01.2022 öffentlich gewidmeten Straßen sind unter Festlegung einer Reinigungsklasse und Winterdienststufe in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
- Franz-Delheid Straße (Aachen Eilendorf) RKL S 9 D 3
- Hubert-Spickernagel-Straße (Aachen Eilendorf) RKL S 9 D 3
- Im Gödersfeld (Aachen Brand) RKL S 9 D 3
Änderungen der Reinigungshäufigkeit
Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.
Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
Harscampstraße (Aachen Mitte) von RKL S6 in RKL S7
Reduzierung der Reinigungshäufigkeit:
Die nachstehenden Straßen sind aus dem Straßenverzeichnis zu streichen und in den Negativkatalog (Reinigungsklasse X) aufzunehmen:
- Am Viadukt (Aachen Mitte) von RKL S4 in RKL X
- Grüneck (Aachen Mitte) von RKL S8 in RKL X
- Hausener Gasse (Aachen Laurensberg) von RKL S9 in RKL X
- Messweg (Aachen Kornelimünster / Walheim)von RKL S9 in RKL X
Westend (Aachen Mitte) von RKL S8 in RKL
3. Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog)
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen-Negativkatalog aufzunehmen.
Als Stichstraßen sind solche Straßenteile anzusehen, die als Stichweg vom Hauptstraßenzug abgehen. Der Hauptstraßenzug verbleibt dabei in der zugewiesenen Reinigungsklasse und ist nicht von der Änderung betroffen. In den definierten Stichwegen sind die Reinigung und Winterwartung auf die Eigentümer übertragen.
- Aachener Straße (Aachen Kornelimünster / Walheim)
- An der Unterbahn (Aachen Brand)
- Apolloniastraße (Aachen Eilendorf)
- Beulardsteiner Feld (Aachen Laurensberg)
- Friedenstraße (Aachen Haaren)
- Grünenthal (Aachen Richterich)
- Heckstraße (Aachen Eilendorf)
- Herstaler Straße (Aachen Mitte)
- Hünefeldstraße (Aachen Mitte)
- Im Gödersfeld (Aachen Brand)
- Münsterstraße (Aachen Brand)
- Prager Ring (Aachen Mitte)
- Preusweg (Aachen Mitte)
- Siegelallee (Aachen Mitte)
- Süsterau (Aachen Laurensberg)
4. Änderung des Verzeichnisses der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)
Neuaufnahme in den Negativkatalog
- Am Viadukt (Aachen Mitte)
- Grüneck (Aachen Mitte)
- Hausener Gasse (Aachen Laurensberg)
- Leinergasse (Aachen Eilendorf)
- Maargasse (Aachen Eilendorf)
- Maarwinkel (Aachen Eilendorf)
- Messweg (Aachen Kornelimünster / Walheim)
- Westend (Aachen Mitte)
Streichung aus dem Negativkatalog:
- Süsterau (Aachen Laurensberg)
Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.
Synopse
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) | |||||||||||||||||||||||||||
Synopse | |||||||||||||||||||||||||||
Fassung vom 19.05.2021 | 6. Änderungssatzung | ||||||||||||||||||||||||||
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Gehwege sind selbständige Gehwege, sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Radwege sind selbständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist.
Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumweltverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 m Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.
§ 1 Allgemein (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf Radwegen und Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Die Winterwartung wird nach dem Räum- und Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den orga- nisatorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungsplicht (1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse
a) S 4, S 5, S 6 und S 7 der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
b) S 8 der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
c) S 9 der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
d) U 6 den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.
§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (6) Die Benutzungsgebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S4 6,90 Euro 2. in Reinigungsklasse S5 13,70 Euro 3. in Reinigungsklasse S6 20,60 Euro 4. in Reinigungsklasse S7 34,40 Euro 5. in Reinigungsklasse S8 1,10 Euro
Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S4 0,60 Euro 2. in Reinigungsklasse S5 1,20 Euro 3. in Reinigungsklasse S6 1,80 Euro 4. in Reinigungsklasse S7 2,90 Euro 5. in Reinigungsklasse S8 0,60 Euro 6. in Reinigungsklasse S9 0,60 Euro
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(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Als Gehwege im Sinne der Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Stich- und Verbindungswege sowie alle von der Fahrbahn abgesetzten und für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile. Radwege sind selbstständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist (Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).
Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwege aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.
§ 1 Allgemein (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf Radwegen und Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungsplicht (1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse
a) S 4, S 5, S 6, S 7 der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
b) S 8 der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
c) S 9 der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
d) U 6 den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.
§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (6) Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter Winterwartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der für die Stadt Aachen ausgewiesenen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher seit 2021 nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze ermittelt und festgesetzt.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024. Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.
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6. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW.S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S.1029) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 / 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 (GV.NRW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 (Allgemeines) Absatz 1 Satz 2ff erhält folgende Fassung
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Als Gehwege im Sinne der Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Stich- und Verbindungswege sowie alle von der Fahrbahn abgesetzten und für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile.
Radwege sind selbstständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist (Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).
§ 1 (Allgemeines) Absatz 2, Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt nach den im anliegenden Straßenverzeichnis ausgewiesenen Winterdienststufen sowie den aktuellen Räum- und Streuplänen.
§ 3 (Art und Umfang der Reinigungsplicht) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse
a) S 4, S 5, S 6, S 7
der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
b) S 8
der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
c) S 9
der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen,
den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen sowie die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
d) U 6
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.
§ 7 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter Winterwartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze ermittelt und festgesetzt.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024.
Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.
Reinigungsklasse (S) / Dringlichkeitsstufe (D) | Gebühr 2022 - 2024 |
Reinigungsgebühr | |
S 4 | 7,85 € |
S 5 | 15,69 € |
S 6 | 23,54 € |
S 7 | 39,23 € |
S 8 | 1,58 € |
S 9 | entfällt |
Winterdienstgebühr | |
D 1 | 1,23 € |
D 2 | 0,98 € |
D 3 | 0,74 € |
Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis:
- Franz-Delheid Straße (Aachen Eilendorf) RKL S 9 D 3
- Hubert-Spickernagel-Straße (Aachen Eilendorf) RKL S 9 D 3
- Im Gödersfeld (Aachen Brand) RKL S 9 D 3
Änderungen im Straßenverzeichnis
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
- Harscampstraße (Aachen Mitte) von RKL S6 in RKL S7
Reduzierung der Reinigungshäufigkeit:
Am Viadukt (Aachen Mitte) von RKL S4 in RKL X
- Grüneck (Aachen Mitte) von RKL S4 in RKL X
- Hausener Gasse (Aachen Laurensberg) von RKL S4 in RKL X
- Messweg (Aachen Kornelimünster / Walheim)von RKL S4 in RKL X
Westend (Aachen Mitte) von RKL S4 in RKL X
Aufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog)
- Aachener Straße (Aachen Kornelimünster / Walheim)
- An der Unterbahn (Aachen Brand)
- Apolloniastraße (Aachen Eilendorf)
- Beulardsteiner Feld (Aachen Laurensberg)
- Friedenstraße (Aachen Haaren)
- Grünenthal (Aachen Richterich)
- Heckstraß (Aachen Eilendorf)
- Herstaler Straße (Aachen Mitte)
- Hünefeldstraße (Aachen Mitte)
- Im Gödersfeld (Aachen Brand)
- Münsterstraße (Aachen Brand)
- Prager Ring (Aachen Mitte)
- Preusweg (Aachen Mitte)
- Siegelallee (Aachen Mitte)
- Süsterau (Aachen Mitte)
Aufnahme in das Verzeichniss der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Reinigungsklasse „X“) (Negativkatalog):
- Am Viadukt (Aachen Mitte)
- Grüneck (Aachen Mitte)
- Hausener Gasse (Aachen Laurensberg)
- Messweg (Aachen Kornelimünster / Walheim)
- Westend (Aachen Mitte)
- Leinergasse (Aachen Eilendorf)
- Maargasse (Aachen Eilendorf)
- Maarwinkel (Aachen Eilendorf)
Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Eigentümern obliegen (Reinigungsklasse „X“) (Negativkatalog):
- Süsterau (Aachen Mitte)
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2022 in Kraft.
Die vorstehende 6. Änderungssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 15.12.2021 beschlossen.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
(Milussi)
Schriftführerin
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 6. Änderungssatzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Vorstehende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Der Wortlaut der 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15.12.2021 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Auswirkungen
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
|
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|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
|
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |