Entscheidungsvorlage - B 03/0009/WP15-3
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalbereichssatzung ‚In den Heimgärten’
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03 / Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2004
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Planungsausschuss:
Der
Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass der
Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.
Rat der
Stadt:
Der Rat
der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlagen zur
Kenntnis.
Der Rat
der Stadt beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Anregungen und Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, die nicht berücksichtigt
werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber
hinaus beschließt er die als Anlage beigefügte Denkmalbereichssatzung „In den
Heimgärten“.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Bereits in
der Vorlage Nr. B 03/0009/WP15 für die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 10.11.2004 wurde darüber berichtet,
dass nach rechtlicher Prüfung der zur Genehmigung vorgelegten
Satzungsunterlagen durch die Aufsichtsbehörde festgestellt wurde, dass aus
Gründen der Rechtssicherheit die Satzung in einigen Passagen umzuformulieren
und außerdem der Satzungsbeschluss für die Denkmalbereichssatzung „In den
Heimgärten“ durch den Rat der Stadt
neu zu fassen sei. Die geänderten Passagen sind im neuen Satzungsentwurf
durch Fettdruck kursiv gekennzeichnet. Die seinerzeit vom Rat
beschlossene Satzung liegt ebenfalls zur Kenntnis bei. Die Gründe für diese Forderung
liegen in der Aufarbeitung der verschiedenen Eingaben im Rahmen der
Offenlagetermine. Im vorliegenden Fall hat der Planungsausschuss die zur ersten
Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen, die nicht berücksichtigt
werden konnten zurückgewiesen, sodass diese im weiteren Verfahren
unberücksichtigt blieben. Der Rat
hat in seinem Satzungsbeschluss somit formal nur die während der erneuten
Offenlage vorgebrachten Belange abgewogen. Dies ist nach der geltenden
Rechtsprechung nicht zulässig. Die Prüfung der eingereichten Bedenken und
Anregungen ist Bestandteil der Abwägung. Die abschließende Entscheidung darüber
ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten. Dem Rat der Stadt sind hiernach alle
Bedenken und Anregungen, die im Rahmen der Offenlagetermine eingereicht wurden,
vorzulegen. Ausschließlich der Rat ist nach Auffassung der Rechtsprechung das
legitimierte Gremium, alle Bedenken und Anregungen im Rahmen des
Abwägungsprozesses zu bewerten und auf dieser Grundlage den Satzungsbeschluss
zu fassen. Werden die vorgebrachten Bedenken und Anregungen dem Rat
vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung
ein, liegt ein Ermittlungsfehler
im Vorgang der Abwägung vor.
Aus
vorstehenden Gründen wird von der Oberen Denkmalbehörde als Genehmigungsbehörde
für die Denkmalbereichssatzung eine erneute Satzungs-Beschlussfassung durch den
Rat gefordert.
Nunmehr
sind alle Bedenken und Anregungen, die während der Offenlagetermine der
Verwaltung zugeleitet wurden, als Anlage der Vorlage beigefügt.
Ebenso die
Stellungnahme der Verwaltung zu den verschiedenen Eingaben.
Bei der
erneuten Beschlussfassung handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung um
einen reinen formellen Akt zur Bereinigung der durch die Aufsichtsbehörde
beanstandeten Punkte, da der Satzungstext lediglich überarbeitet bzw.
modifiziert wurde und ein Verfahrensschritt (Satzungsbeschluss) lediglich aus
Gründen der Rechtssicherheit
wiederholt werden muss, hierdurch jedoch die Ziele des Verfahrens
unverändert weiterverfolgt werden!
Die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat am 10.11.2004 den notwendigen
Empfehlungsbeschluss ausgesprochen.
Satzung
für die Erhaltung des
Denkmalbereiches `IN DEN HEIMGÄRTENA
vom
Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit '' 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils
in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
' 1
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Die Siedlung `In den
Heimgärten" wird als Denkmalbereich gem. ' 5 Abs.1 DSchG
festgesetzt und unter Schutz gestellt.
(2) Der
Denkmalbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1a dieser Satzung beigefügten
Übersichtsplan, der Bestandteil
der Satzung ist.
Die genaue Grenze des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1b dieser Satzung beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000, der Bestandteil der Satzung ist.
(3) Der
Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der 1926 bebauten Siedlungsfläche
und dem angrenzendem Grünbereich des Gillesbachtals, der optisch und
konzeptionell die Gartenstadtsiedlung `In den
HeimgärtenA ergänzt. Der Bereich findet im
Osten durch den Gillesbach und im Norden durch den Bahndamm natürliche Grenzen.
' 2
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
(1)
Im
Geltungsbereich dieser Satzung sind der noch vorhandene ursprüngliche
Siedlungsgrundriß von 1926, die das bauliche Erscheinungsbild prägenden Bauten
und Bauteile (insbesondere die freigestellten Hausreihen mit ihren
straßenseitigen Fassaden und den dazugehörigen rechtwinklig abgehenden
Fassaden, Dächern, Gauben), die
Straßenführung und Platzbildung, die vorhandenen Freiflächen und Grünflächen
wie Einfriedungen, Vorgärten und Grünbereiche, angrenzend und
zwischen den Hausblöcken, sowie die vorhandenen in der
Anlage 4 dargestellten Sichtbeziehungen im Denkmalbereich,
geschützt.
(2) Im Denkmalbereich sind die nachfolgenden Maßnahmen gem. ' 9 Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig:
1. Änderungen
an straßenseitigen Fassaden und an den dazugehörigen rechtwinklig davon
abgehenden Fassaden einschließlich ihrer
Öffnungen.
2. Änderungen
an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.
3. Änderungen
an Grundstückseinfriedigungen.
4. Änderungen
an Vorgärten.
5. Änderungen
an der Straßenführung, der Platzbildung und den
vorhandenen Frei - und Grünflächen.
' 3
BEGRÜNDUNG
Die Siedlung AIn den Heimgärten@ wurde mit 228 Gebäuden in den
Jahren 1926- 1928 (damals Siedlung ABranderhof@) als Maßnahme gegen die Wohnungsnot
errichtet und zeichnet sich durch ihre besondere städtebauliche Gestalt aus.
Sie nimmt unter bekannten zeitgleichen Siedlungsstrukturen mit ihrer
hufeisenförmigen Gestalt und der gelungenen Aufeinanderfolge von umbautem Raum
und Freiraum eine besondere Stellung ein, deren Erhaltung und Stärkung als ein
Identitätsmerkmal der Stadtgestalt Aachens eine zeitgeschichtliche Bedeutung
hat. Hauszeilen, die von 2,3,4,6,8,und 10 Reihenhaustypen gebildet werden,
wirken in ihrer Gesamtgestaltung wie freigestellte Einzelhäuser, die zur Hauszeilenmitte
hin eine Höhenstaffelung aufweisen. Schmuckgiebel, Torhäuser und
Symmetrien unterstützen die prägnante Raumbildung und sind als städtebauliche
Elemente zu nennen. Die Siedlung weist damit viele Qualitäten wie z. B.
Durchgrünung und Autarkie von Wohnsiedlungen, Kommunikationsräume sowie für die
damalige Zeit familiengerechte und ansprechende Architektur auf. Sie ist damit
ein Beispiel für das grundlegend neue Konzept der Gartenstadt, welches eine
Reaktion auf die schlechte Wohnsituation der Arbeiterschicht darstellte.
Aus siedlungsgeschichtlicher und aus
regionalgeschichtlicher Sicht ist der in den 20er Jahren entstandene Branderhof
als eine der ersten typischen Einfamilienhaus-Genossenschafts-Siedlungen der
Region Aachen bedeutsam.
Die orts- und sozialgeschichtlichen
Gründe für die Erhaltung der Siedlung ergeben sich aus der in der
Stadterweiterung Aachens zwischen den beiden Weltkriegen, als vorzugsweise für
die Besatzungsmächte gebaut wurde. Mit dieser Siedlung trug ihr Architekt, das
Bauamt der Stadt Aachen, jedoch ausnahmsweise der Industrialisierungsphase des
ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts Rechnung.
Die Verwirklichung von
Gartenstadt-Ideen und das Miteinander verschiedenster Haustypen in der neuen
Gestaltung des 20. Jahrhunderts, die in diesem Falle besonders die ästhetischen
und sozialen Bedürfnisse des Menschen berücksichtigten, begründet die
wissenschaftliche, besonders die hauskundliche und architekturgeschichtliche,
Bedeutung des Denkmalbereiches.
Aus städtebaulichen Gründen
schließlich ist das Miteinander der Bauten und der straßenräumlichen Details
erhaltenswert. Die Position der Siedlung in der Stadtbaugeschichte Aachens und
Burtscheids stützt diese Bedeutung.
Die Freiflächen der Hofflächen, Nutz-, Zier- und Vorgärten, der angrenzenden Grünflächen mit den anschließenden Kleingärten und die Böschungen von Bahn und Gillesbachtal prägen den typischen Charakter der Siedlung.
Die Eigenschaft als Denkmalbereich
wird dokumentiert durch die historischen Bilddokumentationen und
Originalbaupläne, die ebenfalls als
Anlage 2 Übersichtspläne der Siedlungstypen
Anlage 3 Tabelle der Siedlungshäuser
Anlage 4 Plan mit Angaben der bestehenden Außenanlagen und Sichtbeziehungen
Anlage 5 Historische Bilddokumentation
Anlage 6 Historische Pläne ohne Maßstab
Anlage 7 Aktuelle Bilddokumentation
beigefügt und Bestandteile der
Satzung sind.
Das Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 6.11.2000
ist der Satzung gem. '' 5 Abs.2 und 22 Abs. 3 DSchG nachrichtlich als Anlage 8 beigefügt.
' 4
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Ordnungswidrig im Sinne des
' 41 DSchG handelt, wer gegen die Bestimmungen des ' 4
dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen
durchführt.
' 5
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vom
Rat der Stadt beschlossener Satzungstext
Satzung
für die Erhaltung des Denkmalbereiches
`IN DEN HEIMGÄRTENA
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)
vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Siedlung
„In den Heimgärten" wird als Denkmalbereich gem. § 5 Abs.1 DSchG
festgesetzt und unter Schutz gestellt.
Die genauen
Grenzen des Denkmalbereichs ergeben sich aus dem als Anlage 1 dieser Satzung
beigefügten Lageplan, der
Bestandteil der Satzung ist.
§ 2
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
Im Geltungsbereich dieser Satzung
sind der noch vorhandene ursprüngliche Siedlungsgrundriss von 1926, die das
bauliche Erscheinungsbild prägenden Bauten und Bauteile (insbesondere die
freigestellten Hausreihen mit ihren straßenseitigen Fassaden und den
dazugehörigen rechtwinklig abgehenden Fassaden, Dächern, Gauben), die Straßenführung und Platzbildung,
die vorhandenen Freiflächen und Grünflächen
(Einfriedigungen, Vorgärten,
Grünbereichen zwischen den Hausblöcken und vorhandenen Sichtbeziehungen)
geschützt.
§ 3
BEGRÜNDUNG
Die Siedlung “In den Heimgärten”
wurde mit 228 Gebäuden in den Jahren 1926- 1928 (damals Siedlung “Branderhof”)
als Maßnahme gegen die Wohnungsnot errichtet und zeichnet sich durch ihre
besondere städtebauliche Gestalt aus. Sie nimmt unter bekannten zeitgleichen
Siedlungsstrukturen mit ihrer hufeisenförmigen Gestalt und der gelungenen
Aufeinanderfolge von umbautem Raum und Freiraum eine besondere Stellung ein,
deren Erhaltung und Stärkung als ein Identitätsmerkmal der Stadtgestalt Aachens
eine zeitgeschichtliche Bedeutung hat. Hauszeilen, die von 2,3,4,6,8,und 10
Reihenhaustypen gebildet werden, wirken in ihrer Gesamtgestaltung wie
freigestellte Einzelhäuser, die zur Hauszeilenmitte hin eine Höhenstaffelung
aufweisen. Schmuckgiebel, Torhäuser und Symmetrien unterstützen die prägnante
Raumbildung und sind als städtebauliche Elemente zu nennen. Die Siedlung weist
damit viele Qualitäten wie z. B. Durchgrünung und Autarkie von Wohnsiedlungen,
Kommunikationsräume sowie für die damalige Zeit familiengerechte und
ansprechende Architektur auf. Sie ist damit ein Beispiel für das grundlegend
neue Konzept der Gartenstadt, welches eine Reaktion auf die schlechte
Wohnsituation der Arbeiterschicht darstellte.
Die Eigenschaft als Denkmalbereich
wird unterstrichen durch die historischen Bilddokumentationen und
Originalbaupläne, die ebenfalls als
Anlage 2 Übersichtspläne der Siedlungstypen
Anlage 3 Tabelle der Siedlungshäuser
Anlage 4 Plan mit Angaben der bestehenden Außenanlagen und
Sichtbeziehungen
Anlage 5 Historische Bilddokumentation
Anlage 6 Historische Pläne ohne Maßstab
Anlage 7 Aktuelle Bilddokumentation
beigefügt und Bestandteile der Satzung
sind.
Das Gutachten des
Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 6.11.2000
ist der Satzung gem. § 22 Abs. 3 DSchG
nachrichtlich als Anlage 8 beigefügt.
§ 4
Erlaubnispflichtige Maßnahmen
Im Geltungsbereich dieser Satzung unterliegen folgende
Änderungen von baulichen Anlagen der Genehmigung nach ' 9 Denkmalschutzgesetz:
(1)
Änderungen an straßenseitigen Fassaden und an den
dazugehörigen rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer
Öffnungen.
(2)
Änderungen an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.
(3)
Änderungen an Grundstückseinfriedigungen.
(4)
Änderungen an Vorgärten.
(5)
Änderungen an der Straßenführung, der Platzbildung und
den vorhandenen Frei - und Grünflächen.
§ 5
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Ordnungswidrig im Sinne des § 41
DSchG handelt, wer gegen die Bestimmungen des §4 dieser Satzung verstößt und
ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt.
§ 6
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit dem Tage
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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117,1 kB
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(wie Dokument)
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81,3 kB
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