Entscheidungsvorlage - FB 60/0045/WP18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) und einen Verzicht auf Gebührenerhöhung zum 01.01.2022.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktion der GRÜNEN hat am 23.02.2021 den Ratsantrag „Dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie“ gestellt (Anlage 2). Die Verwaltung soll beauftragt werden, die zum 30.04.2021 auslaufende Sonderregelung zur Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie auf Dauer in die Sondernutzungssatzung aufzunehmen.

Auf Grundlage der Mitteilung der Verwaltung vom 23.03.2021 hat der Verwaltungsvorstand zur Kenntnis genommen, dass die Flächenausweitung bis zum 31.12.2021 temporär befristet wurde und dass die Verwaltung im Oktober 2021 einen Entwurf für eine dauerhafte Regelung der o.g. Tatbestände in der Sondernutzungssatzung vorlegt.

Zusätzlich wurde der Erlass der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021 verlängert.

 

Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Umsatzeinbußen für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurden vom Rat der Stadt Aachen mit Beschluss B03/0167/WP17 vom 17.06.2020 als zeitlich begrenzte unterstützende Maßnahmen neben einem Gebührenverzicht unter anderem auch folgende Aspekte per Beschluss befristet gestattet:

 

 die Nutzung öffentlicher Parkplätze vor der Fläche des gastronomischen Betriebs und

 der Einsatz von Heizstrahlern und Windschutzelementen

 

 

Öffentliche Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie

 

Die Nutzung öffentlicher Parkplätze für die Außengastronomie ermöglicht die Belebung von Straßen, in denen bisher kein Raum für Aufenthalt möglich ist. Erdgeschosse, in denen Handelsnutzungen wegfallen, können durch gastronomische Nutzung weiter zur Urbanität und Vielfalt unserer Stadt beitragen. Die sehr flexible und relativ unaufwändige Umnutzung von Parkraum in Flächen für die Außengastronomie wird seit Sommer 2020 in Aachen erprobt und seitens der Verwaltung evaluiert.

 

Hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung sind sowohl Verkehrssicherheits-, Kapazitäts- als auch Gestaltungsaspekte zu berücksichtigen. Ein Großteil der Gastronomie befindet sich im innerstädtischen Bereich, in dem Bewohnerparkzonen eingerichtet wurden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze und den ausgegebenen Bewohnerparkausweisen einer Bewohnerparkzone, kann eine Vergabe von öffentlichen Parkplätzen für die Außengastronomie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist eine Nutzung von baulich angelegten Parkplätzen und auch die Nutzung markierter Fahrbahnrandparkplätze, jeweils unter Absicherung der Flächen zur Fahrbahn, denkbar.

Im Bereich des reinen Fahrbahnrandparkens ist eine Ausdehnung der Außengastronomie in die Fahrbahn rechtlich nicht zulässig, da es sich im engeren Sinne um Hindernisse handelt, die gemäß Straßenverkehrsordnung unverzüglich zu entfernen wären.

Die Absicherung der für die Außengastronomie genutzten Flächen soll bei Längs-, Senkrecht- und Schrägparkplätzen - jeweils differenziert nach Tempo 30 und Tempo 50 Bereichen - gemäß den Schemaskizzen in Anlage 1 erfolgen.

 

Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate, in denen die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie erlaubt war, können folgende Schlüsse gezogen werden:

 

Die einfache Antragsgestaltung führte dazu, dass 20 Gastronomen noch im September dieses Jahres Parkplätze für die Außengastronomie nutzten. Die Verteilung über das Stadtgebiet fiel dabei recht gleichmäßig aus (s. Anlage 3). Eine Häufung in einzelnen Straßenzügen, die zu einem unvertretbaren Wegfall von Parkraum geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Die Evaluation hat gezeigt, dass die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen insbesondere auch mit Fokus auf „Einfachheit, Rückbaubarkeit, Ressourcenschonung“ ein gelungenes Modell der Erweiterung von Außengastronomieflächen darstellt.

 

Die dauerhafte Nutzung, im Rahmen der jederzeit widerruflichen straßenrechtlichen Erlaubnis, von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie ist aus Sicht der Stadtgestaltung daher unter Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards möglich.

Als grundsätzliche gestalterische Richtlinie gilt wie bereits im Außenbewirtungskonzept von 2003 aufgeführt

„Die Außenbewirtung muss der Einzigartigkeit der historischen, architektonischen, städtebaulichen und historischen Umgebung in Qualität und Aufstellung entsprechen.“

Dieser Anspruch ist auch in der gestalterischen Leitlinie für mehr Qualität in der Außengastronomie von 2011 formuliert. Funktionalität und gestalterische Qualität der gastronomischen Möblierung insbesondere im Innenstadtbereich sollen damit gewährleistet werden.

 

In § 8 Abs. 6 wird die Einfriedung der erlaubten Flächen geregelt. Da die erlaubten Flächen im 5. Nachtrag um Parkplätze erweitert werden sollen, bedürfen diese Regelungen einer Modifizierung.

In Absatz 6 sollen die Möglichkeiten der Einfriedung der unterschiedlichen Flächen daher neu geregelt werden. Hierbei wird nun auch zusätzlich auf die Anlagen bzgl. der Gestaltung in unterschiedlichen Tempo- und Parkplatzbereichen verwiesen.

Darüber hinaus sollen die qualitätsvollen Pflanzkübel in § 8 Abs. 5, welcher die erlaubten Gegenstände auf erlaubnisfähigen Flächen enthält, zur Klarstellung aufgenommen werden. 

 

Befristung Heizstrahler und Windschutzelemente

Insbesondere aus stadtgestalterischer Sicht ist der dauerhafte Einsatz von Heizstrahlern nicht zu verantworten und nicht zu befürworten.

Nach Eingaben aus der Beratung im Planungsausschuss sollte trotzdem, zur Stärkung der Gastronomiebetriebe in den kommenden Wintermonaten – vor dem Hintergrund der coronabedingten Umsatzeinbußen, der befristete Einsatz von Heizstrahlern ermöglicht werden, soweit diese nicht als Standgeräte eingesetzt werden. So wird auch trotz niedriger Temperaturen eine Außenbewirtschaftung unterstützt.

Vor dem Hintergrund der übermäßigen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes und um einer Übermöblierung auf den erlaubten Flächen entgegenzuwirken, sollten Standgeräte, wie z.B. Terrassenheizer und Wärmepilze nicht erlaubt sein. Auch aus Sicht der Stadtgestaltung stellen Standgeräte eine Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes dar und erschweren eine stilvolle Integration in das historische Stadtbild, da diese deutlich auffälliger sind, als Heizelemente, die bspw. an Sonnenschirmen angebracht werden.

Dementsprechend sollten Heizstrahler, mit der Ausnahme von Standgeräten, befristet bis 30.04.2022 erlaubnisfähig sein und in die Satzung mit aufgenommen werden. 

 

 

Dauerhafter Einsatz transparenter und mobiler Windschutzelemente sowie weiterer Schutzelemente soll weiterhin nur wie in der aktuelle Sondernutzungssatzung dargelegt (s. 2. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung vom 27.01.2020, § 8, Abs. 8) an stark befahrenen Straßen möglich sein.

Die Erlaubnis über den Einsatz solcher Windschutzelemente soll die Verwaltung, unter Abwägung der straßenrechtlichen Aspekte im Einzelfall würdigen.

 

Klarstellung der Regelung zu Tischen

In § 8 Abs. 5 werden abschließend die Gegenstände benannt, die auf erlaubten Flächen erlaubt sind. Unter anderem werden dabei auch „Tische“ benannt. Im § 8 Abs. 9 werden nicht erlaubnisfähige Gegenstände aufgeführt. Dabei werden zunächst „Bistrotische“ gennant. An dieser Stelle ist die Satzung nicht konsistent. Um hier einen logischen Aufbau herbeizuführen, sollen die „Bistrotische“ direkt hinter den „Tischen“ als Ausnahmetatbestand genannt werden.

 

Verzicht auf Gebührenerhöhung

Die Gastronomie konnte in Aachen zwar wieder öffnen, aber immer noch unter bestimmten Corona-Auflagen. Auch ist es aktuell nicht absehbar, wie sich die Situation bis und nach Ende 2021 weiter entwickeln wird und ob die Gastronomie kurzfristig wieder in einen Normalbetrieb (vergleichbar 2019) wechseln kann. Damit die entsprechenden Umsatzeinbußen ein wenig abgefedert werden, empfiehlt die Verwaltung auf eine Gebührenerhöhung ab dem 01.01.2022 zu verzichten.

 

Aufnahme einer eigenen Gebührentarifstelle für Elektrotankstellen

Es ist notwendig Elektrotankstellen als eigene Gebührentarifstelle in die den Gebührentarif Teil B mit auf zu nehmen. Für Elektrotankstellen werden seit 2018 Sondernutzungsgebühren erhoben und unter der Gebührentarifstelle „Sonstige“ subsumiert. Um den Gebührentarif entsprechend zu differenzieren, ist eine Aufnahme als eigener Punkt angezeigt. Die Darstellung aller Gebührentarife sind der Anlage Gebührentarif Teil B zu entnehmen.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

-800.000

-800.000

-2.400.000

-2.400.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-800.000

-800.000

-2.400.000

-2.400.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Haushaltspositionen:

FB 61 1-120101-900-4 Sondernutzung – 43210000 Benutzungsgebühren und ähnl. Entgelte. 800.000 € p.a.

(der Ansatz 2021 wurden im Rahmen der Meldung der coronabedingten Schäden isoliert eingeplant)

 

Die Haushaltsansätze basieren auf dem Erlass der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021.

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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