Entscheidungsvorlage - FB 61/0271/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das Aufstellen von zwei Pollern in der Eilendorfer Straße und vier Pollern in der Schroufstraße an den vorgeschlagenen Standorten vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts 2022. Der Antrag sowie seine Ergänzung gelten damit als behandelt.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Anlass

In ihrem Antrag vom 10.10.2020 fordert die Fraktion der Grünen in der Bezirksvertretung Aachen-Brand die Erarbeitung von Maßnahmen, um die Nutzung von Gehwegen durch fahrenden, motorisierten Verkehr im gesamten Stadtbezirk zu unterbinden (s. Anlage 1). Hierzu gehören bspw. klassische Poller oder Pflanzkübel. In einem dazugehörigen Ergänzungsantrag vom 23.03.2021 werden konkrete Problemstellen in der Eilendorfer Straße und der Schroufstraße in Aachen-Brand benannt sowie erste Lösungsmöglichkeiten für die Eilendorfer Straße aufgeführt (s. Anlage 2). Es wird beantragt, die Gehwege in den dargestellten Bereichen durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

 

2. Heutige Situation

Die Wohnstraßen in Aachen-Brand sind in weiten Teilen als Tempo-30-Zonen ausgeführt. Eine Verkehrsberuhigung wird hierbei in vielen Fällen durch wechselseitig ausgewiesene Bereiche des Fahrbahnrandparkens realisiert, welche in den Parkbereichen nur eine einspurige Fahrbahnnutzung zulassen. Teilweise sind die Bereiche schlecht einsehbar, weshalb es immer wieder zu Begegnungsverkehr kommt. In diesen Fällen muss entweder die nachrangige Fahrtrichtung warten oder der bereits eingefahrene Verkehr abgewartet werden. Es zeigt sich vermehrt, dass Fahrzeuge nicht mehr warten, sondern bei Begegnungsverkehr auf den Gehweg ausweichen. Begünstigt wird dies insbesondere im Bereich von Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen. Das Überfahren von Gehwegen gefährdet die Sicherheit der Gehwegnutzer*innen, vor allem von Kindern und älteren Menschen.

 

3. Zu berücksichtigende Aspekte

Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von Pollern oder Pflanzkübeln in der öffentlichen Verkehrsfläche verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen muss bei der Aufstellung von Pollern ein Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand von 0,50 m (bzw. 0,30 m bei geringem Schwerverkehrsanteil) eingehalten werden. Bei der Prüfung und Bewertung, ob ein Poller aufgestellt werden kann, ist also wesentlich, dass die verbleibenden Gehwegbreiten den Anforderungen von Fußgängern und insbesondere mobilitätseingeschränkten Personen weiterhin gerecht bleiben. Zu mobilitätseingeschränkten Personen gehören u. a. geh- und sehbehinderte Menschen, aber auch ältere Menschen, Kinder sowie bspw. Schwangere oder Personen mit Kinderwagen. Die nutzbare Gehwegbreite sollte 1,80 m nach Möglichkeit nicht unterschreiten. Im Sinne der Barrierefreiheit spricht sich die Kommission Barrierefreies Bauen dafür aus, möglichst auf den Einbau von Pollern im öffentlichen Raum zu verzichten. Daher ist hier im Einzelfall abzuwägen, ob ein Poller eingebaut wird oder nicht. Zum anderen sind mit dem Einbau von Pollern oder dem Aufstellen von Pflanzkübeln Material- und Personalkosten verbunden.


4. Planung

Eine bezirksweite Prüfung der Wohnstraßen in Aachen-Brand auf mögliche Gefahrenstellen kann die Verwaltung aus Kapazitätsgründen nicht leisten. Es ist jedoch möglich, konkrete Hinweise auf Gefahrenstellen zu verfolgen und zu prüfen. Eine Prüfung konkreter Eingaben ist im Falle der Eilendorfer Straße sowie der Schroufstraße aufgrund der Ergänzung zum Antrag bereits erfolgt (s. Anlage 3).

 

Eilendorfer Straße

Für die Eilendorfer Straße liegen zunehmend Beschwerden bzgl. des hohen Schwerverkehrsanteils vor. Dieser ist u. a. bedingt durch den Gewerbepark Brand, die Gewerbebetriebe im Ginster sowie das Gewerbegebiet Brand-Nord. Zudem kommt es vermehrt zu Überfahrten einander begegnender motorisierter Fahrzeuge. Daher wurden die in der Ergänzung zum Antrag vorgeschlagenen Standorte für Poller geprüft und bewertet. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Bewertung für die einzelnen Standorte aufgeführt.

  • Hausnummern 29 und 31
    Die Ergänzung zum Antrag enthält Standortvorschläge für Poller vor den Häusern Eilendorfer Straße 29 und 31. Aufgrund der direkten Nachbarschaft der vorgeschlagenen Standorte und der dadurch bedingten geringen Entfernung zweier Poller, schlägt die Verwaltung das Aufstellen eines Pollers zwischen den Häusern Eilendorfer Straße 29 und 31 vor. So wird der Gehweg auf diesem kurzen Teilstück bei der Aufstellung nur eines Pollers nur einmalig punktuell hinsichtlich der Barrierefreiheit eingeschränkt. Zudem bleiben auch die Grundstückszufahrten der Häuser Nummer 29 und 31 besser befahrbar, was durch das Aufstellen von Pollern vor beiden Häusern erschwert würde.
  • Hausnummer 63
    Ein weiterer Standortvorschlag betrifft den Bereich vor dem Haus Eilendorfer Straße 63. Das Aufstellen eines Pollers auf dem Gehweg ist in diesem Bereich aus folgenden Gründen jedoch nicht möglich. Ein Großteil der Fläche stellt Grundstückseinfahrten dar, in denen kein Poller aufgestellt werden kann. Gleiches gilt in unmittelbarer Nähe der Einfahrten, da sonst ein Ein- und Ausfahren nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus ist die verbleibende Restgehwegbreite vor Haus Nummer 63 zu gering, was wesentlich für die Bewertung ist. Aufgrund des Schwerverkehrsanteils in der Eilendorfer Straße muss ein Mindestabstand des Pollers von der Fahrbahn von 0,50 m eingehalten werden. Eine Verringerung dieses Abstands zugunsten einer breiteren Restgehwegbreite ist nicht möglich.
  • Hausnummer 69
    In der Ergänzung zum Antrag wird außerdem vorgeschlagen, einen Poller im Bereich des Hauses Eilendorfer Straße 69 aufzustellen. Aufgrund der ausreichenden Gehwegbreite ist das Aufstellen eines Pollers möglich. Hier folgt die Verwaltung dem Vorschlag der Fraktion und schlägt vor, hier einen Poller zu errichten.

 


Schroufstraße (zwischen Kleinbahnstraße und Freunder Landstraße):

In der Schroufstraße kommt es zwischen der Kleinbahnstraße und der Freunder Landstraße aufgrund der Topographie und des Straßenverlaufs häufig zu Begegnungsverkehr im Bereich des dort zugelassenen Fahrbahnrandparkens. Zwar wurde hier in einem Teilstück bereits das Fahrbahnrandparken durch ein absolutes Halteverbot unterbrochen, um eine Ausweichmöglichkeit im Falle von Begegnungen zu schaffen. Dies alleine scheint das Problem jedoch nicht zu lösen. Nach Prüfung und Bewertung der Schroufstraße schlägt die Verwaltung vor, jeweils einen Poller oberhalb der folgenden Grundstückseinfahrten zu setzen:

  • Hausnummer 6,
  • Hausnummer 10,
  • Hausnummer 12,
  • Hausnummer 12 d.

 

5. Finanzielle Auswirkungen und weiteres Vorgehen

Die Kosten je Poller inkl. Einbau belaufen sich je nach Modell auf ca. 250 Euro Bruttokosten. Es wird somit für die 6 Poller mit Kosten von ca. 1.500 Euro gerechnet.

Sobald der Haushalt für 2022 rechtskräftig ist, können die Poller aus dem PSP-Element 5-120102-900-02400-300-1/4-120102-947-2 „Kleinmaßnahmen im Straßenraum“ finanziert und aufgestellt werden.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

5-120102-900-0240-300-1 Kleinmaßnahmen im Straßenraum

Investive Auswirkungen

Ansatz

2021*

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

225.938,22

225.938,22

360.000

360.000

0

0

Ergebnis

225.938,22

225.938,22

360.000

360.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

 

4-120102-947-2 Kleinmaßnahmen im Straßenraum

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

96.554,17**

96.554,17**

240.000

240.000

0

0

Abschreibungen

39.912,70***

39.912,70***

60.000

60.000

0

0

Ergebnis

136.466,87

136.466,87

300.000

300.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

*Haushaltsansatz 2021 i.H.v. 190.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2020 i.H.v. 36.438,22 € und abzügl. Verlagerung zu einem anderen PSP-Element i.H.v. 500 €

**Haushaltsansatz 2021 i.H.v. 80.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2020 i.H.v. 16.554,17 €

***Haushaltsansatz 2021 i.H.v. 40.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2020 i.H.v. 412,70 € und abzügl. Verlagerung zu einem anderen PSP-Element i.H.v. 500 €

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

x

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Die Klimarelevanz wird für diese Vorlage mit „keine“ beurteilt. Es handelt sich bei der Maßnahme um eine Maßnahme der Verkehrssicherheit, die keine Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen und somit die CO2-Emissionen hat.

 

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Anlagen

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