Entscheidungsvorlage - E 18/0054/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
- Verfasst von:
- E18
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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02.12.2021
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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07.12.2021
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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15.12.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der
Stadt Aachen, die vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
b) Der Finanzausschuss der Stadt Aachen
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der
Stadt Aachen, die vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
c) Der Rat der Stadt Aachen
beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb sowie des Finanzausschusses die vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Rechtsprechung wird zunehmend die Notwendigkeit differenzierter Winterwartungsgebühren thematisiert. Der Fokus der Verwaltungsgerichte liegt bei dieser Frage vor allem darauf, ob eine starre Koppelung der Straßenreinigungsgebühren mit den Winterwartungsgebühren noch ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, wenn die Winterwartung in verschiedenen Dringlichkeitsstufen wie in der Stadt Aachen erfolgt.
Die Straßenreinigungs- und Winterwartungsgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden jeweils getrennte Gebührensätze festgesetzt. Dabei bleibt die aktuelle Gebührenkalkulation für die Berechnung der getrennten Gebührensätze maßgeblich.
Die Änderung erfolgt rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020. Für das Jahr 2021 wurde die differenzierte Winterdienstgebühr bereits durch Beschluss des Rates der Stadt Aachen am 19.05.2021 beschlossen
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erfolgt zur Klarstellung und Wahrung der Rechtssicherheit eine Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen mit Blick auf eine Differenzierung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung, die zu keiner Veränderung der Benutzungsgebühren insgesamt führt.
Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.
Synopse
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) | |
Synopse | |
Fassung vom 12.12.2018 | 5. Änderungssatzung |
§ 6 Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter 1. in Reinigungsklasse S4 7,50 Euro 2. in Reinigungsklasse S5 14,90 Euro 3. in Reinigungsklasse S6 22,40 Euro 4. in Reinigungsklasse S7 37,30 Euro 5. in Reinigungsklasse S8 1,70 Euro 6. in Reinigungsklasse S9 0,60 Euro
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Ferner erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten des Winterdienstes Benutzungsgebühren.
§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Die Benutzungsgebühren für die Reinigung der 1. in Reinigungsklasse S4 6,90 Euro 2. in Reinigungsklasse S5 13,70 Euro 3. in Reinigungsklasse S6 20,60 Euro 4. in Reinigungsklasse S7 34,40 Euro 5. in Reinigungsklasse S8 1,10 Euro
Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung 1. in Reinigungsklasse S4 0,60 Euro 2. in Reinigungsklasse S5 1,20 Euro 3. in Reinigungsklasse S6 1,80 Euro 4. in Reinigungsklasse S7 2,90 Euro 5. in Reinigungsklasse S8 0,60 Euro 6. in Reinigungsklasse S9 0,60 Euro
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5. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW.S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S.1029) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 / 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 (GV.NRW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 beschlossen:
Artikel 1
Änderungen von Satzungsbestimmungen
§ 6 (Benutzungsgebühren) lautet nun wie folgt:
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 15 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.
Ferner erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten des Winterdienstes Benutzungsgebühren.
§ 7 Absatz 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) lautet nun wie folgt:
Die Benutzungsgebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S4 6,90 Euro
2. in Reinigungsklasse S5 13,70 Euro
3. in Reinigungsklasse S6 20,60 Euro
4. in Reinigungsklasse S7 34,40 Euro
5. in Reinigungsklasse S8 1,10 Euro
Die Benutzungsgebühren für die Winterwartung der öffentlichen Straßen betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S4 0,60 Euro
2. in Reinigungsklasse S5 1,20 Euro
3. in Reinigungsklasse S6 1,80 Euro
4. in Reinigungsklasse S7 2,90 Euro
5. in Reinigungsklasse S8 0,60 Euro
6. in Reinigungsklasse S9 0,60 Euro
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018 tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 in Kraft.
Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Aachen vom 12.12.2018 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 15.12.2021 beschlossen.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
(Milussi)
Schriftführerin
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Aachen vom 12.12.2018 ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Der Wortlaut der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15.12.2021 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Auswirkungen
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |