Entscheidungsvorlage - E 18/0068/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die nachgehend genannten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2024 zu beschließen.

 

  1. Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die nachgehend genannten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2024 zu beschließen.

 

  1. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb sowie des Finanzausschusses die nachgehend genannten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für den Kalkulationszeitraum 2022 – 2024.

 


 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter Winter-wartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der für die Stadt Aachen bis zu diesem Zeitpunkt in Summe ausgewiesenen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.

Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher seit 2021 nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze ermittelt und festgesetzt.

 

Um die in Aachen gewohnte und gewünschte Gebührenkonstanz aufrecht erhalten zu können, wurde der Kalkulationszeitraum auf die Jahre 2022 – 2024 ausgedehnt und der verbleibende Sonderposten in Höhe von 3.067.100 € auf diesen Zeitraum verteilt.

 

Neben den vorgenannten veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die bisweilen gültigen Gebührensätze und die Entnahmen aus dem Sonderposten nicht geeignet, die  aus den zunehmenden Anforderungen an die Stadtsauberkeit und Verkehrssicherungspflicht sowie die allgemeinen Kostensteigerungen (insbesondere aufgrund der Tarifabschlüsse) entstehenden Mehraufwendungen zu decken.

 

Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024.

Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.

 

Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.

 

Gebührensätze 2022 – 2024

Reinigungsklasse (S) /

Dringlichkeitsstufe (D)

Erläuterung

Gebühr

2022 - 2024

S 4

Gehweg-, Fahrbahnreinigung und Winterdienst nach D-Stufe

7,85 €

S 5

Gehweg-, Fahrbahnreinigung und Winterdienst nach D-Stufe

15,69 €

S 6

Gehweg-, Fahrbahnreinigung und Winterdienst nach D-Stufe

23,54 €

S 7

Gehweg-, Fahrbahnreinigung und Winterdienst nach D-Stufe

39,23 €

S 8

nur Fahrbahnreinigung und Winterdienst nach D-Stufe

1,58 €

S 9

Winterdienst nach D-Stufe

entfällt

D 1

Winterdienst Stufe 1 (oberste Priorität)

1,23 €

D 2

Winterdienst Stufe 2 (mittlere Priorität)

0,98 €

D 3

Winterdienst Stufe 3 (nachrangige Priorität)

0,74 €

 


 

Reduzieren

Auswirkungen

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...